Art. 56 Civilstandsgesetz; Nachweis der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines schweizerischen Ehescheidungsurteils im Heimatstaat der Ehegatten. Der Richter darf die Klage nur an die Hand nehmen, wenn mit voller Sicherheit feststeht, dass das im Inland zu erlassende Scheidungsurteil im Heimatstaat als rechtskräftiges Civilurteil ohne materielle Überprüfung anerkannt und vollstreckt werde. Bloße Hinweise auf allgemeine Vorschriften über die Vollstreckung ausländischer Urteile genügen nicht, wenn unklar bleibt, ob diese auch auf Scheidungsurteile anwendbar sind und ob der ausländische Richter nicht die eigene Zuständigkeits- oder Reziprozitätsprüfung vornehmen würde (consid. 1–2). Eine nachträgliche Beweiserhebung ist nicht geschuldet, wenn der Nachweis bereits vor den kantonalen Instanzen hätte erbracht werden können.
für Scheidungssachen das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnortes der Eheleute zuständig; der letzte gemeinsame Wohn ort der Eheleute Bachmann habe sich zweifellos im Kanton Zürich befunden und nach der österreichischen Gesetzgebung wäre also der zürcherische Richter kompetent. Allein es frage sich nun und sei keineswegs unzweifelhaft, ob der um Vollstreckung eines fremden Urtheils angegangene österreichische Richter nicht auch prüfe, ob der Prozeßrichter nach seiner eigenen Gesetzgebung kompetent gewesen sei. Sei dies der Fall, so sei nicht unbedingt sicher, daß der österreichische Richter in casu die Kompetenz der zürcherischen Gerichte anerkennen würde. Das Bundesgericht habe dieselbe zwar in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1885 an erkannt und die Richtigkeit dieser Entscheidung solle nicht be zweifelt werden. Allein ob auch der österreichische Richter die Frage in gleichem Sinne beantworten würde, sei doch nicht sicher; er könnte von einer andern grundsätzlichen Auffassung der entscheidenden Frage des Domizils ausgehen, oder auch die maßgebenden Thatsachen anders würdigen. Schon aus diesem Grund sei die von Art. 56 des Civilstandsgesetzes geforderte ab solute Sicherheit der Vollstreckbarkeit des Urtheils nicht gegeben. Ferner wäre auch möglich, daß der österreichische Richter in ähnlicher Weise wie dies das Oberlandesgericht zu Kolmar in Sachen Lloyd gegen Thesmar gethan habe, die Vollstreckung deßhalb verweigern würde, weil die Gegenseitigkeit der Urtheils vollstreckung im Kanton Zürich nicht verbürgt sei. Dazu komme noch: Der schweizerische Richter könne in Scheidungssachen auch mit Bezug auf Ausländer nur das schweizerische Ehescheidungs recht anwenden. Nun sei aber nicht sicher, daß Oesterreich über haupt den Grundsatz anerkenne, daß Oesterreicher im Auslande nach dem dortigen Rechte gültig geschieden werden können. Eine (von der Klägerin produzirte) Note des Oberlandesgerichtes Lemberg scheine eher auf das Gegentheil hinzuweisen, denn dort werde gesagt, daß die Frage der Anerkennung eines in der Schweiz ausgefällten Scheidungsurtheils nach den 4 und 33 bis 37 des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetz buches zu entscheiden sein werde; die Anwendbarkeit des 4 müße aber zu dem Schlusse führen, daß die Ehe eines Oester reichers, wie sie nur nach heimatlichem Rechte gültig einge gangen, auch nur nach Maßgabe und auf Grund dieses letztern wieder gültig aufgehoben werden könne. Würde sich der öster reichische Richter auf diesen letztern Standpunkt stellen, so dürfte die Verweigerung der Anerkennung des schweizerischen Schei dungsurtheils auch dann ganz sicher sein, wenn der angewen dete Scheidungsgrund zufällig mit einem im österreichischen Rechte ebenfalls anerkannten übereinstimmen würde. Der in Art. 56 des Civilstrafgesetzes geforderte Nachweis sei also nicht erbracht. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die klägerische Ehefrau Katharina Bachmann geb. Moser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie im Wesentlichen aus: Es könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß, wie das Bundesgericht bereits entschieden habe, auch nach schweizerischem Rechte der zürcherische Richter zuständig sei; es sei nicht verständlich, wie man behaupten könne, der österreichische Richter würde davon ausgehen, daß das schweizerische Bundes gericht das schweizerische Bundesgesetz unrichtig angewendet habe. Was die Gegenseitigkeit der Urtheilsvollstreckung anbelange, so habe bisher das zürcherische Obergericht selbst in gerichtlichen Urtheilen und allgemeinen Aussprüchen stets daran festge halten, daß im Kanton Zürich ausländische Urtheile kompeten ter Gerichte vollstreckt werden; es liege gar kein Grund vor, anzunehmen, daß der österreichische Richter diese Reziprozitäts zusicherungen der zürcherischen Gerichtshöfe nicht anerkennen werde, wobei auch in Betracht falle, daß das österreichische Recht nicht (wie die deutsche Civilprozeßordnung) eine förmliche Verbürgung der Gegenseitigkeit verlange. Eventuell werde in dieser Richtung beantragt, es sei an den k. k. obersten Ge richtshof in Wien die Anfrage zu richten, ob nicht nach Ein sichtnahme der in Akt. 27 bis 29 und 35 enthaltenen Aus sprüche des zürcherischen Obergerichtes die österreichischen Ge richte einem Scheidungsurtheile der zürcherischen Gerichte die Vollstreckung gewähren würden. Zu bemerken sei auch, daß im Winter 1884/1885 zwischen dem Bundesrathe und der öster reichischen Regierung eine Erklärung ausgetauscht worden sei,
