- Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot.
A. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke
Morteau Schweizergrenze, welche der Paris - Lyon-Méditer-
ranée gehört, auf welcher aber damals die Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei
XII 1886
wurde die Ehefrau des Rekurrenten getödtet. Der Rekurrent be
langte hierauf die Paris-Lyon-Méditerranée und die Jura
Bern Luzern Bahngesellschaft gemeinschaftlich vor dem franzö
sischen Gerichte, in dessen Sprengel der Unfall erfolgt war, auf
eine Entschädigung von 200,000 Fr. Die Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft bestritt gestützt auf Art. 1 des schweizerisch
französischen Gerichtsstandsvertrages die Kompetenz der franzö
sischen Gerichte und siegte in zweiter Instanz mit ihrer Kompe
tenzeinrede ob. Daraufhin erließ die Jura Bern Luzern Bahn
gesellschaft am 28. Juli 1885 mit Bewilligung des Gerichts
präsidenten von Bern an den Rekurrenten eine Kundmachung
mit Vorladung, durch welche sie denselben auf Freitag den
2. Oktober 1885 Nachmittags 3 Uhr vor die Civilaudienz des
Gerichtspräsidenten von Bern lud, mit der Erklärung, daß sie
bei diesem Termine das Begehren stellen werde, es sei dem
Herr Hugoniot eine peremtorische Präklusivfrist zur Anbringung
seiner Entschädigungsklage gegen die Jura Bern Luzern Bahn
gesellschaft zu bestimmen unter Kostenfolge. Sie fügte indeß bei,
daß sie, wenn Herr Hugoniot seine Entschädigungsklage vor Ende
September bei den neuenburgischen Gerichten anbringen sollte,
keine Einwendung gegen diesen Gerichtsstand erheben werde
und daß sie die Zuständigkeit dieser Gerichte auch dann aner
kennen würde, wenn vor jenem Zeitpunkte Herr Hugoniot in
rechtsverbindlicher Weise sich verpflichte, seine Entschädigungs
klage binnen 6 Wochen unter Folge des Erlöschens derselben
im Unterlassungsfalle vor den neuenburgischen Gerichten anzu
bringen.
B. Gegen diese Ladung ergriff L. Hugoniot Tissot den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Als
in der Schweiz niedergelassener Franzose sei er nach Art. 1 des
schweizerisch französischen Niederlassungsvertrages zum staats
rechtlichen Rekurse an das Bundesgericht legitimirt. Die Provo
kation zur Klage, wie sie durch die angefochtene Ladung ange
strebt werde, involvire eine Verletzung des eidgenössischen Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes. Die in Art. 10 dieses Gesetzes vorgesehene
zweijährige Klageverjährungsfrist könne nicht dadurch abgeändert
insbesondere abgekürzt werden, daß der Berechtigte nach Maß
gabe kantonaler Gesetze zur Klage provozirt und ihm eine
Klagefrist richterlich angesetzt werde. Uebrigens sei im vorliegen
den Falle der Rekurrent nicht den Vorschriften der bernischen,
sondern denjenigen der neuenburgischen Prozeßordnung unter
worfen. Denn nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872
haben die Eisenbahngesellschaften in jedem durch ihre Unter
nehmung berührten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an
welchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt
werden können. Hugoniot, als neuenburgischer Einwohner,
demnach berechtigt, die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft im
Kanton Neuenburg zu belangen; die neuenburgische Civilprozeß
ordnung aber lasse die Provokation zur Klage, welche die ber
nische Prozeßordnung allerdings kenne, nicht zu. Durch die
angefochtene Ladung werde der Rekurrent dem ihm durch Art. 8
leg. cit. gewährleisteten Gerichtsstand entzogen. Demnach werde
beantragt : qu il plaise au Haut Tribunal fédéral :
1° Déclarer bien fondé le présent recours de droit public
de Lucien Hugoniot-Tissot.
2° En conséquence annuler la signification et l assignation
du 3 Août 1885 à comparaître devant le Tribunal de Berne le
2 Octobre 1885, comme irrégulières et contraires aux lois
fédérales susvisées.
3° Annuler cette même signification, comme irrégulière, en
tant que la compagnie du Jura-Berne somme le recourant à
agir devant les tribunaux neuchâtelois dans le terme de six
semaines.
4° Condamner la compagnie du Jura-Berne-Lucerne à tous
les frais et dépens du recours.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
rekursbeklagte Jura Bern Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen
geltend: Es ließe sich die prozeßuale Statthaftigkeit des Rekur
ses bezweifeln, da der bernische Richter über seine Zuständigkeit
und die Statthaftigkeit des Provokationsverfahrens noch gar
nicht entschieden habe. Die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft
wolle indeß hierauf kein Gewicht legen, wie sie auch nicht be
streiten wolle, daß Hugoniot als Franzose zur Beschwerde le
gitimirt sei und daß das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Re
kurses das zutreffende sei, obschon beides sich beanstanden ließe.
