Art. 61 BV; Vollstreckung außerkantonaler schweizerischer Urteile; die Kantone dürfen eine vorgängige Vollstreckungsbewilligung oder ein besonderes Verfahren vorsehen, jedoch nur unter Vorbehalt, daß die Bewilligung erteilt werden muß, wenn die bundesrechtlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich die Rechtskraft des Urteils feststeht. Ist die Rechtskraft nicht bestritten, so ist das außerkantonale Urteil wie ein inländisches Urteil und im gleichen Vollstreckungsweg zu behandeln. Eine kantonale Ordnung, welche den Gläubiger wegen eines bei der Wahl der Betreibungsart begangenen Versehens auf einen neuen Prozeß verweist, erschwert die bundesrechtlich gewährleistete Urteilsvollstreckung unzulässig (consid. 1-2).
nicht nur die gewöhnliche sondern auch die außerordentliche Be treibung (im Sinne des 21 des Schuldbetreibungsgesetzes) vor Beseitigung des Rechtsdarschlages ausgeschlossen. Uebrigens wäre vorliegend die Berufung auf 21 cit. auch deßhalb unzu treffend, weil das Aufrechnungsbot vom 11. März sich nicht als außerordentliches angekündigt habe. C. Gegen diese Erkenntnisse beschwert sich Joh. Wälchli im Wege des staatrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er führt aus: Nach Art. 61 B. V. müsse das Urtheil des Bezirk gerichtes Kulm, auf welches sich seine Forderung stütze, im Kanton Luzern vollstreckt werden. Er habe nun allerdings aus Versehen zunächst den ordentlichen Betreibungsweg eingeschlagen und nicht den für Judikatsforderungen in der luzernischen Ge setzgebung vorgesehenen Weg der Betreibung vermittelst außer ordentlichen Aufrechnungsbotes. Allein durch dieses Versehen könne er des bundesrechtlichen Anspruches auf Urtheilsvollstre ckung überhaupt nicht verlustig werden. Art. 45 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes beziehe sich übrigens offenbar nur auf illiquide Forderungen nicht auf solche, die auf rechtskräftigem gerichtlichem Urtheile beruhen. 21 des luzernischen Betrei bungsgesetzes verlange nicht, daß ein außerordentliches Auf rechnungsbot begehrt werden müsse; übrigens habe er in seinem Briefe an den Botenweibel von Psäffikon vom 10. März 1886 deutlich gesagt, daß er ein Aufrechnungsbot gestützt auf 21 des Betreibungsgesetzes verlange. Das Verfahren des Gegners sei ein chikanöses. Demnach werde beantragt: Es seien in Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse des Gerichtspräsidiums von Münster und der luzernischen Justizkommission die kompe tenten Amtsstellen des Kantons Luzern zu verhalten, daß sie der Vollziehung des Urtheils des Bezirksgerichtes Kulm vom 29. Dezember 1885 in Ansehung von 41 Fr. 75 Cts. Kosten gegen E. Dové, Geschäftsagent in Pfäffikon, ihren gesetzlichen Lauf lassen, unter Kostenfolge. D. Der Rekursbeklagte E. Dové stellt in seiner Rekurs beantwortung die Anträge: die Rekursbeschwerde sei abzu weisen und dem Rekurrenten alle Kosten des Gerichts und an Parteikosten des Opponenten 40 Fr. zu überbinden. Zur Be gründung macht er im wesentlichen geltend: Es sei keineswegs die Vollstreckung eines aargauischen Urtheils im Kanton Luzern verweigert, sondern es sei nur ausgesprochen worden, die von dem Rekurrenten anbegehrte Vollstreckungsart sei unzuläßig. Dabei sei dem Rekurrenten gleichzeitig der Weg gezeigt worden, den er zu betreten habe, um zur Vollstreckung des Urtheils zu gelangen (Beseitigung des Rechtsdarschlages im Prozeßwege). Eine Ver letzung des Art. 61 B. V. liege also nicht vor. Ueber die Rechtsbeständigkeit von Betreibungen entscheide zur Zeit noch das kantonale Recht und es haben darüber die kantonalen Gerichte endgültig zu urtheilen. Die luzernischen Gerichte haben somit endgültig darüber entschieden, ob der Rekurrent, nachdem feitens des Rekursbeklagten Rechtsdarschlag gegen das War nungsbot erhoben worden sei, vor Beseitigung dieses Rechts darschlages die außerordentliche Betreibung habe anheben kön nen, und ebenso darüber, ob die Bezeichnung des Aufrechnungs botes als außerordentliches erforderlich gewesen sei. Die in den angefochtenen Entscheidungen vertretene Auslegung des Gesetzes entspreche der konstanten Praxis und werde auch bei Vollstre ckung luzernischer Urtheile angewendet. Ueber die Rechtskraft des aargauischen Urtheils habe der Rekursbeklagte zur Zeit noch gar nicht Veranlassung gehabt, sich auszusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Vollstreckungsbewilligung überhaupt nicht, so muß gemäß Art. 61 B. V. das außerkantonale schweizerische Urtheil in gleicher Weise, im gleichen Verfahren, u. s. w., wie das Urtheil eines Gerichtes des eigenen Kantons, vollstreckt werden. 