Art. 6 and Art. 5 lit. a eidg. Fabrikhaftpflichtgesetz; determination of compensation for accidental factory injury. The statutory maximum for compensation is fixed by the injured worker's annual earnings at the time of the accident and may not be enlarged by reference to hypothetical future earning capacity. The ceiling is objective and exhaustive; the judge may not introduce a conjectural element inconsistent with the legislative purpose of establishing a definite limit of the employer's liability. Where the injury is caused by accident, compensation must moreover be reduced equitably within that maximum. If the factual circumstances do not justify an increase, the appeal must be dismissed (consid. 2).
inden habe. Dies muß aber ohne weiters verneint werden. Nach Art. 6. des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die Entschädigung für dauernde oder vorübergehende, gänzliche oder theilweise, Erwerbsunfähigkeit weder den sechsfachen Jahresver dienst des Verletzten noch die Summe von 6000 Fr. über steigen, wenn nicht der Unfall durch eine strafrechtlich verfolg bare Handlung des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde; nach Art. 5 litt. a ibidem wird die Ersatzpflicht in billiger Weise reduzirt, wenn die Verletzung aus Zufall eingetreten ist. Nun muß, in Ermangelung jeden gegentheiligen Anhaltspunktes in den Akten, angenommen werden, die Verletzung des Klägers sei durch einen Zufall herbeigeführt worden. Die dem Kläger zuzubilligende Entschädigung darf also nicht nur das gesetzliche Maximum nicht übersteigen, sondern sie ist auch innerhalb des selben in billiger Weise zu reduziren. Demnach ist aber gewiß eine Erhöhung der vorderrichterlichen Entschädigung durchaus unstatthaft. Das Entschädigungsmaximum nämlich darf den sechsfachen Jahresverdienst des Verletzten zur Zeit des Unfalles nicht übersteigen und es darf bei dessen Fixirung keine Rücksicht darauf genommen werden, ob der Verletzte in Zukunft einen höhern Verdienst zu erwerben im Stande gewesen wäre. Dies erscheint allerdings als hart für Fälle wie den vorliegenden, wo ein Jüngling von noch nicht voll entwickelter Arbeitsfähig keit, der deßhalb gegenwärtig noch einen geringen Lohn ver dient, aber aller Voraussicht nach in naher Zukunft wesentlich mehr zu erwerben in der Lage gewesen wäre, durch Verstüm melung in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigt wird. Allein es folgt mit Nothwendigkeit wie aus dem Wortlaute des Gesetzes so aus dem Zwecke und der Entstehungsgeschichte des selben. Als Vorbild bei Feststellung eines Maximums der Ent schädigung diente, wie in der Botschaft des Bundesrathes (s. Bundesblatt 1880 IV, S. 373) ausdrücklich ausgesprochen wurde, das einschlägige englische Gesetz; dieses stellt aber aus drücklich auf den Jahresverdienst vor dem Unfalle ab (s. Bun desblatt 1881 II, S. 733). Ferner sollte durch die Festsetzung des Entschädigungsmaximums eine fixe, ziffermäßig von vorn herein bestimmte Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten fest gestellt werden, welche der Richter nicht überschreiten dürfe; mit diesem Zwecke des Gesetzes wäre es unvereinbar, wenn durch die Berücksichtigung einer zukünftigen Einkommenssteigerung des Verletzten ein konjekturales Element für Feststellung des Ent schädigungsmaximums eingeführt würde. Kann aber somit dem Kläger eine seinen sechsfachen Jahresverdienst vor dem Unfall übersteigende Entschädigung nicht gesprochen werden, sondern muß die Entschädigung auch innerhalb des Maximums noch in billiger Weise reduzirt werden, so ist nach den thatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles (s. oben Erw. 1) eine Gutheißung der Beschwerde zu irgend welchem Betrage unmöglich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Juli 1886 sein Bewenden.