Art. 61 BV, Art. 60 BV; cross-cantonal enforcement of tax claims and equality review under Art. 4 BV. A canton is not obliged, on the basis of federal law, to execute without substantive examination a tax assessment or tax decree issued by another canton; cantonal sovereignty remains territorially limited, and the federal duty of recognition extends only to civil judgments, not to tax determinations. Art. 60 BV does not require foreign cantonal decisions to be assimilated to domestic ones. As to Art. 4 BV, courts may examine cantonal law for conformity with the Constitution, but a constitutional complaint requires a violation of the complainant’s own legally protected equality interests; the mere fact that the court may have extended equal treatment beyond constitutional necessity does not establish a breach against the appellants (consid. 1-2).
die Auszahlung ohne Abzug der Erbsteuer auferlegt sei und sich somit ihr eigenes Betreffniß um so viel vermindere. Ein Zins anspruch sei höchstens von Mittheilung des Staatsrathsbeschlusses vom 11. Dezember 1884 an und zum Zinsfuße von 4 % be gründet. Das Civilgericht von Basel erklärte sich durch Urtheil vom 18. September 1885 als kompetent und hieß den Anspruch der Kläger grundsätzlich gut, reduzirte dagegen den Betrag des steuerpflichtigen Nachlasses um den Betrag der Passiven (6360 Fr.) und der sämmtlichen Legate an schweizerische Wohlthätigkeits anstalten (184,000 Fr.); es stellte demgemäß den steuerpflichtigen Nachlaß auf 252,381 Fr. 30 Ets. fest und erkannte: Beklagte sind solidarisch zu Zahlung von 25,238 Fr. 13 Ets. an den Kanton Waadt und 37,857 Fr. 20 Cts. an die Gemeinde Chåtelard, beides nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1885 verfällt. Die ordinären Kosten mit Inbegriff einer Urtheilsge bühr von 200 Fr. fallen zu ½ den Klägern, zu % den Be klagten zur Last. In der Begründung dieser Entscheidung wird u. A. ausgeführt: Nach der bundesrechtlichen Praxis müssen Steuerforderungen gemäß Art. 59 Absatz 1 B. V. am Wohn orte des Schuldners geltend gemacht werden; danach müsse aber derartigen Forderungen eines andern Kantons vom Wohn sitzkantone Recht gehalten werden. Da in Basel keiner Behörde speziell die Beurtheilung solcher Streitigkeiten beziehungsweise von Steuerstreitigkeiten im Allgemeinen übertragen sei, so falle die Judikatur darüber nothwendigerweise derjenigen Behörde zu, in deren Hand die Exekution derartiger Forderungen gelegt sei, d. h. den eivilgerichtlichen Instanzen. Das Gericht habe aber nicht einfach das Steuerdekret des waadtländischen Staats rathes auszuführen, wie dieser behaupte, sondern sei befugt, die Einwendungen der Beklagten materiell zu prüfen. Als be gründet erscheine nun gemäß Art. 4 B. V. die Einwendung der Beklagten, daß sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeits anstalten bezüglich der Steuerfreiheit den kantonalen Anstalten gleich gehalten werden müssen und es liege auch kein Grund vor, die Steuerfreiheit, wie die Kläger wollen, nur einzelnen, nicht allen der bedachten waadtländischen Institute zu gewähren. Dieses Urtheil wurde vom Appellationsgerichte des Kantons Baselstadt durch Entscheidung vom 12./19. November 1885 zweitinstanzlich bestätigt, unter Theilung der zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urtheilsgebühr von 200 Fr. In der Begrün dung dieses Urtheils wird indeß ausgeführt: Die Ansicht des Civilgerichtes, die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons des Pflichtigen seien zu Beurtheilung außerkantonaler Steuer forderungen nach Art. 59 B. V. verpflichtet, könne nicht ge billigt werden. Die sachbezügliche Kompetenz ergebe sich aber für die baslerschen Gerichte aus der eigenen baslerschen Gesetz gebung. B. Gegen diese Urtheile ergriffen der Kanton Waadt und die Gemeinde Chåtelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht. In ihrer Rekursschrift machen sie folgende Beschwerde gründe geltend:
