Art. 512, 513, 430, 446 and 882 OR; securities transactions and gambling objection; temporal applicability of the OR. Claims arising before 1 January 1883 remain governed by the law in force at their creation; later account closings and novation do not alter their validity. A claim void for wagering cannot be rendered valid by subsequent novation. Under Art. 512 OR, only transactions that, by the parties' concordant will, exclude real delivery and reduce performance to settlement of differences are unenforceable; transactions with intended or actual real delivery, or where securities are in fact held in natura and delivery remains possible, are not pure wagering contracts. A commission agent who acts in its own name but for the customer's account may be treated as self-contracting, yet the gambling objection still fails where the transaction is not a mere difference deal (consid. 3-4).
beantragt Namens des I. Rüegger: Die klägerische Forderung sei auf den Betrag von 13,845 Fr. 40 Cts. als den durch die Gegnerschaft von dem Bankhause Schnyder und Meyer über nommenen Rechnungssaldo zu reduziren, eventuell sei von der Klageforderung die Summe von 21,341 Fr. 50 Ets. als Ge sammtbetrag der Liquidationsdifferenzen seit 1. Januar 1883 wegzusprechen unter Kostenfolge. Der Vertreter der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. In Sachen der Mathilde Knörr werden von den Parteien keine besondern Anträge gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen folgendes festgestellt: Die Kreditanstalt in Luzern stand mit dem Be klagten Rüegger seit 31. Januar 1882 in Geschäftsverkehr im Jahre 1882 übernahm die Kreditanstalt auf Betreiben des Beklagten Rüegger dessen Konto in Soll und Haben bei Schnyder und Meyer in Luzern, bei welchen derselbe auf 4. Dezember 1882 82,762 Fr. 70 Ets. schuldete, dage gen an Papieren 68,917 Fr. 30 Cts. zu beziehen hatte. Die Differenz mit 13,845 Fr. 40 Cts. zahlte die Klägerin an Schnyder und Meyer aus. In der Folge führte die Klägerin für den Beklagten Rüegger eine Reihe von Börsenaufträgen, lautend auf Kauf und Verkauf verschiedener Börsenpapiere, aus. In den, von der Kreditanstalt regelmäßig auf Mitte und Ende jeden Monates aufgestellten, Liquidationsrechnungen wird der Beklagte Rüegger jeweilen im Soll für eine gewisse Stückzahl eines oder mehrerer bestimmter Börsenpapiere mit entsprechendem Kapitalbetrag nebst Zuschlag von Courtage, Kommission und Porto belastet und ihm im Haben regelmäßig für die gleiche Zahl der gleichen Werthtitel ein höherer oder geringerer Werthbetrag gutgeschrieben; die Differenz wird als Saldo zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten vorgemerkt. In den Kontokorrentabschlüssen erscheint der Beklagte Rüegger mit den entsprechenden Beträgen als Liquidationsdifferenzen oder Liquidationskonto belastet oder erkannt; vielfach finden sich aber auch die Kapitalbeträge von größern oder kleinern Partien der verschiedenen Werthpapiere in Soll und Haben eingestellt. Laut anerkanntem Rechnungsabschlusse schuldete der Beklagte Rüegger der Klägerin aus diesem Verkehr auf 31. De zember 1883 den Betrag von 236,727 Fr., wofür einige Werth schriften als Deckung vorlagen. In einem ähnlichen Verkehr, wie mit dem Beklagten Rüegger stand die Klägerin auch mit der Beklagten Fräulein Mathilde Knörr in Luzern, an welcher sie auf 31. Dezember 1883 92,790 Fr. 40 Cts. zu fordern hatte, wofür ebenfalls theilweise faustpfändliche Deckung bestellt war. Am 5. Januar 1884 kam nun zwischen der Kreditanstait, dem Beklagten Rüegger und der Fräulein Mathilde Knörr ein sogenannter Kreditvertrag zu Stande, wonach die Rechnungen des Beklagten Rüegger und der Fräulein Mathilde Knörr in Eine verschmolzen und auf den Namen Julius Rüegger über tragen wurden, dagegen die sämmtlichen beidseitig bestellten Pfänder für diese Forderung haften sollten und Fräulein Ma thilde Knörr sich als Bürge und Selbstzahler für den Konto des Beklagten verpflichtete. Am 31. März 1884 belief sich der ktivsaldo der Klägerin aus diesem Verkehr laut anerkanntem Kontokorrentauszug auf 298,079 Fr. 85 Cts.; am 30. Juni 1884 betrug derselbe nach der Aufstellung der Klägerin in Folge vorgenommener weiterer Verkäufe noch 276,929 Fr. 45 Cts. Am 4. Juni 1884 bestellte der Beklagte Rüegger der Klägerin weitere Deckung, indem er bei ihr die in Dispositiv 2 des an gefochtenen Urtheils aufgezählten Gülten und 17 Stück Theiß Regulirungslose hinterlegte. Der Beklagte Rüegger verweigerte nun aber die Anerkennung der klägerischen auf 30. Juni 1884 abgeschlossenen Rechnung und die Klägerin klagte daher ihre Forderung gerichtlich ein. Durch Protokoll der Gerichtskanzlei Luzern vom 7. März 1885 ist konstatirt, daß die Kreditanstalt sich damals im Besitze folgender Titel befand: 1. 190 Inte rimsscheine über je eine Aktie der k. k. Länderbank (40 Titel liegen noch bei der österreichischen Bodenkreditanstalt, laut bei liegendem Briefe); 2. 125 Aktien Rubattino; 3. 50 Aktien Rio Tinto; 4. 25 Aktien Banque française égyptienne; 5. 100 Lots turcs; 6. 70 Aktien Banque impériale ottomane ;
50 Aktien Mobil. espagnol; 8. 50 Aktien Phénix es- pagnol; 9. 17 Theiß Regulierungslose; 10. 12 Stück Gülten. Der Beklagte Rüegger setzt der Klage die Einrede entgegen, die Vorschüsse, welche ihm die Klägerin gemacht habe, seien Vorschüsse zum Zwecke des Spiels, von Differenzgeschäften in örfenpapieren, welche den Charakter eines Spiels oder einer Wette an sich tragen. Daraus entstehe nach Art. 512 O. R. keine Forderung. Die auf Anerkennung ihrer Bürg und Zah lerschaftsverpflichtung belangte Fräulein Mathilde Knörr be streitet die Klage, weil die verbürgte Hauptschuld ungültig resp. klaglos sei.