Dagegen sei festzuhalten, daß jedenfalls das Rechtsbegehren 3 der
Rekursschrift unstatthaft und gegenstandslos sei. Die Jura Bern
Luzern Bahngesellschaft habe an den Rekurrenten gar keine Auf
forderung gerichtet, binnen Frist vor den neuenburgischen Ge
richten zu klagen, sondern sie habe nur erklärt, daß sie, wenn
der Rekurrent binnen Frist klage, keine Einwendung gegen die
Kompetenz der neuenburgischen Gerichte erheben werde. In Be
zug auf die übrigen Rekursbegehren sei vorerst zu bemerken, daß
das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu gar nicht
zur Anwendung komme. Der Eisenbahnunfall, bei welchem die
Ehefrau des Rekurrenten getödtet worden sei, habe sich auf
ranzösischem Territorium, auf einer der Paris-Lyon-Mé
diterranée gehörigen und von dieser betriebenen Eisenbahn
linie ereignet. Die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft habe
keineswegs den Betrieb dieser Linien, sondern nur den Zugs
dienst auf derselben, zu Folge Vertrages mit der Paris
Lyon-Méditerranée, besorgt. Das eidgenössische Eisenbahnhaft
pflichtgesetz aber finde zweifellos nur auf den auf schweizerischen
Konezssionen beruhenden Betrieb des schweizerischen Eisenbahn
netzes, nicht auf den Betrieb ausländischer Bahnen Anwendung;
in casu komme demnach nicht schweizerisches sondern französisches
Recht zur Anwendung. Wenn übrigens auch das eidgenössische
Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar wäre, so könnte doch von
einer Verletzung desselben nicht gesprochen werden. Die prozeßua
lische Präklusivfrist, welche in Folge der Provokation zur Klage
angesetzt werde, habe mit den materiell rechtlichen Verjährungs
fristen nichts zu schaffen. Die bundesrechtliche Regelung der
Verjährungsfristen berühre die kantonalgesetzlich bestehenden pro
zeßualischen Präklusivfristen nicht. Es sei denn auch bisher noch
Niemandem eingefallen zu behaupten, daß die Bestimmungen
des eidgenössischen Obligationenrechtes und der Bundesspezial
gesetze über die Verjährung den Vorschriften der kantonalen
Prozeßordnungen über die Provokation zur Klage derogiren, wie
dies die nothwendige Folge der Anschauung des Rekurrenten sei.
Ebensowenig wie die Beschwerde wegen Verletzung des Haft
pflichtgesetzes sei die andere Beschwerde begründet, daß durch
das Provokationsverfahren vor dem Richteramte Bern der zu
ständige Gerichtsstand für den Rekurrenten verändert werde.
Das Provokationsverfahren sei kein selbständiges Verfahren,
sondern diene blos zur Einleitung des Prozesses. Zuständig für
dasselbe sei daher, wie auch die bundesrechtliche Praxis aner
kenne, dasjenige Gericht, welches zu Beurtheilung des Haupt
prozesses kompetent sei. Dies sei aber in casu das bernische;
denn die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft habe ihren kon
zessionsmässigen Sitz in Bern und es seien somit die bernischen
Gerichte zu Beurtheilung des Anspruchs des Rekurrenten, auf
welchen sich die Provokation beziehe, kompetent. Der Rekurrent
behaupte nun allerdings, es seien auch die neuenburgischen Ge
richte nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Be
trieb der Eisenbahnen zuständig. Allein auch wenn dem so wäre,
so könnte doch wohl nichtsdestoweniger das Provokationsverfahren
vor dem bernischen Gerichtsstande eingeleitet werden. Denn es
wären alsdann sowohl die bernischen als die neuenburgischen
Gerichte, nach Wahl des Klägers, kompetent; wenn aber in
einem solchen Falle bei dem einen der zuständigen Gerichte das
Provokationsverfahren nach der dortigen Gesetzgebung statthaft
fei, so habe der Kläger kein Recht, dagegen Einsprache zu er
heben, vorausgesetzt nur, daß ihm das Recht nicht entzogen
werde, seine Klage binnen der ihm bestimmten Frist bei dem
jenigen der beiden Gerichte anhängig zu machen, welches ihm
konvenire. Allein vorliegend sei ein Gerichtsstand im Kanton
Neuenburg überhaupt nicht begründet und zwar aus einem
