Art. 93 aAargauische KV; Kompetenz zur Regelung des Geschäftsagentenwesens; Unvereinbarkeit richterlicher Ämter mit gewerblicher Tätigkeit. Der Grosse Rat kann im Verordnungswege den Geschäftsbetrieb der Geschäftsagenten ordnen und die persönlichen Voraussetzungen für deren Berufsausübung festlegen (consid. 1). Dagegen gehören Vorschriften über die Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten richterlicher Ämter sowie über die zulässige gewerbliche Betätigung der Richter zur Gerichtsorganisation und bedürfen gesetzlicher Grundlage; sie können nicht durch Verordnung aufgestellt werden, wenn sie bestehende Organisationsgesetze abändern (consid. 2). Ein blosses Verbot der Berufsausübung berührt die Wählbarkeit nicht, sondern nur die gleichzeitige Ausübung des Amtes und des Gewerbes.
Geschäftsagenten unzweifelhaft befugt gewesen; nur habe er da bei selbstverständlich keine Bestimmung der Bundes oder Kantons verfassung verletzen dürfen. Die Beschwerde des Rekurrenten stütze sich nun wesentlich darauf, daß durch den angefochtenen 20 der Verordnung vom 17. Mai 1886 ihm, beziehungsweise den Ge schäftsagenten überhaupt, die Wählbarkeit zu der Stelle eines Bezirksrichters verfassungswidrig entzogen werde. Das sei aber ganz unrichtig. Beschränkungen des passiven Wahlrechtes zu den in der Verfassung vorgesehenen Aemtern müssen allerdings von der Verfassung selbst aufgestellt werden, welche denn auch manche derartige Bestimmungen enthalte. Hier aber handle es sich gar nicht um eine Beschränkung des passiven Wahlrechtes. Art. 20 cit. entziehe dem Rekurrenten beziehungsweise den Ge schäftsagenten überhaupt die Wählbarkeit zu dem Amte eines Bezirksrichters durchaus nicht. Werde ein Bürger, der den Be ruf eines Geschäftsagenten betreibe, zum Bezirksrichter gewählt so sei die Wahl vollkommen gültig. Nur dürfe dann natürlich der Gewählte so lange er das Amt eines Bezirksrichters be kleide, den Beruf eines Geschäftsageuten nicht ausüben. Es finde sich in der Verfassung des Kantons Aargau keine einzige Bestim mung, wonach es der gesetzgebenden Gewalt untersagt wäre, den Beamten oder einzelnen Klassen derselben die Ausübung aller oder gewisser Gewerbe oder Berufsarten zu untersagen. Derartige Bestimmungen habe die kantonale Gesetzgebung ma nigfach aufgestellt und dieselben seien verfassungsmäßig voll kommen statthaft. Nach 93 der Kantonsverfassung sei der große Rath gewiß befugt gewesen, die Voraussetzungen zu be stimmen, welche eine Person erfüllen müsse, um den Beruf eines Geschäftsagenten auszuüben; eine solche Voraussetzung normire auch der angefochtene 20, der nichts anders besage, als daß das Recht zur Ausübung des Geschäftsagentenberufs voraussetze, daß der Ausübende nicht Beamter oder Angestellter des Staates sei. Hiefür sprechen denn auch legislativ gute Gründe. Inwiefern der angefochtene 20 die Gleichheit vor dem Gesetze oder die Gewerbefreiheit verletzen sollte, sei nicht einzusehen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge den Rekurrenten mit seinem Rekurs und mit seinem Re kursbegehren abweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
als unvereinbar mit der Ausübung eines besondern Berufes oder Gewerbes erkläre, so ist darauf zu erwidern, daß aus dieser Verfassungsvorschrift ein arg. e contrario nicht gezogen werden darf. Daraus daß die Verfassung nur den Regierungs räthen die Ausübung eines andern Berufes untersagt, darf nicht gefolgert werden, daß die Gesetzgebung nicht berechtigt sei in Betreff der übrigen Beamten ein derartiges Verbot sei es in Betreff aller sei es in Betreff gewisser einzelner Gewerbe aufzustellen; vielmehr ist daraus blos zu folgern, daß das Ver bot der Betreibung anderer Gewerbe oder Berufsarten nur in Betreff der Regierungsräthe, wegen der besondern Wichtigkeit ihres Amtes, zum Verfassungsprinzip erhoben werden wollte, während für die übrigen Beamten der gewöhnlichen Gesetzge bung freie Hand gelassen wurde. 2. Dagegen ist allerdings anzuerkennen, daß der große Rath des Kantons Aargau nicht befugt war, im Verordnungswege die Ausübung des Geschäftsagentenberufes als mit der Beklei dung einer Richterstelle unvereinbar zu erklären. Die Feststel lung der zur Bekleidung eines richterlichen Amtes erforder lichen Requisite sowie der Beschränkungen, welchen die Richter in Bezug auf die Ausübung von Gewerben u. dergl. unter liegen, ist an sich unzweifelhaft Sache der Gesetzgebung und nicht der Verordnung, denn es handelt sich dabei um Nor men der Gerichtsorganisation. Es waren denn auch bisher diese Requistte und Beschränkungen im Kanton Aargau gesetzlich ge ordnet (vergl. Gesetze über die Organisation des Obergerichtes und der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 1852) und die Befugniß des großen Rathes zu Aufstellung des im angefochte nen 20 aufgestellten Verbotes wird ausschließlich aus Art. 93 der Kantonsverfassung hergeleitet. Art. 93 cit. berechtigt nun allerdings den großen Rath, im Verordnungswege den Ge schäftsbetrieb der Geschäftsagenten zu normiren und es ist an zuerkennen, daß danach der große Rath auch berechtigt ist, die Vorbedingungen vorzuschreiben, welche erfüllt werden müs sen, um die Berechtigung zur Ausübung des Geschäftsagenten berufes zu erlangen. Allein hierum handelt es sich in casu nicht, sondern vielmehr um eine Beschränkung der Beamten, speziell der Richter, in Bezug auf die Ausübung von Gewerben. Vorschriften hierüber aber gehören nicht in ein Gesetz oder eine Verordnung über die Geschäftsagenten sondern in das Gesetz über die Organisation der Gerichte und die Rechte und Pflichten der Richter. Dies ist um so mehr klar, als der angefochtene 20 eine Abänderung des bestehendes Gesetzes über die Orga nisation der Bezirksgerichte vom 23. Dezember 1852 involvirt. Denn nach 9-11 dieses Gesetzes unterlagen unstreitig bisher nur der Präsident und der Schreiber des Bezirksgerichtes, nicht aber die Mitglieder desselben, irgendwelcher Beschränkung in Be zug auf die Ausübung von Gewerben oder Berufsarten neben ihrem Amte. Zu einer Abänderung der Gerichtsorganisations gesetze berechtigt aber gewiß 93 der Kantonsverfassung den großen Rath nicht, vielmehr kann eine solche nur im Wege der Gesetzgebung, unter Mitwirkung des Volkes, erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß 20 der angefochtenen Verordnung des großen Rathes des Kantons Aargau, insoweit derselbe die Bekleidung der Stelle eines Be zirksrichters mit der Ausübung des Geschäftsagentenberufes unvereinbar erklärt, als verfassungswidrig aufgehoben wird.