Art. 2 of the Federal Act on the Pledge and Compulsory Liquidation of Railways of 24 June 1874; Art. 3 of the concession deed; scope of cantonal objection against a railway pledge. The 30-day period for filing a judicial objection is a preclusive period to be set by the Federal Council; the objector satisfies its burden by filing within the period granted, even if the Council’s calculation is debatable (consid. 1). In proceedings on an objection to a pledge application, the Federal Court does not decide abstractly on the general validity of the proposed security vis-à-vis third-party creditors, but only whether the objecting canton can derive a private-law prohibition from its own rights (consid. 2). A clause stating that the railway shall not itself be the object of a pledge is, when read in context and in light of the common intention of the parties, to be narrowly construed as barring only pledges that encumber the public road body; a broader prohibition on pledging the railway’s assets must be expressly provided and cannot be inferred from a provision dealing solely with the preservation of state rights in the road (consid. 3-4).
Das Pflichtenheft sodann, welches in der Folge vom Bundes rathe genehmigt worden sei, enthalte unter anderm die Bestim mungen: Art. 3. Durch die bewilligte Benützung des Straßengrundes zum Baue einer Eisenbahn und deren Betrieb durch den Unternehmer werden weder Eigenthumsverhältnisse noch Ho heitsrechte in weitergehendem Sinne, als durch die vorlie gende Bewilligung ausdrücklich zugestanden ist, verändert. Dem gemäß darf die ganze Straße nach wie vor, soweit es mit dem Betrieb der Straßenbahn vereinbar ist, für den ander weitigen Verkehr benützt werden. (S. Art. 10.) Die Straßenbahn kann auch nicht Gegenstand eines Pfand rechtes sein." Art. 5. Die Länge der Straßenbahn beträgt nach der vor läufigen Planirung von Emmenbrücke bis an die Kantons grenze bei Mosen 25 Kilometer, auf welcher Strecke die Bahn die Straße in fünf Varianten mit einer Gesammtlänge von 3530 Meter verläßt Aus diesen Vorschriften folge:
Pfandbestellungsbegehren einer Eisenbahngesellschaft betrage nach Art. 2 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliqui dation der Eisenbahnen 30 Tage. Diese Frist sei eine gesetz liche und könne vom Bundesrathe nicht erstreckt werden. Nun habe in casu der Bundesrath der Regierung des Kantons Lu zern die Frist zur Klageanstellung am 2. Oktober 1885 be stimmt; diese Frist sei also am 1. eventuell 2. November 1885 zu Ende gegangen. Die Klage sei aber erst am 13. November also verspätet eingereicht beziehungsweise zur Post gegeben worden. Daß der Bundesrath als Endtermin der Klagefrist den 15. November bezeichnet habe, ändere hieran nichts, da ja der Bundesrath, wie bemerkt, die dreißigtägige Frist nicht erstrecken könne. In der Sache selbst führt die Seethalbahngesellschaft aus: Die Klausel des Art. 3 Abs. 2 des Pflichtenheftes, daß die Straßenbahn nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein könne, enthalte lediglich eine nähere Ausführung des an die Spitze dieses Artikels gestellten Grundsatzes, daß die Eigenthums und Hoheitsrechte des Staates an der Kantonsstraße gewahrt blei ben sollen. Sie wolle daher nur eine solche Verpfändung ver bieten, durch welche die Eigenthumsrechte des Staates an der Kantonsstraße alterirt werden könnten. Dies ergebe sich aus der ganzen Fassung und dem Zusammenhange der fraglichen Bestimmung. Dafür spreche auch, daß das Subventionsdekret die Bewilligung der Straßenbenützung lediglich an den Vorbe halt knüpfe, daß das Eigenthum des Staates an der Straße vorbehalten werde. Das Pflichtenheft habe diesen Vorbehalt wohl näher ausführen, nicht aber demselben weitere Vorbehalte hin zufügen wollen und können. Der Staat habe denn auch nur daran ein Interesse gehabt, seine Rechte an der Straße zu wah ren nicht aber der Seethalbahngesellschaft eine, diesen Rechten unschädliche, Verpfändung ihres Vermögens zu verbieten; ein Verpfändungsverbot in letzterem Sinne hätte er gar nicht gül tig stipuliren können, da er an einem solchen kein rechtliches Interesse hätte. Da