Art. 1 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Umfang des Begriffs des Eisenbahnbaues und Kausalhaftung bei Unterhaltsarbeiten an einer bereits eröffneten Bahnlinie. Zum Eisenbahnbau zählen nicht nur die Arbeiten der erstmaligen Anlage, sondern auch solche der Erhaltung oder Wiederherstellung des Bahnkörpers (consid. 3a). Bei erkennbarer Gefahrenlage trifft die Bahnunternehmung eine Pflicht zu äußerster Sorgfalt und zur Anordnung aller nach Erfahrung und Technik tunlichen Schutzmaßnahmen; die völlige Unterlassung von Sicherheitsvorkehren begründet Verschulden, auch wenn absolut schützende Einrichtungen nicht möglich sind (consid. 3b). Die Entschädigung für Erwerbseinbusse ist bundesrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob rechtlich erhebliche Momente berücksichtigt oder wesentliche Umstände übergangen wurden; liegt dies nicht vor, bleibt die Ermessensfestsetzung des kantonalen Richters bestehen (consid. 4). Art. 29 O.G. lässt die Weiterziehung nicht nur den Hauptparteien, sondern auch zulässig beteiligten Nebenparteien zu.
zahlbar vierteljährlich. Diese Klage wurde auf Art. 1 des eid
genössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet. Die Beklagte,
welche die Klage prinzipiell, eventuell in quantitativer Bezie
hung bestritt, verkündete der Versicherungsgesellschaft La France
industrielle, als ihr eventuell ersatzpflichtig, den Streit; letztere
betheiligte sich an dem Rechtsstreite in erster Instanz nicht.
Nachdem ihr indeß die Beklagte das erstinstanzliche Urtheil des
Bezirksgerichtes Luzern (welches durch das angefochtene Urtheil
des Obergerichtes Fakt. A einfach bestätigt worden ist) mit
getheilt hatte, mit der Erklärung, daß sie die Weiterziehung ihr
anheimstelle, ergriff sie ihrerseits die Appellation an das kan
tonale Obergericht.
rünglich keine2. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil hat u
der beiden Hauptparteien, sondern nur die Litisdenunziatin der
Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Die
Litisdenunziatin ist indeß als hiezu befugt zu erachten. Denn
wenn Art. 29 O. G. erklärt, daß, unter den dort angege
benen Voraussetzungen, das Recht zur Weiterziehung an
das Bundesgericht jeder Partei zustehe, so hat damit das
Recht zur Einlegung des Rechtsmittels gewiß nicht auf die
eigentlichen (Haupt ) Parteien beschränkt, sondern vielmehr auch
den Nebenparteien, Intervenienten, u. s. w., welche berechtigt
waren, vor den kantonalen Gerichten am Prozesse Theil zu
nehmen und Anträge zu stellen, gewährt werden sollen. (Vergl.
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XI
regressirte Partei unzweifelhaft berechtigt, am Prozesse als eine
mit dem Beklagten verbundene oder ihn vertretende Person
Theil zu nehmen. Die Weiterziehung der Litisdenunziatin ist
also zuläßig. Ebenso ist, nach wiederholten Entscheidungen des
Bundesgerichtes (vergl. u. A. Entscheidungen IX S. 529), die
erst heute erklärte Anschlußbeschwerde des Klägers statthaft.
3. In prinzipieller Beziehung ist bestritten, daß der Unfall,
durch welchen der Kläger körperlich verletzt wurde, sich beim
Baue einer Eisenbahn ereignet habe und daß derselbe auf ein
Verschulden der beklagten Bahnunternehmung zurückzuführen
sei. Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, auf welchen die
Klage ausschließlich gestützt werde, treffe also nicht zu.
Allein in beiden Richtungen ist der Angriff auf die vorin
stanzliche Entscheidung unbegründet. Denn:
a. Der Begriff des Eisenbahnbaues im Sinne des Art. 1
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes umfaßt, wie das Bundesgericht
bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Amtliche Sammlung
VIII S. 334, X S. 133), nicht nur die zum Zwecke der erst
maligen Anlage einer Eisenbahn sondern auch die zum Zwecke
der Erhaltung oder Wiederherstellung einer bereits eröffneten
Bahnlinie ausgeführten Bauarbeiten. Die Arbeit, bei welcher
der Kläger verletzt wurde, aber war ohne Zweifel eine zum
wecke der Erhaltung der Bahnlinie der Beklagten vorgenom
mene Bauarbeit. Die betreffende Felswand sollte zum Zwecke
der Sicherung der Bahn durch bauliche Vorkehren, die
künstliche Loslösung der lockern Steine,gesäubert und durch
diese Arbeit in einen, die Bahnlinie nicht mehr gefährdenden,
Zustand gebracht werden.
b. Ebenso ist nach den thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz, anzunehmen, daß ein, mit dem Unfalle in kausalem
Zusammenhange stehendes, Verschulden der beklagten Bahnunter
nehmung beziehungsweise ihrer technischen Beamten vorliege.
Lie die Vorinstanz auf Grund des von ihr eingenommenen
Augenscheins feststellt, war der verwitterte Zustand der Felsen
bei der Unfallsstelle äußerlich erkennbar. Deßhalb und weil in
dieser Gegend häufig Steine auf das Bahngeleise heruntersielen,
mußte die Stelle der Bauleitung der Beklagten als eine ge
fährliche bekannt sein und mußte diese sich sagen, daß die mit
der Säuberung des Felsens beauftragten Arbeiter der Gefahr
von Steinschlägen ausgesetzt seien. Sie war daher gewiß ver
pflichtet, zu Sicherung des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter gegen diese Gefahren mit äußerster Sorgfalt alle Vor
sichtsmaßregeln zu treffen, welche Erfahrung und Technik ihr
an die Hand gaben, während sie thatsächlich gar keine Sicher
heitsvorkehren angeordnet hat. Sie führt nun freilich aus, es
sei überhaupt nicht möglich gewesen, wirksame Schutzvorkehren
zu treffen. Allein dies erscheint als unstichhaltig. Denn die
Vorinstanz führt, gestützt auf die Ergebnisse des Augenscheins in einer für das Bundesgericht verbindlichen Weise aus, daß, enn es auch nicht möglich gewesen sein möge, absolut schü tzende Vorrichtungen anzubringen, doch relativ schützende Maß regeln, wie das Anbringen einer Schirmwand, oder die Siche rung des einzelnen Arbeiters durch ein bewegliches Schirmdach, hätten getroffen werden können. Die Unterlassung aller und jeder Vorsichtsmaßregeln bei einer so eminent gefährlichen Ar beit muß also gewiß der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden und es steht diese Unterlassung auch zweifellos mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange. Wenn heute noch geltend gemacht worden ist, daß der Kläger selbst das Anbringen von Sicherheitsvorkehren nicht verlangt habe, so ist dies offenbar durchaus unerheblich. Die beklagte Bahnverwaltung war ver pflichtet, von sich aus das Erforderliche und Thunliche zum Schutze ihrer Arbeiter anzuordnen, ohne erst Reklamationen derselben abzuwarten. 4. Ist somit prinzipiell die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz gutzuheißen, so ist auch in quantitativer Bezie hung die vorinstanzliche Entscheidung unter Abweisung der Be schwerden beider Parteien, einfach zu bestätigen. Dabei ist vor erst zu bemerken, daß es sich heute nur um Festsetzung der Entschädigung für Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers handeln kann. Auf eine Entschädigung für Arzt und Pflege kosten kann im gegenwärtigen Verfahren nicht erkannt werden, da der Vorderrichter den sachbezüglichen Anspruch des Klägers aus prozeßualischen Gründen, weil ein daheriges Begehren im Klageschlusse nicht ausdrücklich gestellt und nicht in die Rechtsfrage aufgenommen sei, nicht berücksichtigt hat. Hievon ausgegangen kann in der vorinstanzlichen Festsetzung des Quan titativs der Entschädigung ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden; es sind bei Feststellung der Entschädigung weder Mo mente berücksichtigt worden, die nach dem Gesetze nicht berück sichtigt werden dürfen, noch solche außer Acht gelassen, welche gesetzlich berücksichtigt werden müssen. Die gesprochene Entschä digung entspricht vielmehr den konkreten Verhältnissen, da die gesprochene Aversalsumme nach den Grundsätzen der Rentenan stalten eine lebenslängliche Rente von ungefähr der Hälfte des klägerischen Jahresverdienstes von circa 800 Fr. repräsentirt und nun wohl angenommen werden muß, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei dauernd um die Hälfte geschmälert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerden beider Parteien sind abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1886 sein Bewenden.