Cantonal competence; real-estate sales and formal requirements; Art. 10, 12 and 231 OR, Art. 39 cantonal constitution: where federal obligations law leaves the form of contracts over immovable property to cantonal law, a cantonal executive measure introducing an additional signature requirement is not a mere implementing or interpretative provision if it changes the pre-existing legal regime. Such a rule constitutes a new substantive norm and may be enacted only by the competent legislative authority. A judgment applying a norm adopted ultra vires must be set aside (consid. 2-4).
Verträgen um unbewegliche Güter ist vom 1. Januar 1883 an nicht nur die Verschreibung durch die Kanzlei oder einen un verwerflichen Zeugen gemäß dem Landesgesetze Von Vor schreibung der Käufe um liegende Güter, und dessen Nach trag (Allg. Gesetzbuch, Fol. 683 und 684) erforderlich, son den es müssen die Verträge die Unterschriften aller jener Personen tragen, welche durch dieselben verpflichtet werden sollen." (Art. 12 des Bundesgesetzes. B. In Anwendung der letzterwähnten Vorschrift wurde ein von Rekurrenten Dr. F. Bucher, in Stans, als Käufer und Franz Blättler, Allmeindli, als Verkäufer, am 3. August 1885, um das Landgut Brunni mit Pension und übrigen Gebäuden, abgeschlossener Kaufvertrag auf Klage der Gläubiger des bald nachher in Konkurs gerathenen Verkäufers durch Uriheile des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 15. Mai, und des dor tigen Obergerichtes vom 17. Juni 1886 aufgehoben, weil der Kaufakt zwar von einem unparteiischen Zeugen unterfertigt sei, nicht aber die Unterschrift der Kontrahenten trage. Das Urtheil des Obergerichtes führt bezüglich der (vom Rekurrenten bestrit tenen) Verfassungsmäßigkeit des 2 der landräthlichen Verord nung vom 22 November 1882 aus: Art. 12 O. R. bestimme, daß da, wo für Verträge die schriftliche Form vorgeschrieben sei, dieselben die Unterschrift aller Kontrahenten tragen müssen. Nach kantonalem Rechte sei nun für Verträge über liegende Güter die schriftliche Abfassung Gesetz. Die Bestimmung des 2 der landräthlichen Verordnung vom 22. November 1882 sei ein Ausfluß der erwähnten bundesrechtlichen Vorschrift; sie hebe das Landesgesetz nicht auf, sondern ergänze dasselbe blos. C. Gegen diese Entscheidung ergriff Dr. F. Bucher in Stans den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er wesentlich aus: Art. 12 O. R. beziehe sich, wie aus Art. 10 und 231 O. R. sich ergebe, auf Ver träge über Liegenschaften, speziell auf Kaufverträge über solche, überall nicht, wie überhaupt nach Art. 64 B. V. der eidgenös sische Gesetzgeber nicht kompetent sei, dieses Gebiet zu normi ren. Nach dem bisherigen nidwaldenschen Landesgesetze und unbestrittener Praxis habe zur Formgültigkeit von Liegenschafts käufen die Verschreibung durch eine Landeskanzlei oder einen unbetheiligten (zeugenfähigen) Dritten genügt. Dieser Rechts zustand werde nun durch den Landrathsbeschluß vom 22. No vember 1882 eigenmächtig und in willkürlicher Weise abgeän dert, indem dieser Beschluß zur Formgültigkeit von Kaufver trägen über Liegenschaften die Unterschrift der Kontrahenten verlange. Zu einer solchen Abänderung bestehender Landes gesetze sei aber der Landrath nach der kantonalen Verfassung nicht befugt; denn die gesetzgebende Gewalt stehe nach Art. 3 und 39 der Kantonsverfassung der Landsgemeinde zu. Der Landrath sei zum Erlasse neuer oder zu Abänderung bestehen der Gesetze nur dann berechtigt, wenn er hiezu von der Lands gemeinde speziell bevollmächtigt worden sei. Dies sei hier nicht geschehen. Aus seiner Befugniß zum Erlasse von Vollziehungs verordnungen könne der Landrath ein Recht zu Aufstellung der in Art. 2 seines Beschlusses vom 22. November 1882 enthal tenen Normen nicht ableiten. Denn diese Normen qualifiziren sich, wie dargethan, nicht als eine Ausführungsbestimmung zum eidgenösischen Obligationenrecht, auch nicht als eine Erläuterung oder Ausführung des seitherigen Landrechtes, sondern als ein neuer selbständiger Rechtssatz, welcher dem bisherigen Landesgesetze derogire. Indem die kantonalen Gerichte diese in verfassungs widriger Weise zu Stande gekommene Vorschrift durch ihre an gefochtenen Urtheile angewendet haben, haben sie die Kantons verfassung zum rechtlichen Nachtheile des Rekurrenten verletzt. Demnach werde beantragt:
dern Gründen bestritten worden. Es sei allerdings richtig, daß für Verträge über Liegenschaften nicht das eidgenöstsche Obligationen recht, sondern das kantonale Recht gelte. Allein wenn letzteres für solche Verträge die Schriftform einmal vorschreibe, so sei doch richtig die Regel des Art. 12 O. R. anzuwenden d. h. die Unterschrift der Kontrahenten zu fordern. Zu einer Erläu terung des kantonalen Gesetzes in diesem Sinne d. h. im Sinne der Nothwendigkeit der Unterschrift der Kontrahenten sei übri gens der Landrath, auch ganz abgesehen vom eidgenössischen Obli gationenrecht, befugt gewesen. Denn ihm stehe die Erläuterung der Gesetze nach Art. 48 Ziffer 2 der Kantonsverfassung zu. Das bisherige kantonale Gesetz habe nun allerdings die Unterschrift der Kontrahenten nicht ausdrücklich gefordert; es habe dies aber doch wohl in dessen Sinne gelegen, wenn auch zuzugeben sei, daß vor 1883 viele Verträge von den Kontrahenten nicht un terzeichnet worden seien. Jedenfalls sei der Landrath befugt gewesen, das kantonale Gesetz in diesem Sinne zu erläutern. Nach Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung sei der Land rath auch befugt, die erforderlichen Verordnungen und Ausfüh rungsbestimmungen zu eidgenössischen und kantonalen Gesetzen zu erlassen. Von dieser Befugniß habe er, speziell veranlaßt durch Art. 12 O. R., Gebrauch gemacht, indem er dem unvoll ständigen Landesgesetze die angefochtene Ausführungsbestimmung beigefügt habe. Gegen diese Bestimmung sei bisher von keiner Seite irgend welcher Einwand erhoben worden, gegentheils habe dieselbe als eine richtige Erläuterungs und Ausführungs bestimmung zum Landesgesetze im ganzen Lande Anklang gefun den. Demnach werde beantragt:
gebende Gewalt steht verfassungsmäßig (Art. 39 der Kantons verfassung) der Landsgemeinde und nicht dem Landrathe zu, so fern nicht, was hier nicht zutrifft, eine Delegation derselben an den Landrath stattgefunden hat. 4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Nidwalden muß somit, da dieselbe auf Anwendung einer in verfassungswidriger Weise zu Stande gekommenen Norm beruht, aufgehoben werden. Dagegen hat das Bundes gericht selbstverständlich nicht zu untersuchen ob nicht die Gül tigkeit des streitigen Kaufvertrages von den Rekursbeklagten aus andern Gründen angefochten werden könne und im Pro zesse angefochten worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 17. Juni 1886 auf gehoben.