nun die projektirte Verpfändung, weil sie sich auf den Straßenkörper nicht beziehe, die Rechte des Staa tes an der Kantonsstraße durchaus unberührt lasse, so beziehe sich Art. 3 Abs. 2 des Pflichtenheftes auf dieselbe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien überall nicht. Ob die Bahnanlage und das konzessionsmäßige Nutzungsrecht an der Straße ohne Mitverpfändung von Grund und Boden resp. des Straßenkörpers gültig verpfändet werden können, unterliege der richterlichen Kognition nicht; diese Frage sei ausschließlich vom Eisenbahndepartement resp. vom Bundesrathe zu untersuchen gewesen und sei von diesem bejaht worden. Das Bundesgericht habe nur zu untersuchen, ob dem Einsprecher ein Privatrecht zustehe, kraft dessen er die projektirte Verpfändung untersagen könne. Das konzessionsmäßige Nutzungsrecht an der Straße sei übrigens ein Vermögensrecht und als solches verpfändbar. Art. 9 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen schließe die Begründung eines Eisenbahnpfand rechtes der projektirten Art nicht aus. Unter allen Umständen dürfte das Verpfändungsverbot des Art. 3 Abs. 2 des Pflich tenheftes nur auf die eigentliche Straßenbahn d. h. die auf der Straße liegenden Bahnabschnitte, nicht auf die im vollen Ei genthum der Seethalbahngesellschaft stehenden übrigen Theile der Bahn bezogen werden, wie denn dasselbe auch selbstver ständlich nur die im Kanton Luzern gelegene Bahnstrecke be treffen könne. C. In ihrer Replik führt die Regierung des Kantons Kuzern namentlich aus: Die von der Beklagten aufgeworfene Einrede der Klageverjährung sei unbegründet. Das Gesetz bestimme den dies a quo der dreißigtägigen Klagefrist nicht; es sei also Sache des Bundesrathes dies zu thun und demgemäß auch zu erklären, wann die Klagefrist zu Ende gehe. Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, welche Berechnung der Bundesrath seinem Fristansetzungsbeschlusse zu Grunde gelegt habe; es habe blos zu prüfen, ob die Klage in der gewährten Frist angebracht worden sei. In der Sache selbst sei unrichtig, daß das Bun desgericht nicht zu prüfen habe, ob eine Verpfändung blos ein zelner Theile einer Bahn oder einzelner Bahneinrichtungen an derselben gesetzlich statthaft sei oder nicht. Das Gesetz mache einen Unterschied zwischen verschiedenen Arten von Einsprachen nicht; das Bundesgericht habe daher jedenfalls alle Einsprachen juristischer Natur zu beurtheilen,
und demnach auch über die rechtliche Möglichkeit der Pfandbe stellung zu entscheiden. Die Auslegung, welche die Beklagte dem Pflichtenhefte und Subventionsdekrete geben wolle, sei eine durchaus künstliche und unrichtige. Es sei auch unrichtig, daß der Staat kein Interesse an der Verhinderung der projektirten Pfandbestellung habe. Es liege nicht im Interesse des Staates, wenn im Falle der Zwangsliquidation eine Versteigerung der verpfändeten Bestandtheile auf Abbruch stattfinden sollte. Durch den Abbruch würde die Straße, selbst als Fahrstraße, arg mit genommen und die Aussicht auf eine Wiederherstellung des Bahnbetriebes beseitigt. Der Staat habe nicht eine Subvention dekretirt, um die Unternehmung sofort mit Schulden belasten zu lassen und zusehen zu müssen, wie sie auf dem nächsten Wege zur Zwangsliquidation geführt werde. Er habe im öffent lichen Interesse die sichernde Bestimmung in Bezug auf die Verpfändung der Bahn stipulirt und dieser Stipulation könne sich die Beklagte nicht entziehen. Demnach werde beantragt:
thalbahngesellschaft die projektirte Verpfändung zu verbieten. Nun ist nicht zu verkennen, daß der Wortlaut des Abs. 2 des citirten Artikels des Pflichtenheftes die Straßenbahn kann für sich al auch nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein lein genommen, zunächst für die bejahende Beantwortung die ser Frage zu sprechen scheint. Allein wenn man die angeführte Bestimmung des Pflichtenheftes in ihrem Zusammenhange auf faßt und sich fragt, was danach und nach dem gesammten Sach verhalte als übereinstimmende Willensmeinung der Parteien zu betrachten sei, so gelangt man zu dem Schlusse, daß Abs. 2 cit. nur solche Verpfändungen der Straßenbahn im Auge