Art. 44 Civil Status Act; claim for marital cohabitation and denial of justice; the Federal Court held that, outside divorce proceedings, the federal civil-status legislation contains no rule governing enforcement of a spouse’s duty to cohabit. A cantonal court may require the party to pursue the ordinary civil action before any coercive measures are considered. Such a requirement does not constitute a denial of justice, particularly where access to poor relief remains available. The Federal Court does not review the conformity of the cantonal decision with cantonal law in this constitutional complaint procedure; it may only assess whether federal law or constitutional rights were infringed (consid. 1-3).
zesses allfällige Rechte gegen seine Ehefrau geltend zu machen. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Niklaus Räber im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er behauptet, dieselbe enthalte eine Rechtsverweigerung. Da er vermögenslos und mithin nicht im Stande sei, die Kosten eines Civilprozesses zu bestreiten, so bleibe ihm, nachdem sämmtliche kantonalen Instanzen den polizeilichen Schutz für seine ehelichen Rechte verweigert haben, nur noch der Rekurs an das Bundes gericht übrig. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so wäre er faktisch gezwungen, auf seine Rechte zu verzichten. Es sei ge radezu widersinnig, zu sagen, der Rekurrent möge allfällige Rechte gegen seine Ehefrau auf dem Civilprozeßwege geltend machen. Eine daherige Klage könnte nur dahin gehen, die Ehe frau sei verpflichtet, dem klägerischen Ehemanne in sein Domizil zu folgen. Wenn dieses Begehren durch Urtheil gutgeheißen wäre, so wäre damit mehr nicht gesagt, als was das Gesetz schon ohne Weiteres als Pflicht der Ehegatten erkläre. Wollte sodann ein solches Urtheil exequirt werden, so stände man wieder auf dem gleichen Standpunkte wie vor dem Prozesse; alle Instanzen würden sich inkompetent erklären, Rechtshülfe zu leisten und Prozeß und Urtheil wären somit total unnütz. Der Bestand der Ehe sei im vorliegenden Falle unbestritten, eine gerichtliche Trennung oder Scheidung sei nicht erfolgt und die Ehefrau habe eine gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben nicht erwirkt. Es bedürfe somit keines Urtheils, um zu konsta tiren, daß die Ehefrau dem Manne in seine Wohnung folgen müsse. Nach der Ansicht des Obergerichtes könnte aber die Er füllung dieser Verpflichtung im Kanton Luzern gar nicht er zwungen werden; Art. 44 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes wäre daher im Kanton Luzern völlig überflüssig. Wer sich von seinem Ehegatten trennen wolle, der brauche dann nicht erst eine gerichtliche Bewilligung, sondern betrete einfach den Weg eigenmächtiger Selbsthülfe. Demnach werde beantragt: Das Obergericht des Kantons Luzern sei zu verhalten, durch geeig nete Weisung an die kompetente Amtsstelle dem Beschwerde führer die verlangte Rechtshülfe für Wiedereinbringung seiner Ehefrau zu gewähren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern beruht auf der Annahme, daß zunächst im ordentlichen Civilprozeßwege Klage auf eheliche Folge erhøben und durchge führt sein müsse, bevor exekutorische Maßregeln irgend welcher Art, um die Ehefrau zur Wiedervereinigung mit dem Ehemanne zu zwingen, statthaft seien. In dieser Annahme liegt gewiß eine Rechtsverweigerung nicht. Daß damit einem vermögenslosen Ehemanne die Verfolgung seiner ehelichen Rechte verunmöglicht werde, ist nicht richtig, wie schon aus der, auch dem luzernischen Rechte bekannten, Institution des Armenrechtes sich ergibt. Eben sowenig verstößt die gedachte Entscheidung gegen eine anderwei tige Bundesvorschrift, etwa den vom Rekurrenten angerufenen Art. 44 des Civilstandsgesetzes. Denn diese letztere Gesetzesbe stimmung bezieht sich ja nur auf den Ehescheidungsprozeß; über die Behandlung von Klagen auf eheliche Folge außerhalb des Ehescheidungsprozesses enthält das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe überhaupt keine Bestimmungen. Ob die Entscheidung des luzernischen Obergerichtes dem kantonalen Gesetzesrechte entspricht, entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nach prüfung des Bundesgerichtes. Nur so viel mag bemerkt werden, daß dieselbe jedenfalls nicht, wie der Rekurrent dies thut, als geradezu widersinnig bezeichnet werden kann. Denn das Recht des Ehemannes, daß die Frau ihm in seine Wohnung folge, ist ja doch, auch während bestehender Ehe, anerkanntermaßen kein schlechthin unbeschränktes; es ist vielmehr unter Anderm dadurch bedingt, daß der Ehemann im Stande sei, die Frau in einer den Verhältnissen angemessenen Weise bei sich aufzu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.