doppelten Grunde. Erstens nämlich beziehe sich das Eisenbahn
gesetz vom 23. Dezember 1872 auf den vorliegenden Fall über
haupt nicht. Das in Art. 8 dieses Gesetzes zu Gunsten der
betreffenden Kantonseinwohner vorgesehene Domizil beziehe sich
nur auf solche Rechtsverhältnisse, welche in diesem Kanton oder
doch auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begründet worden
seien. Schon der Titel des Gesetzes zeige, daß dasselbe nur auf
den Betrieb der Eisenbahnen auf schweizerischem Gebiete sich
beziehe; das gleiche folge auch aus der Botschaft des Bundes
rathes. Nun habe im vorliegenden Falle nicht eine vom Bunde
konzessionirte schweizerische Gesellschaft in Ausübung ihres Be
triebes den Unfall herbeigeführt, sondern eine von Frankreich
konzessionirte, also fremde Gesellschaft, deren Unternehmung den
Kanton Neuenburg nicht berühre. Art. 8 cit. sei also, wie be
merkt, überhaupt nicht anwendbar. Im weitern aber habe die
Jura Bern Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg nie
mals ein Domizil verzeigt, da dies nie von ihr verlangt
worden sei. Ohne eine bestimmte Erklärung der Bahngesell
schaften aber bestehe das Spezialdomizil des Art. 8 des Eisen
bahngesetzes nicht. Sache der Kantonsregierungen sei es, die
Bahngesellschaften zur Domizilverzeigung anzuhalten; sie können
aber darauf auch verzichten und dies sei im vorliegenden Falle
geschehen. Demnach werde beantragt: Der Rekurs des Herr Hu
goniot sei, soweit auf denselben eingetreten wird, als unbegründet
abzuweisen.
D. Der Amtsgerichtspräsident von Bern, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Ge
mäß 77 der Civilprozeßordnung seien Ladungen und Wissen
lassungen von den Parteien zu erlassen und von dem Richter
ohne weitere Untersuchung ihrer Begründetheit zu bewilligen.
Die Bewilligung einer solchen Vorkehr habe daher nicht die
Bedeutung eines die Rechte der Parteien berührenden richter
lichen Dekretes. Erst in dem anberaumten Termine habe der
Richter die Sache sowohl mit Bezug auf seine Kompetenz als
in materieller Hinsicht zu untersuchen und eine entsprechende
Verfügung zu erlassen. Die Bewilligung der Ladung dagegen
bedeute nichts anderes, als daß der Richter sich bereit erkläre,
die Parteien an dem bestimmten Termine in seiner Audienz an
zuhören. Demnach könne hier von einem Eingriffe einer kanto
nalen Behörde in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überall
keine Rede sein. Ueber die weitere Frage, ob das bernische Ge
richt zuständig und das Provokationsverfahren zulässig wäre,
habe der Gerichtspräsident bei dieser Sachlage sich nicht aus
zusprechen; ja er sei hiezu nicht einmal berechtigt, da die ber
nische Gesetzgebung dem Richter untersage, sich über einen Rechts
fall, der später von ihm zu entscheiden sei, vor dem Urtheile aus
zusprechen. Demnach werde beantragt: Es sei Herr Hugoniot mit
den Schlüssen seiner Beschwerde vom 21. Sept. 1885 abzuweisen.
E. In seiner Replik bekämpft der Rekurrent in ausführlicher
Erörterung die Argumente der Rekursbeklagten; er sucht nament
lich auszuführen, daß die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft in
ihrer Eigenschaft als schweizerische Eisenbahngesellschaft die,
allerdings auf französischem Territorium gelegene, Bahnstrecke,
auf welcher sich der Unfall ereignete, betrieben habe und daher
für Unfälle auf dieser Strecke den Bestimmungen des eidge
nössischen Haftpflichtgesetzes unterstehe. Ferner habe die Jura
Bern Luzern Bahngesellschaft thatsächlich in einer Reihe von
Prozessen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte aner
kannt; in einem einzigen Falle habe sie dieselbe bestritten, sei
aber mit ihrer Kompetenzeinrede erstinstanzlich gestützt auf Art. 8
des Eisenbahngesetzes abgewiesen worden und habe gegen dieses
Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen. Sie habe also anerkannt,
daß sie im Kanton Neuenburg ein Spezialdomizil besitze.
