Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 9. Oktober 1886
in Sachen Siegwart.
A. Robert Siegwart in Wauwyl, Kantons Luzern, klagte
gegen Josef Alois Siegwart in Hergiswyl, Kantons Nidwal
den, durch Citationen vom 24. März und 29. April 1886 vor
dem Vermittlungsgerichte in Hergiswyl eine Forderung von
2850 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 6. Oktober 1884 ein, und
zwar gestützt auf einen am letzterwähnten Tage zwischen ihm
als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer abgeschlossenen
Kaufvertrag über eine Liegenschaft. Mit Gegeneitation vom
- Mai 1886 erklärte der Beklagte, daß er anerkenne, dem
Robert Siegwart laut Kaufvertrag vom 6. Oktober 1884 die
Summe von 2850 Fr., verzinslich seit 6. Oktober 1884, zu
schulden. Dagegen fordere er an Robert Siegwart die Summe
von 5000 Fr., verzinslich vom 15. November 1879 an, und
zwar gestützt auf eine Bescheinigung der Antoinette Siegwart,
Ehefrau des Robert Siegwart, datirt vom 15. November 1879
wonach diese bescheinige, von ihm (Alois Josef Siegwart) an
leihensweise 5000 Fr. erhalten zu haben. Robert Siegwart
werde sonach aufgefordert, anzuerkennen, die erwähnte Summe
von 5000 Fr. sammt treffendem Zins zu 5 % zu schulden
und nach Abzug seiner Forderung von 2850 Fr. mit Zins zu 50
den Rest an Alois Josef Siegwart baar aushin zu bezahlen.
Robert Siegwart bestritt die Kompetenz der nidwaldenschen Ge
richte zu Beurtheilung des Gegenanspruches des Beklagten,
wurde aber mit seiner Kompetenzeinrede sowohl durch das
Kantonsgericht von Nidwalden mit Entscheidung vom 2. Juli
als durch das Obergericht durch Urtheil vom 15. gl. M.
kostenfällig abgewiesen mit der Begründung: Das kantonale
Prozeßrecht lasse Widerklagen allgemein zu, auch wenn der
Widerklageanspruch mit dem Gegenstande der Hauptklage nicht
konnex sei. Die Widerklage richte sich direkt gegen den Kläger
Robert Siegwart. Auf eine materielle Prüfung der Sache
könne zur Zeit nicht eingetreten werden und das Gericht könne
daher nicht untersuchen, ob Robert Siegwart oder aber seine
Ehefrau Schuldner der Widerklageforderung sei. Sollte letzteres
der Fall sein, so wäre dann allerdings die Widerklage unzu
läßig. Gestützt auf diese Erwägungen spricht das Obergericht
aus: Im Allgemeinen sei Beklagter im Sinne von Motiv 5
zu Stellung einer Widerklage berechtigt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Siegwart den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Dasselbe
stehe im Widerspruche mit Art. 59 B. V. und der konstanten
Praxis des Bundesgerichtes. Es handle sich nicht etwa um
eine bloße Kompensationseinrede, sondern um eine eigentliche
Widerklage. Nach Art. 59 B. V. und konstanter bundesrechtlicher
Praxis aber können im interkantonalen Verkehr Widerklagen
im Gerichtsstande der Vorklage nur dann angebracht werden,
wenn der Widerklageanspruch zu demjenigen der Vorklage im
Verhältniß materieller Konnexität stehe. Hievon könne aber in
casu, selbst bei weitester Auffassung des Begriffs der materiellen
Konnexität, gar keine Rede sein. Die Klage und Widerklage
forderung stammen aus ganz verschiedenen, von einander durch
aus unabhängigen Rechtsgeschäften; ja die Widerklageforderung
gehe nicht einmal gegen die gleiche Person, welche mit der
Vorklage als Kläger auftrete. Demnach werde beantragt:
- Die Urtheile des Kantons und Obergerichtes von Nid
walden vom 2. und 16. Juli 1886 seien als verfassungswidrig
aufzuheben und Robert Siegwart von der Einlassung auf die
Widerklage des Josef Alois Siegwart zu entbinden.