In erster Linie ist die Beschwerde des Beklagten Rüegger zu prüfen und zwar muß sich zunächst fragen, ob und inwie weit dieselbe nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen und somit das Bundesgericht kompetent sei. Die Vorinstanzen haben angenommen, es sei das Verhältniß in seinem ganzen Umfange nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, weil der Geschäftsver kehr, wenn er auch vor dem Inkrafttreten des Obligationen rechtes begonnen, doch unter dessen Herrschaft fortgedauert habe, weil seit dem 1. Januar 1883 mehrfache Rechnungsabschlüsse stattgefunden haben und das frühere Verhältniß zwischen den Parteien durch den sogenannten Kreditvertrag vom 5. Januar 1884 novirt worden sei. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden; vielmehr ist für die Gültigkeit beziehungsweise Klag barkeit der vor dem 1. Januar 1883 entstandenen Forderungen der Klägerin gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obligationen rechtes fortwährend das zur Zeit ihrer Entstehung geltende kantonale Recht maßgebend. Weder die seit 1. Januar 1883 stattgefundenen Rechnungsabschlüsse noch der sogenannte Kre ditvertrag vom 5. Januar 1884 vermögen hieran etwas zu ändern. Waren die frühern Forderungen der Klägerin nach dem für sie maßgebenden kantonalen Rechte ungültig, weil ihnen nach diesem die Einrede des Spiels oder der Wette ent gegenstand, so sind sie durch die spätern Vorgänge gewiß nicht gültig geworden, denn eine durch die gedachte Einrede entkräf tete Forderung kann, nach durchaus feststehender und dem Sinn und Geist des Gesetzes entsprechender Praxis, auch nicht gültig novirt werden (Art. 513 O. R.); waren sie dagegen nach kantonalem Rechte gültig, so ist ihnen diese Gültigkeit nicht nachträglich, durch das Inkrafttreten des eidgenössischen Obli gationenrechtes, entzogen worden; denn es liegt nichts dafür vor, daß etwa der Gesetzgeber, in Abweichung von der allge meinen Regel, dem Art. 512 O. R. rückwirkende Kraft habe verleihen wollen. Es könnte sich daher fragen, ob nicht das angefochtene Urtheil, insoweit es sich auf die vor 1. Januar 1883 abgeschlossenen Geschäfte bezieht, deßhalb aufzuheben sei, weil es, entgegen dem Art. 882 O. R., das eidgenössische Recht auf einen Thatbestand anwendet, auf welchen dasselbe nicht angewendet sein will. Allein ein dahinzielender Parteiantrag ist nicht gestellt worden, was auch begreiflich ist, da ja die ganze Vertheidigung des Beklagten ausschließlich auf dem neuen Gesetze (Art. 512 O. R.) fußt, und es kann somit hievon keine Rede sein. Dagegen ist das Bundesgericht rücksichtlich der seit
Januar 1883 abgeschlossenen Geschäfte unzweifelhaft kom petent und es ist daher insoweit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzutreten.
Die Kreditanstalt hat, wie sich aus den Akten ganz un zweideutig ergibt, als Kommissionär (Einkaufs und Verkaufs kommissionär) des Beklagten Rüegger gehandelt (Art. 430 O. R.); sie hat die Einkaufs und Verkaufsaufträge des letztern in ei jenem Namen, aber auf Rechnung des Beklagten, ausgeführt und zwar ohne jemals dem Beklagten den Namen ihres Käufers oder Verkäufers bekannt zu geben. Sie gilt daher dem Beklagten gegenüber gemäß Art. 446 O. R. als Selbstkontra hent und es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß ihr gegenüber die Einrede des Spiels statthaft ist. Einer Unter fuchung der von der Vorinstanz erörterten Frage, ob nach Art. 512 O. R. auch Darlehen und Vorschüsse klaglos seien, die wissentlich zum Zwecke von Lieferungs und Differenzge schäften, die den Charakter eines Spiels oder einer Wette an sich tragen, bedarf es demgemäß nicht.
Die Einrede des Spiels oder der Wette ist nun aber, nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande, unbegründet. Das Gesetz erklärt, wie bereits durch das Urtheil des Bundes
gerichtes in Sachen Titzck Cie gegen Post und Lappé vom