Tax domicile; Art. 4 BV / inter-cantonal double taxation principles: a taxpayer who has transferred his household and family to another canton retains no tax domicile at the former place merely because he temporarily returns there for work. Repeated short stays for gainful activity do not establish a business domicile unless an independent, permanent business establishment exists. Tax liability follows the center of life and household; temporary absences from the new domicile do not reconstitute tax jurisdiction at the former place (consid. 2). A complaint against a voluntarily paid tax is not directly admissible where cantonal remedies for restitution of undue payment must first be used (consid. 3).
XII 1886
Der Rekurs sei prinzipell zu schützen und zwar in dem Sinne, daß: a. die Schlußnahme des Bezirksrathes Gersau vom 11. De zember 1885 und der Entscheid des h. Regierungsrathes von Schwyz vom 12./14. Januar 1886 aufgehoben, eventuell b. die Gemeindebehörde Altorf und der Staatsfiskus des Kantons Uri verhalten werden, die für das ganze Jahr 1885 vom Mobiliarvermögen des Rekurrenten bezogene Steuer, inso weit die schwyzerischen Behörden berechtigt werden sollten, diese gleichen Objekte als dort steuerbar zu behandeln, dem Rekur renten zu restituiren. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Durch Beschluß vom 27. Fe bruar 1885 habe er vom Gemeindrath Altorf die Niederlas sungsbewilligung erhalten. Schon am 5. Februar 1885 habe er mit seiner Frau eine von der Aktiengesellschaft zum Schützen garten in Altorf gemiethete Wohnung in dieser Ortschaft be zogen und seither dort eigene Haushaltung geführt. Im August und Dezember 1885 habe er in Altorf die Staats und Ge meindesteuer für das ganze Jahr 1885 bezahlt. Der Genossen nutzen in Gersau sei dem Rekurrenten für das Jahr 1885 nicht zugetheilt worden und er figurire auch nicht auf dem Stimm register von Gersau. Wenn die schwyzerischen Behörden ihn trotz dieser Verumständungen für die Zeitdauer von 6 Monaten besteuert haben, so stützen sie sich darauf, daß er auch seit seinem Wegzuge von Gersau vielmal ganze Wochen, ja fast die größte Zeit als Zimmermann in dort auf seine eigene Rechnung ge arbeitet habe. Dies sei aber nicht richtig, da er, wie eine Be scheinigung des Zimmermeisters Joh. Küttel, Altweg, Gersau, ergebe, während des verflossenen Jahres fast keinen Tag auf seine Rechnung gearbeitet habe, sondern alle Arbeit, die er verrichtet habe, ihm angewiesen worden sei. In rechtlicher Be ziehung liege offenbar eine bundeswidrige Doppelbesteuerung por, da der Rekurrent für die gleiche Zeit und das gleiche Steuerobjekt in zwei Kantonen zur Steuer herangezogen worden sei. In erster Linie richte sich seine Beschwerde gegen die Be steuerung im Kanton Schwyz, in zweiter Linie eventuell gegen diejenige im Kanton Uri. C. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei durch eine Bescheinigung von sechs Zeugen dargethan, daß der Rekurrent von Neujahr bis Mitte Februar 1885 ununterbrochen und die übrige Zeit bis Ende Dezember desselben Jahres vielmal ganze Wochen lang als Zimmermann in Gersau an verschiedenen Orten in Arbeit gestanden habe, so daß dessen Aufenthalt in Gersau wenigstens die Zeitdauer von sechs Monaten ausgemacht habe. Pro rata seines Aufenthaltes im Kanton Schwyz sei er nach der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Kanton steuer pflichtig. Aus einer allfälligen Vorenthaltung des Genossen nutzens in Gersau folge nichts für die Steuerberechtigung. Es werde somit auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An trägen und Ausführungen fest. E. Der Regierungsrath des Kantons Uri schließt sich den, gegen die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Schwyz ge richteten Anträgen desselben an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
niger der Mittelpunkt seiner Geschäfte, sein Dømizil, in Altorf, wo seine Haushaltung und seine Familie sich befand und wo hin er stets wieder zurückkehrte. Ebensowenig wurde für den Rekurrenten in Gersau etwa ein Geschäftsdomizil (welches das Geschäftsvermögen und Geschäftseinkommen der dortigen Be steuerung unterworfen hätte) begründet Denn es ist ja gar nicht behauptet, daß Rekurrent auf dem Territorium von Gersau ein eigenes Geschäft mit ständigem Sitze betrieben oder dort für sich eine Haushaltung geführt habe, sondern nur, daß er dort an verschiedenen Orten zeitweise in Arbeit gestanden habe. Ein derartiger, blos vorübergehender, kurze Zeit andauernder Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken aber begründet, selbst wenn er wiederholt wird, ein Steuerdomizil an dem betreffenden Aufenthaltsorte nicht. 3. Soweit sich die Beschwerde eventuell gegen die Besteue rung im Kanton Uri richtet, ist, da der Rekurrent die dortige Steuer freiwillig bezahlt hat, auf dieselbe nicht einzutreten, sondern muß es dem Rekurrenten nach konstanter bundesrecht licher Praxis überlassen werden, bei den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Rechtsmittel geltend zu machen, welche für Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld bestehen (vergl. Ent scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 16 Erw. 4). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß der Re kurrent im Kanton Schwyz pro 1885 nur für die zwei Monate Januar und Februar, nicht aber für einen weitern Zeitraum mit Kantons oder Gemeindesteuer belegt werden darf, und es werden somit insoweit die angefochtenen Schlußnahmen des Re gierungsrathes des Kantons Schwyz und des Bezirksrathes von Gersau aufgehøben; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.