F. Duplikando hält die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft
an den Ausführungen ihrer Vernehmlassungsschrift unter er
neuter Begründung derselben fest; sie verweist namentlich noch
darauf, daß die der Jurabahngesellschaft vom großen Rathe des
Kantons Neuenburg am 18. Mai 1870 verliehene Konzession
unter der Bedingung ertheilt worden sei, daß diese Gesellschaft
im Kanton Neuenburg Domizil wähle und der Jurisdiktion
der Neuenburger Gerichte unterstellt sei in Bezug auf jede
Streitigkeit, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
auf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstrecken
sich ergeben könnte."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist auch gegen
bloße Ladungen der Rekurs an die Bundesbehörden zulässig,
sofern der Geladene die bundesrechtliche Kompetenz des Gerich
tes, vor welches er geladen wird, bestreitet. Diesem, namentlich
aus praktischen Gründen angenommenen, Satze gemäß ist der
Rekurs gegen die Provokationsladung vom 28. Juli 1885
statthaft, obschon ja allerdings nicht zu verkennen ist, daß der
Gerichtspräsident von Bern dieselbe nach der bernischen Gesetz
gebung ohne weitere Prüfung zu bewilligen hatte.
- Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege beschränkt das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse
an das Bundesgericht nicht auf Schweizerbürger; der Rekurrent
ist daher, obschon er nicht Schweizerbürger sondern Franzose
ist, zum Rekurse berechtigt. Es handelt sich auch sachlich offen
bar durchaus nicht um solche bundesrechtliche Gewährleistungen,
welche nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung oder nach
der Natur der Sache blos für Schweizerbürger Gültigkeit
hätten. Ebenso ist nicht richtig, daß die Beschwerde lediglich
die unrichtige Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen des
eidgenössischen Rechtes rüge und daß daher nicht der staats
rechtliche Rekurs sondern die eivilrechtliche Weiterziehung ge
mäß Art. 29 und 30 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel wäre.
Denn die Beschwerde behauptet ja wesentlich auch, der Rekur
rent werde durch das angefochtene Provokationsverfahren vor
den bernischen Gerichten dem bundesrechtlich zuständigen Ge
richtsstande entzogen; in dieser Richtung ist aber zweifellos der
staatsrechtliche Rekurs das zutreffende Rechtsmittel.
3. Dieser Beschwerdegrund ist denn auch in erster Linie zu
prüfen. Dabei fällt in Betracht: Art. 8 Absatz 2 des Bundes
gesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De
zember 1872 verpflichtet die Eisenbahngesellschaften, in jedem
durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu
verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantonsein
wohnern belangt werden können. Neben dem, durch den kon
zessionsmäßigen Sitz der Gesellschaft bestimmten, allgemeinen
Gerichtsstand soll also für die Eisenbahngesellschaften in jedem
von ihnen berührten Kanton noch ein besonderer Gerichtsstand
für Klagen der betreffenden Kantonseinwohner begründet wer
den; zwischen diesen beiden konkurrirenden Gerichtsständen hat
der Kläger die Wahl. Daß nun der besondere Gerichtsstand des
Art. 8 Absatz 2 nur für Klagen gelten solle, welche aus Rechts
verhältnissen entspringen, die im betreffenden Kantone oder doch
in der Eidgenossenschaft begründet wurden, ist im Gesetze selbst
nicht ausgesprochen; das Gesetz spricht vielmehr ganz allgemein
und es dürfen in dasselbe, nach bekannter Auslegungsregel,
keine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd
sind. Demnach ist aber der Rekurrent berechtigt, die Rekursbe
klagte Jura Bern Luzern Bahngesellschaft mit seiner Klage im
Kanton Neuenburg und gemäß den neuenburgischen Prozeßge
setzen zu belangen. Daß die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft
der Vorschrift des Art. 8 Absatz 2 cit. nicht nachgekommen ist
und ein Domizil im Kanton Neuenburg nicht verzeigt hat,
ändert hieran gewiß nichts; vielmehr ist der Rekurrent berech
tigt, die Jura Bern Luzern Bahngesellschaft zu Erfüllung der
ihr gesetzlich obliegenden Pflicht, ein Domizil im Kanton Neuen
burg zu verzeigen, anzuhalten. Somit muß aber die Beschwerde
in dem Sinne als begründet erklärt werden, daß die Provo
kationsladung vor den Gerichtspräsidenten von Bern als unzu
lässig aufgehoben wird. Denn durch diese Ladung soll ja eben
dem Rekurrenten sein Recht, die Jura Bern Luzern Bahngesell
schaft vor den neuenburgischen Gerichten und gemäß den dortigen
Prozeßgesetzen zu belangen, entzogen werden. Das dritte Rechts
begehren des Rekurrenten dagegen ist, wie die Rekursbeklagte
richtig bemerkt, weil gegen ein bloßes Anerbieten der Jura
Bern Luzern Bahngesellschaft gerichtet, völlig gegenstandslos.
4. Da eine Streitigkeit gemischter Natur vorliegt, so ist dem
Rekurrenten gemäß Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1880 eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die an
gefochtene Provokationsladung vom 28. Juli 1885 als unzu
lässig aufgehoben wird.