- Unter Kostenfolge für den Rekursbeklagten Josef Alois
Siegwart.
C. Der Rekursbeklagte Josef Alois Siegwart führt in seiner
Rekursbeantwortung im Wesentlichen aus: Es handle sich
allerdings um eine Widerklage; allein diese gehe vor Allem
aus auf Kompensation. Die Frage der materiellen Konnexität
sei von den kantonalen Gerichten noch gar nicht entschieden
worden, weil der Rekurrent jede materielle Einlassung verwei
gert habe. Weit wichtiger als die Frage der Konnexität sei fol
gendes: Der Rekursbeklagte behaupte, der Rekurrent habe durch
den Liegenschaftskauf vom 6. Oktober 1884 die Kompensation
seiner Kaufpreisforderung mit einer gleich großen Summe der
Darlehensforderung des Josef Alois Siegwart freiwillig aner
kannt. In Ziffer 3 der Kaufsbedingungen heiße es nämlich:
Die Kaufsumme wird sofort beglichen. Das bedeute, wie der
Rekurrent wohl wisse, nichts anderes, als dieselbe werde ver
rechnet, kompensirt. Eine derartige Verrechnung verstoße durch
aus nicht gegen Art. 59 B. V. Demnach werde beantragt: Der
Rekurs sei als unbegründet und unter Kostenfolge für den Re
kurrenten abzuweisen.
D. Das Obergericht des Kantons Nidwalden schließt sich
dem Antrage auf Abweisung des Rekurses ohne weitere Be
merkungen an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Rekursbe
klagte im vorliegenden Falle der Forderung des Rekurrenten
nicht lediglich die Kompensationseinrede entgegengestellt, sondern
eine ihm angeblich zustehende Gegenforderung widerklagsweise,
in Form eines selbständigen Angriffes, geltend gemacht hat.
Der Rekursbeklagte verlangt ja nicht etwa blos, der Rekurrent
sei mit seiner Forderung abzuweisen, weil er für seine Ansprache
durch Verrechnung befriedigt sei, sondern er trägt positiv auf
Verurtheilung des Rekurrenten zu Bezahlung der die Klage
forderung übersteigenden Gegenforderung an.
- Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nun ist im in
terkantonalen Verkehr gemäß Art. 59 Absatz 1 B. V. die wider
klagsweise Geltendmachung einer Gegenforderung beim Gerichte
der Vorklage nur dann statthaft, wenn die Gegenforderung mit
der Klageforderung konnex ist. Dies ist aber hier gewiß nicht
der Fall, denn Klageforderung und Gegenforderung stammen
aus ganz verschiedenen, unter sich in keinem innern Zusammen
hange stehenden, Rechtsgeschäften. Die nidwaldenschen Gerichte
sind daher zu Beurtheilung der Widerklage des Rekursbeklagten
verfassungsmäßig nicht kompetent und es ist die angefochtene
Entscheidung derselben als verfassungswidrig aufzuheben. Da
gegen ist immerhin vorzubehalten, daß dem Rekursbeklagten
freisteht, der Klageforderung vor den nidwaldenschen Gerichten
gestützt auf seine behauptete Gegenforderung die Einrede der
Kompensation entgegenzustellen, d. h. geltend zu machen, die
Klageforderung sei durch Verrechnung getilgt und die Klage sei
aus diesem Grunde abzuweisen. Dies ist zweifellos verfassungs
mäßig durchaus statthaft. Denn die Einrede der Kompensation
ist bloßes, auf einen Erlöschungsgrund des klägerischen Rechtes
begründetes Vertheidigungsmittel und wird daher durch Art. 59
Absatz 1 B. V. in keiner Weise betroffen. (Vergl. Entscheidungen,
Amtliche Sammlung II S. 205, VII S. 228 Erw. 2.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begrün
det erklärt und es werden mithin die angefochtenen Urtheile
des Ober und des Kantonsgerichtes des Kantons Unterwalden
nid dem Wald vom 2. und 16. Juli 1886 aufgehoben.
Schlagwörter
counterclaimset-offjurisdictionmaterial connexityinter-cantonal proceedingsconstitutional complaint