hat, durch welche zugleich ein Pfandrecht an der öffentlichen Straße (dem Straßenkörper) geschaffen wird. Dies ergibt sich aus fol genden Momenten: Art. 3 des Pflichtenheftes beschäftigt sich ausschließlich mit der Wahrung der Rechte des Staates an der öffentlichen Straße. An die Spitze ist der Grundsatz gestellt, daß durch die bewilligte Benützung des Straßengrundes zum Baue einer Eisenbahn und deren Betrieb durch den Unter nehmer weder Eigenthumsverhältnisse noch Hoheitsrechte in weitergehendem Sinne, als durch die vorliegende Bewilligung ausdrücklich zugestanden ist, verändert werden. Aus diesem Grundsatze wird sodann zunächst die Folgerung gezogen, daß demgemäß die ganze Straße nach wie vor, soweit es mit dem Betriebe der Straßenbahn vereinbar sei, für den ander weitigen Verkehr benützt werden dürfe; an diesen Satz dann reiht sich die in Frage stehende Bestimmung des Absatzes 2, daß die Straßenbahn auch nicht Gegenstand eines Pfandrechtes sein könne. Sowohl die Art und Weise wie dieser Satz mit dem Vorhergehenden verbunden wird, als dessen Fassung zeigen, daß derselbe lediglich als eine Schlußfolgerung aus dem allge meinen Prinzip, daß Eigenthums und Hoheitsrechte des Staa tes an der Straße nicht weiter verändert werden sollen, als ausdrücklich zugestanden sei, gedacht ist; derselbe wird durchaus als eine logisch aus diesem Prinzipe abgeleitete, in diesem implicite schon enthaltene, Rechtswahrheit und nicht als eine neue, selbständige Stipulation hingestellt. Als eine Folgerung aus dem Fortbestande der Eigenthums und Hoheitsrechte des Staa tes an der öffentlichen Straße aber kann er nur solche Ver pfändungen ausschließen, welche den Straßenkörper selbst ergrei fen. Nur daran, Verpfändungen dieser Art zu verbieten, hatte denn auch offenbar der Staat Luzern ein Interesse. Im Uebri gen möchte er vielleicht ein Interesse daran besessen haben, daß die Bahngesellschaft überhaupt keine Schulden kontrahire und sich daher nicht der Gefahr aussetze, in Zwangsliquidation zu gerathen; dagegen ist nicht einzusehen, welches Interesse der Staat daran gehabt haben könnte, der Bahngesellschaft die Ver pfändung ihres Vermögens zu Gunsten ihrer Gläubiger zu untersagen, sofern durch die Verpfändung die staatlichen Rechte an der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werden. Hätte der Staat nichtsdestoweniger aus irgendwelchem Grunde auch eine solche, seinem Rechte an der Straße unschädliche Verpfän dung ausschließen wollen, so wäre gewiß das Verpfändungs verbot in das Subventionsdekret, als Modalität der Bewilli gung der staatlichen Subvention, aufgenommen worden und nicht in den Art. 3 des Pflichtenheftes, welcher sich ausschließ lich mit der Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der öffentli chen Straße beschäftigt. Für die hier vertretene Auslegung spricht denn auch der Grundsatz, daß eine Verpflichtung, über sein Eigenthum nicht zu verfügen, im Zweifel jedenfalls strikte zu interpretiren ist. Die scheinbar ganz allgemeine, über den Willen der Parteien hinausgehende Fassung des Verpfändungs verbotes erklärt sich wohl ganz einfach daraus, daß die Par teien, speziell der Verleiher der Konzession für Benutzung der öffentlichen Straße, der Staat Luzern, von der Ansicht aus gingen, ein Pfandrecht an einer Eisenbahnanlage ohne Mit verpfändung von Grund und Boden, in welchem dieselbe ruht, sei rechtlich unmöglich. 4. Schließt aber sonach Abs. 2 des Art. 3 des Pflichten heftes nur solche Verpfändungen der Eisenbahnanlage aus, durch welche ein Pfandrecht am Straßenkörper begründet würde, so ist die Einsprache des Kantons Luzern als unbegründet ab zuweisen. Denn es kann nach dem Wortlaute des Pfandbestel
lungsbegehrens nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß durch die projektirte Verpfändung ein Pfandrecht der Gläu biger am Körper der Staatsstraße nicht begründet werden wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Kantons Luzern gegen das in Nr. 41 des Bundesblattes vom 12. September 1885 veröffentlichte Pfandbestellungsbegehren der aargauisch luzernischen Seethal bahngesellschaft wird als unbegründet abgewiesen.