donations, successions ou legs en faveur des institutions de charité ou d'éducation dans le canton. Die angefochtenen Urtheile erklären, diese Bestimmung müsse nach Art. 4 B. V. auf die sämmtlichen schweizerischen, nicht nur auf die im Kanton Waadt domizilirten Wohlthätigkeits oder Erziehungsanstalten angewendet werden. Diese Entscheidung beruhe auf einer ganz unrichtigen Auslegung des Art. 4 B. V. und enthalte eine wahre Rechtsverweigerung. Auf Art. 4 B. V. können sich nicht nur die einzelnen Bürger sondern auch Kantone und Gemeinden berufen. Art. 4 cit. schaffe Recht für und gegen letztere. Die Basler Gerichte haben nicht, unter Berufung auf Art. 4, die Anwendung des waadtländischen Gesetzes nach seinem klaren Wortlaute und Sinne verweigern und der gesetzlich begrün deten Forderung der Rekurrenten die Anerkennung versagen dürfen. Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt: A ce que les jugements des tribunaux bâlois des 12/19 Novembre 1885 et 11 /18 Septembre précédent soient réformés, en ce sens que pour les deux motifs de droit public ci-dessus indiqués l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard doi vent être reconnus créanciers des hoirs de Dle Scherb de la somme de 108 685 fr. 32 c. avec intérêt au 5 % l 'an dès le 30 Novembre 1881, conformément à l arrêté du Conseil d Etat du canton de Vaud du 11 Décembre 1884, et dans la proportion indiquée dans le dit arrêté. L'Etat de Vaud et la commune de Châtelard réservent expressé ment à MM. Riggenbach et consorts le droit de se pour voir devant les autorités vaudoises pour obtenir soit la rectification du compte des impôts réclamés ou de faire valoir devant les dites autorités tous les moyens qu'ils auraient à présenter pour la défense de leurs intérêts. Ils concluent également à ce que tous frais quelconques faits par l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard dans les instances du Canton de Bâle soient mis à la charge des in timés. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen die Rekursbeklagten F. Riggenbach und Konsorten sowie das Ap pellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen über einstimmend geltend: Ad 1. In dieser Richtung sei der Rekurs verspätet. Schon durch die Entscheidungen des Civilgerichtes und des Appella tionsgerichtes von Basel vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep tember 1884 sei der Anspruch der Rekurrenten, die Basler Behörden haben die waadtländischen Steuererkenntnisse einfach zu vollstrecken, zurückgewiesen worden; gegen diese Entschei dungen haben sich die Rekurrenten binnen der gesetzlichen Re kursfrist nicht beschwert. Der Sache nach aber handle es sich gegenwärtig um nichts anderes als um eine Erneuerung dieses, bereits rechtskräftig verworfenen, Anspruches. Uebrigens liege eine Verfassungsverletzung durchaus nicht vor. Gerade zu Folge der Kantonalsouveränetät in Steuersachen könne kein Kanton gezwungen werden, die Steuerentscheidungen eines andern Kantons auf seinem Gebiete zu vollstrecken. Eine bundesrecht liche Vorschrift, welche die Kantone hiezu verpflichten würde, bestehe nicht. Ad 2. Wenn wirklich die angefochtenen Entscheidungen dem Art. 4 B. V. eine falsche Auslegung gegeben hätten, so wäre dies jedenfalls nur im Sinne einer größern Rechtsgleichheit geschehen. Darin aber, daß die garantirte Rechtsgleichheit noch über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus ausgedehnt werde, könne eine Verletzung eben dieser Rechtsgleichheit unmöglich erblickt werden. Uebrigens sei die angefochtene Entscheidung der Basler Gerichte auch materiell richtig. Die Rekursbeklagten tragen daher auf Abweisung der Beschwerde an. D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter Be kämpfung der gegnerischen Anbringen an ihren Ausführungen und Anträgen fest, ohne daß in rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verspätet sei oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine, an eine bestimmte Frist nicht gebundene, Beschwerde im Sinne des Art. 57 O. G. handle. Denn der Rekurs ist in der ange gebenen Richtung jedenfalls materiell unbegründet. Von einem Eingriffe in die Souveränetätsrechte des Kantons Waadt näm lich kann offenbar überall keine Rede sein. Die angefochtenen Entscheidungen verneinen ja in keiner Weise die Steuerhoheit des Kantons Waadt, sondern halten blos fest, daß der Kanton Baselstadt nicht verpflichtet sei, die Steuerentscheidungen der waadtländischen Behörden auf seinem Gebiete ohne materielle Prüfung zu vollstrecken. Die Souveränetät des Kantons Waadt aber beschränkt sich auf sein Territorium und erstreckt sich keineswegs auf dasjenige anderer Kantone. Gerade zufolge der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Kantonalsouveränetät sind die Kantone nicht verpflichtet, Entscheidungen außerkanto naler Behörden zu vollstrecken, sofern ihnen diese Verpflichtung nicht etwa durch das, ihre Souveränetät beschränkende, Bundes recht oder durch Staatsverträge auferlegt wurde. Eine bundes rechtliche Verpflichtung besteht nun wohl (gemäß Art. 61 B.-V.) zu Vollstreckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile; dagegen besteht kein Satz des Bundesrechtes, welcher die Kan tone auch zur Vollstreckung der Steuererkenntnisse anderer Stände verpflichten würde. Inwiefern aus Art. 60 B. V. etwas zu Gunsten der Beschwerde folgen sollte, ist nicht einzusehen. Denn es ist doch gewiß klar, daß aus der bundesrechtlichen Verpflichtung, die Bürger anderer Kantone den eigenen Ange hörigen in Gesetzgebung und Verfahren gleich zu halten, keines wegs folgt, daß jeder Kanton verpflichtet sei, die sämmtlichen Erkenntnisse der Behörden anderer Stände, gleich den von seinen eigenen Behörden ausgefällten zu behandeln, z. B. außerkantonale Strafurtheile in Polizeisachen und dergleichen zu vollstrecken; eine derartige Folgerung ist denn auch niemals gezogen worden. 2. Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung anbelangt, so ist zunächst anzuerkennen, daß die baslerschen Gerichte kompetent waren, das von ihnen (ge mäß der baslerschen Gesetzgebung) anzuwendende Steuergesetz des Kantons Waadt auf seine Uebereinstimmung mit der Bun desverfassung hin zu prüfen. Denn Recht und Pflicht, kanto nale Gesetze auf ihre Uebereinstimmung mit der Bundesver fassung und Bundesgesetzgebung hin zu prüfen, steht den (kanto nalen und eidgenössischen) Gerichten überhaupt in allen Fällen zu. Nun mag zugegeben werden, daß die Auffassung der ange fochtenen Entscheidungen, die in Art. 13 des fraglichen waadt ländischen Gesetzes statuirte Beschränkung des Privilegs der Steuerfreiheit auf kantonale Wohlthätigkeits und Erziehungs anstalten sei mit Art. 4 B. V. unvereinbar, auf einer unrich tigen, weil zu weitgehenden Auslegung der eitirten Verfassungs bestimmung beruht (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des Musée national polonais, Amtliche Sammlung XII, S. 42 Erw. 4). Allein eine Verletzung des bundesver fassungsmäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze, beziehungsweise die Verletzung eines durch diesen Grundsatz den Rekurrenten, dem Kanton Waadt und der Gemeinde Chåtelard, gewährleisteten Rechtes liegt doch nicht vor. Die Rekurrenten beschweren sich nicht darüber, daß ihr Steueranspruch nicht gleich beurtheilt worden sei, wie andere Steueransprüche in gleichen Fällen; sie behaupten nicht, daß auf sie ausnahmsweise ein sie benachtheiligender Rechtssatz angewendet worden sei, sondern ihre Beschwerde stützt sich lediglich darauf, daß die baslerschen Gerichte im Schutze des Einzelnen gegen vermeintlich ungleiche Behandlung zu weit gegangen seien. Wenn dies aber auch richtig sein mag, so liegt darin doch keine Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.