daß nach den Gesetzen des Kantons Waadt und denjenigen Oesterreichs in beiden Ländern Reziprozität walte und daß daher die Civilurtheile der beiden Staaten gegenseitig vollstreck bar seien. Gesetzgebung und Praxis des Kantons Waadt seien aber hinsichtlich der Reziprozität nicht anders als diejenigen des Kantons Zürich. Daß ein zürcherisches Scheidungsurtheil in Betreff österreichischer Angehöriger in Oesterreich nur aner kannt würde, wenn die Scheidung nach dem heimatlichen Rechte der Eheleute erfolgt sei, werde bestritten. Wäre es übrigens auch richtig, so würde doch daraus nicht folgen, daß im vor liegenden Falle die Anerkennung des Scheidungsurtheils ver weigert würde. Die Anerkennung müßte vielmehr jedenfalls dann erfolgen, wenn die Scheidung zwar nach schweizerischem Gesetze ausgesprochen werde, der angewendete Scheidungsgrund aber auch im österreichischen Rechte anerkannt sei. Dies treffe in casu nach der Klagebegründung zu. Auch in dieser Richtung werde beantragt, es sei vom k. k. obersten Gerichtshof darüber Bericht einzuholen, daß zur Anerkennung des zürcherischen Scheidungs urtheils in Oesterreich nicht nöthig sei, daß die Scheidung auf Grundlage des österreichischen Gesetzes ausgesprochen werde, eventuell daß es genüge, wenn nur die Scheidungsgründe auch im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch als solche zugelassen seien. Eventuell stände nichts entgegen, daß das Bundesgericht die zürcherischen Gerichte anweise, entweder das Scheidungsur theil nur auf Grundlage der 109 und 115 des österreichi schen bürgerlichen Gesetzbuches zu fällen oder die Scheidung nur auf Grund solcher Thatsachen auszusprechen, welche nicht nur nach dem Bundesgesetze sondern auch nach 109 und 115 des österreichischen Gesetzbuches zur Scheidungsklage berechtigen. Dem nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die zürcherischen Gerichte verpflichten, die Scheidungsklage der Rekurrentin an die Hand zu nehmen unter Kostenfolge für die Gegenpartei. C. Dem rekursbeklagten Ehemann Bachmann konnte diese Be schwerde, da er unbekannt wo abwesend ist, nicht zugestellt werden. D. Die Appellationskammer des zürch. Obergerichtes, welcher zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, ver weist in der Hauptsache auf die Gründe ihres angefochtenen Erkenntnisses, indem sie beifügt, es liege im Sinn und Geist des Art. 56 des Civilstandsgesetzes, daß es mit dem dort ge forderten Nachweise strenge genommen werde; es sei dies auch allein geeignet, die Bestrebungen der Bundesbehörden, diese Verhältnisse mit dem Auslande vertraglich zu ordnen, zu för dern. Auch das Bundesgericht fordere offenbar, wie insbesondere aus seinem Entscheide X, S. 483, 484 hervorgehe, einen durch aus stringenten Nachweis. Die in verschiedenen Richtungen be antragte Aktenvervollständigung werde kaum statthaft sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des schweizerischen Urtheils entweder auszusprechen oder zu ver weigern; speziell die Bezugnahme auf 4 des allgemeinen öster reichischen bürgerl. Gesetzbuches scheint darauf hinzuweisen, daß ein schweizerisches Scheidungsurtheil über österreichische Angehörige nur dann anerkannt werde, wenn es das heimatliche Recht der Parteien zur Anwendung bringt. Die fragliche Note des Ober landsgerichtes zu Lemberg beweist also nicht nur nichts dafür, daß schweizerische Scheidungsurtheile in Oesterreich als solche, d. h. als der materiellen Ueberprüfung in jeder Richtung ent zogene rechtskräftige Urtheile anerkannt werden, sondern spricht gerade für das Gegentheil, zumal, wie das Bundesgericht be reits wiederholt ausgesprochen hat, der schweizerische Richter auch auf Ausländerehen nur das schweizerische Ehescheidungsrecht anwenden kann. Was sodann die von der Rekurrentin angeru fenen allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung über die Vollstreckung fremder Civilurtheile anbelangt, so ist vorerst nicht unzweifelhaft, ob dieselben auf Ehescheidungsurtheile überhaupt ohne weiters bezogen werden dürfen, oder ob nicht vielmehr für diese, wegen ihrer öffentlich rechtlichen Bedeutung, besondere Grundsätze gelten; irgend ein Nachweis, daß diese Bestimmungen in der Judikatur auch auf fremde Ehescheidungs urtheile angewendet worden wären, ist nicht beigebracht worden. Endlich aber ist, wie die Vorinstanz ganz richtig ausgeführt und die Rekurrentin nicht widerlegt hat, überhaupt nicht mit vollkommener Sicherheit dargethan, daß der österreichische Richter die Voraussetzungen, an welche die österreichische Gesetzgebung die Vollstreckbarkeit fremder Urtheile knüpft, in casu als her gestellt betrachten müsse. Es ist vielmehr mit dem Vorderrichter anzuerkennen, daß der österreichische Richter beispielsweise das Vorhandensein des Requisits der Gegenseitigkeit der Urtheils vollstreckung im Kanton Zürich verneinen könnte. Der in Art. 56 des Civilstandsgesetzes geforderte strikte Nachweis der Vollstreck barkeit des schweiz. Scheidungsurtheils ist also nicht erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.