Federal Act of 2 February 1872 on supplementary mutual legal assistance in criminal matters; scope of the duty to render rogatory assistance; the statute is not limited to extraditable offences but extends to all criminal matters. For the obligation to provide assistance, it is decisive that the requesting canton is prosecuting a matter as a criminal case according to its own law; the classification under the law of the requested canton is immaterial. The cooperative act serves the enforcement of the requesting canton’s criminal law, not that of the requested canton (consid. 1-2).
Schaffhausen verhalten, die durch das dortige Bezirksgerichts präsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogene Gebühr von 5 Fr. an das Polizeirichteramt Bern zurückerstatten zu lassen. Zur Begründung führt er aus: Die Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen sei auf zwei ver schiedene Momente begründet worden. Einmal werde die An wendbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auf den konkreten Fall bestritten, weil dasselbe nur auf die im Bundesgesetze betreffend die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten namhaft gemachten Fälle Bezug habe. In zweiter Linie werde geltend gemacht, es handle sich um keine strafrecht liche Streitsache. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen sei begründet. Der Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1872 spreche ganz allgemein von Strafsachen, ohne irgendwelche Einschränkung im Sinne von Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1852; eine solche einschränkende Auslegung könne auch nicht aus der Ueberschrift des ersterwähnten Gesetzes ge folgert werden, da diese dasselbe vielmehr als Ergänzungsgesetz bezeichne. Deutlich ergebe sich dieser Sinn des Gesetzes auch aus der bundesräthlichen Botschaft vom 27. September 1871 (Bundesblatt 1871, III, S. 575 u. ff.), in welcher gesagt wird: Der Fortbestand von Citationsgebühren und Sporteln in Fällen, wo es sich nicht um eine Auslieferung handelt, ist da her eine Anomalie und im Widerspruche mit jenem bundesge setzlich aufgestellten Prinzipe, d. h. mit der Tendenz, alle Gebühren auf ein Minimum zu reduziren, den Verkehr in Kriminal und Polizeisachen zu erleichtern und das Rechnungs wesen zu vereinfachen. Ehrverletzungen werden nun allerdings nicht überall von der Kantonalgesetzgebung als Delikte behan delt; es sei deßhalb auch anfänglich die bundesrechtliche Praxis betreffend den Gerichtsstand in interkantonalen Fällen eine schwankende gewesen. Seit langem habe sich aber dieselbe dahin fixirt, daß, wenn in einem Kanton Ehrverletzungen wirklich als Vergehen unter das materielle Strafrecht fallen, der Straf richter des Begehungsortes zur Beurtheilung der Injurie kom petent sei. Nun bedrohe das bernische Strafgesetzbuch die Ehr verletzungen ausschließlich mit öffentlicher Strafe. Unter diesen Umständen sei es irrelevant, daß nach dem Rechte des Kantons Schaffhausen die Injurienklagen der Civilgerichtsbarkeit unter stellt seien. Denn sobald der bernische Strafrichter als derjenige des Begehungsortes kompetent sei, so liege nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 eine Strafsache vor, für welche die Behörden des requirirten Kantons zur unentgelt lichen Rechtshülfe verpflichtet seien; nicht der Gesichtspunkt des Gegenrechtes mache hier Regel, sondern derjenige der Verpflich tung aus dem Gesetz. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es handle sich eigentlich nur um die Frage, ob der Kanton Schaffhausen an der Hand des Auslieferungsgesetzes sowie des Ergänzungsge setzes vom 2. Februar 1872 verpflichtet sei, in Injurienhändeln Einvernahmen u. dgl. unentgeltlich zu besorgen. Dies verneine der Regierungsrath und zwar deßhalb, weil Ehrbeleidigungs prozesse nicht zu den Strafsachen im Sinne des citirten Gesetzes gehören. Möge dem Ergänzungsgesetze eine noch so große Trag weite beigemessen werden, als äußerste Grenze werde doch die zu ziehen sein, daß am requirirten Orte die vorzunehmende Handlung von einem Organe der Strafjustiz beziehungsweise der Polizei vorgenommen werden müsse, um auf unentgeltliche Besorgung als Strafsache Anspruch erhalten zu können. Nach 199 des schaffhausenschen Strafgesetzbuches aber gelangen Fälle der Verläumdung oder der Beschimpfung ohne vorherge hende strafrechtliche Untersuchung mittelst friedensrichterlicher Weisung an die Bezirksgerichte. Für das Beweisverfahren gelten allerdings die Grundsätze des Strafprozesses. Allein da eine strafrechtliche Untersuchung nicht stattfinde, so haben die schaff hausenschen Untersuchungsbeamten, Polizeidirektion und Verhör amt, in Injurienhändeln nichts zu thun; die Parteien seien vielmehr an die Friedensrichter und Civilgerichte gewiesen. Ge rade deßhalb sei das Gesuch des Richteramtes Bern vom Ver höramte an das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als kompetente Stelle übermittelt worden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Rekursbegehren des Regierungs rathes des Kantons Bern abweisen.
D. Replikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern: Nach der Vernehmlassung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen reduzire sich der Streit zwischen den beiden Kantonen auf die Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auch für solche Rechtsverletzungen gelte, welche der requirirende Kanton mit Strafe bedrohe, der requi rirte dagegen nur als Civilunrecht behandle. Diese Frage sei grundsätzlich zu bejahen; es komme nicht darauf an, ob das objektive Strafrecht beider Kantone das betreffende Delikt kenne, sondern die Pflicht zur unentgeltlichen Rechtshülfe bestehe allemal dann, wenn der eine Kanton in einer Strafsache, d. h. in einer nach seiner Gesetzgebung als Strafsache zu behandelnden Sache die Mitwirkung eines andern Kantons in Anspruch zu nehmen im Falle sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: