Art. 29 OG; Art. 73 Abs. 2 ZPO; Art. 1, 3 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Frist zur zivilrechtlichen Weiterziehung an das Bundesgericht und Haftung für Bauunfälle auf Eisenbahnen. Die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist auslaufende Frist endet, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, erst mit dem nächstfolgenden Werktag; Art. 73 Abs. 2 ZPO ist mangels besonderer Regelung analog auf die bundesrechtliche Weiterziehungsfrist anzuwenden. Bei einem Unfall beim Bahnbau haftet die Gesellschaft nach Art. 1 und 3 Eisenbahnhaftpflichtgesetz für eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Hilfspersonen. Ein aus unmittelbarer Todesgefahr erfolgter Sprung des Verletzten vom unkontrolliert werdenden Zug bildet weder eine schuldhafte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs noch Mitverschulden; bei der Bemessung der Genugtuung/Schadenersatzkapitalisierung ist die dauernde Erwerbseinbusse nach Alter, Beruf und Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
nische Seethalbahngesellschaft am 10. September 1886 die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe datirt den 12. Sep tember 1886 ergriff auch der Kläger die Weiterziehung gegen das ihm laut Zustellungsbescheinigung der Obergerichtskanzlei am 23. August 1886 zugestellte obergerichtliche Urtheil. Seine Rekurserklärung wurde am 12. September in der Privatwoh nung des Obergerichtsweibels abgegeben und ist am 13. gleichen Monats bei der Obergerichtskanzlei eingelangt. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten und ersten Rekurrentin: Es sei auf die Weiterzie hung des Klägers als verspätet nicht einzutreten und es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich gesprochene Schadenersatzsumme im Sinne einer Theilung des entstandenen Schadens zu reduziren, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers und zweiten Rekurrenten trägt auf Abweisung der Verspätungseinrede der Beklagten und in der Sache selbst auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten Begehren, eventuell auf Herstellung des erstinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
springen, von denselben herunter, unter ihnen auch der Kläger, und es erlitt letzterer hiebei eine schwere körperliche Verletzung. Das Durchgehen des Zuges ist auf ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden zurückzuführen; die Beklagte selbst hat dies heute nicht mehr bestritten und konnte dies offenbar angesichts des Ergebnisses der technischen Expertise mit Grund nicht thun, stellt doch diese Expertise fest, daß eine der wesent lichen Ursachen des fraglichen Ereignisses die durch ungenügende Instruktion und Erfahrung der Mannschaft veranlaßte Unter lassung aller sachgemäßen und unerläßlichen Vorsichtsmaßregeln sei. Dagegen behauptet die Beklagte, der Unfall sei nicht durch das Durchgehen des Zuges, sondern vielmehr einzig und allein durch das Abspringen des Klägers von demselben ver ursacht worden; wäre der Kläger, wie befohlen, ruhig sitzen ge blieben, so wäre er gar nicht beschädigt worden, da der Zug schließlich ohne Entgleisung habe zum Stehen gebracht werden können. In dem Abspringen, einer offenbar gefährlichen Hand lung, liege ein Verschulden, zum mindesten ein Mitverschulden des Klägers. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten wer den. Allerdings ist die körperliche Verletzung des Klägers nicht unmittelbar durch das Durchgehen des Zuges verursacht worden, sondern erscheint als eine blos mittelbare Folge dieses Ereig nisses. Allein der Kausalzusammenhang ist doch unzweifelhaft gegeben und durch keine willkürliche und schuldhafte Handlung des Klägers unterbrochen. Das Abspringen des Klägers von dem in raschester Bewegung befindlichen Zuge wäre freilich unter andern Umständen eine höchst unvorsichtige Handlung. Allein hier wurde dasselbe verursacht durch den überwältigenden Eindruck unmittelbarer, plötzlicher Todesgefahr, welchen das mit rasender Schnelligkeit erfolgende Dahinstürmen des, an scheinend jeder Beherrschung durch die Führer, jeder Hemmung durch die Bremsvorrichtungen entzogenen Materialzuges bei den auf demselben befindlichen Arbeitern hervorbringen mußte und auch thatsächlich hervorgebracht hat. Wenn unter diesen Verhältnissen der Kläger, dem mächtigen Triebe der Selbster haltung folgend, ohne weitere Ueberlegung den zunächst sich auf drängenden Weg, sein Leben zu retten, gewählt hat und vom Zuge abgesprungen ist, so liegt hierin kein Verschulden; kalt blütige Abwägung aller Chancen darf unter solchen Umständen gewiß nicht verlangt werden. 3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung er scheint die Beschwerde des Klägers theilweise als begründet. Derselbe hat in erster Linie eine Entschädigung von 6000 Fr., in zweiter Linie gemäß dem erstinstanzlichen Urtheile eine solche von 4500 Fr. sammt Verzugszins verlangt. Dies geht nun freilich zu weit, dagegen erscheint eine Erhöhung der Entschä digung auf 3000 Fr. sammt Zins (ausschließlich der bereits von dem Bauunternehmer Bertschinger bezahlten Heilungskosten, als geboten. Denn: Der Kläger war zur Zeit des Unfalles cirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war nun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (für 250 Arbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt werden dürfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr komplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsfähigkeit des rechten Armes des Klägers festgestelltermaßen zeitlebens eine sehr beschränkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em pfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschmälert. Der dadurch dem Kläger entstehende Einkommensausfall ent spricht einer Kapitalentschädigung von circa 3000 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige des Klägers wird dahin als begründet erklärt, daß in Abän derung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Summe von 3000 Fr. nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883 zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be wenden.