2. Gemäß 315 litt. a des luzernischen Gesetzes über C. R. V. sind außerkantonale schweizerische Urtheile in gleicher Weise wie inländische Urtheile d. h. in dem durch 21 des Schuldbetreibungsgesetzes normirten außerordentlichen Betrei bungswege zu vollstrecken; nur wenn die Rechtskraft des Urtheils von dem auf Vollstreckung Belangten bestritten wird, ist die Entscheidung des Obergerichtes einzuholen. Im vorliegenden Falle nun ist die Rechtskraft des Urtheils des Bezirksgerichtes Kulm vom 29. Dezember 1885 vom Vollstreckungsbeklagten nicht bestritten worden. Es mußte daher dasselbe gemäß Art. 61 B. V. im Wege der außerordentlichen Betreibung nach 21 des Schuldbetreibungsgesetzes ohne weiters voll zogen werden. Die angefochtenen Entscheidungen verneinen dies deßhalb, weil der Belangte gegen den vom Rekurrenten in erster Linie angehobenen ordentlichen Rechtstrieb Rechtsdarschlag erhoben habe und nun, gemäß 45 des Schuldbetreibungs gesetzes, dieser Rechtsdarschlag zuerst beseitigt sein müsse, bevor für die gleiche Ansprache eine neue ordentliche oder außer ordentliche Betreibung angehoben werden könne. Ob diese An schauung im übrigen dem wahren Sinne und Geist des 45 cit. entspricht, oder ob dieser nicht vielmehr nur die Erhebung einer neuen gleichartigen (ordentlichen) Betreibung nach geschehe nem Rechtsdarschlag ausschließen, die Berichtigung eines in der Wahl der Betreibungsart begangenen Versehens dagegen nicht hindern will, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes in ihrer Anwendung auf die Vollstreckung eines außerkan tonalen rechtskräftigen Urtheils dagegen verstößt die gedachte Anschauung gegen den Art. 61 B. V. Denn dieselbe führt zu dem Ergebnisse, daß der Rekurrent zu Realisirung seiner auf rechtskräftigem Urtheile beruhenden Forderung nicht anders mehr gelangen kann, als durch Anhebung eines neuen Prozesses vor den luzernischen Gerichten. Nur durch einen solchen neuen Prozeß kann offenbar, nach dem Inhalte der angefochtenen Entscheidungen, der vom Belangten erhobene Rechtsdarschlag, sofern er nicht gütlich zurükgezogen wird, noch beseitigt werden. Demnach müßte also der Rekurrent vor den luzernischen Ge richten im ordentlichen Prozeßwege dahin klagen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm als rechtskräftiges, vollstreck bares Civilurtheil anzuerkennen und der Rechtsdarschlag des Rekursbeklagten als unbegründet aufzuheben. Eine derartige, im ordentlichen Verfahren geltend zu machende, actio judicati ist nun aber der luzernischen Gesetzgebung, wie ein Blick auf 315 C. R. V. und 21 des Schuldbetreibungsgesetzes zeigt, völlig fremd; ebenso liegt nicht das mindeste dafür vor, daß dieselbe für luzernische Urtheile etwa durch die Praxis einge führt worden wäre. Wenn daher der Rekurrent für Realisirung seiner Judikatsforderung auf diesen Weg verwiesen worden ist so liegt darin eine mit dem Art. 61 B. V. unvereinbare Er schwerung der Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils. Die Ausführung der angefochtenen Entscheidung nämlich, daß die vom Rekurrenten angehobene außerordentliche Betreibung deßhalb unzuläßig sei, weil das Aufrechnungsbot nicht ausdrücklich als außerordentliches bezeichnet worden sei, ist offenbar unerheblich. Abgesehen davon, daß das Gesetz keineswegs vorschreibt, daß ein außerordentliches Aufrechnungsbot als solches ausdrücklich bezeichnet werden müsse, ist völlig klar, daß der Belangte im vorliegenden Falle darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß es sich bei Legung des Aufrechnungsbotes vom 11. März 1886 nicht um eine Fortsetzung der durch Warnungsbot eingeleiteten, von ihm durch Rechtsdarschlag entkräfteten, ordentlichen Betrei bung handle, fondern um Einleitung einer neuen außerordent lichen Betreibung; dies folgt daraus, daß bei Legung des Auf rechnungsbotes die Frist, nach deren Ablauf im ordentlichen Verfahren das Aufrechnungsbot gelegt werden konnte, noch lange nicht abgelaufen war. Es ist denn auch gewiß, obschon das Aufrechnungsbot selbst vom Belangten nicht produzirt wor den ist, anzunehmen, daß in dem Aufrechnungsbote vom 11. März 1886 nicht (wie dies bei einem ordentlichen Aufrech nungsbote hätte geschehen müssen) auf das Warnungsbot, son dern, gemäß der dem Botenweibel vom Rekurrenten am