Art. 30 O.G.; interpretation of a commercial sales contract and binding force of cantonal factual findings on federal appeal; the meaning of a quality designation is determined primarily by the parties’ actual intent as inferred from trade usage, prior dealings, and surrounding circumstances, not solely by abstract dictionary meaning. In trade between experienced merchants, established market practice may show that a designation such as a branded “prima” product refers to the seller’s own recognized first-quality manufacture. Promotional circulars issued after conclusion of the contract do not modify the contractual content absent proof that they were incorporated into the agreement. Where the cantonal court has found that the goods complied with the agreed specification, the federal judge is bound by those findings and may not reassess the evidence or substitute its own view of expert material (consid. 3-5).
vin. ce sens. 90. Urtheil vom 8. Oktober 1886 in Sachen Fischl gegen Gröner. A. Durch Urtheil vom 4. Juni 1886 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte und Wider kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu tigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Urtheils: I. 1. Die gegnerische Klage im ganzen Umfange zu ver werfen; 2. die Gegenpartei zu verpflichten, die streitige Waare zurückzunehmen, dem Beklagten die für Fracht, Zoll und Untersuchungsspesen ausgelegten Beträge von 4781 Fr. 90 Cts. und 18 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 24. Februar 1885 zu vergüten, die bei der Nordostbahn entstandenen Lagerspesen zu überneh men, sowie sämmtliche Prozeßkosten und eine ange messene Prozeßentschädigung zu bezahlen; 3. uns für alle Forderungen ein Retentionsrecht an der streitigen Waare zuzusprechen. Eventuell die gegnerische Forderung um folgende Beträge zu vermindern:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beklagte behauptet, diese Bezeichnung sei in absolutem Sinn zu nehmen, es sei darunter Kartoffelsprit bester, im Handel überhaupt gangbarer Qualität verstanden; zum Mindesten je denfalls Kartoffelsprit bester Sorte des Produktionsplatzes Prag. Die Kläger dagegen führen aus, es sei darunter Kartoffelsprit erster Qualität ihrer Fabrikation, Waare von derjenigen Quali tät, wie sie von ihnen als Prima Kartoffelsprit bezeichnet und als solcher in den Handel gebracht werde, verstanden. Das Handelsgericht ist der letztern Auslegung beigetreten; es nimmt an, daß die Kontrahenten lediglich Prima Kartoffelsprit der Marke Fischl, wie solcher in der Handelswelt zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, im Auge gehabt haben. Diese Entscheidung beruht auf einer aus einer Reihe thatsäch licher Momente gezogenen Schlußfolgerung auf die Willens meinung der Parteien beim Vertragsabschlusse. Das Handels gericht führt aus, daß an und für sich, abstrakt genommen unter dem Ausdrucke Prima Kartoffelsprit allerdings diejenige Waare der genannten Gattung verstanden werden müßte, welche von allen, die es gebe, die beste sei. Allein die begriffliche Be deutung des Vertragsausdruckes sei nur ein, wenn auch wohl regelmäßig das bedeutendste, Auslegungsmittel des Vertrages. Im vorliegenden Falle führen die konkreten Verhältnisse und die den Vertragsschluß begleitenden Umstände zu einer andern Auffassung. Den Parteien, als Kaufleuten der fraglichen Branche, seien die Verhältnisse des Spiritushandels ohne Zweifel bekannt gewesen; speziell habe der Käufer, der seit Jahren Abnehmer der Kläger gewesen sei, deren Fabrikations weise gekannt. Im Spiritushandel sei es nun üblich, die Waare nach dem Produktionslande zu unterscheiden und die Sprite verschiedener Provenienz haben verschiedene Preise. Der Prager Sprit stehe regelmäßig erheblich tiefer im Preise als z. B. der Berliner Sprit. Einzelne Börsen, wie z. B. die Basler Börse, unterscheiden in ihren Notirungen weiterhin zwischen den Fabri katen verschiedener Firmen des gleichen Produktionsplatzes, z. B. bei Prag zwischen Sprit von der Marke Fischl und solchem von der Marke Lederer. Bei der Vertragseinleitung habe der Beklagte selbst gegenüber dem kägerischen Vertreter die von ihm gewünschte Waare als Prima Fischl Sprit bezeichnet. sei daher zwischen den Parteien stillschweigend einverstanden wesen, daß das Primaprodukt der klägerischen Fabrik, Prima Prager Sprit der Marke Fischl, zu liefern sei. Der Käufer habe gewußt, daß er Waare dieser Qualität erhalten werde. Wenn sich der Beklagte auf ein, übrigens erst nach dem Vertrags schlusse, im Juli 1884, ausgegebenes gedrucktes Cirkular der klägerischen Firma berufe, in welchem dieselbe anzeige, daß neu getroffene Einrichtungen sie in den Stand setzen, in Bezug auf Qualität jeder Konkurrenz, welche es immer sei, die Spitze zu bieten, eine völlig gleichmäßige, feine, wasserhelle, filtrirte Primawaare zu liefern, u. s. w., so könne auf dieses Cirkular gar kein Gewicht gelegt werden; dasselbe sei weder hauptsäch lich noch nebenbei an den Beklagten als Vertragspartei gerich tet. Es enthalte überhaupt keine verbindliche Willenserklärung der Kläger, sondern blos eine Anpreisung des eigenen Geschäfts und seiner Waare, eine Reklame an das Publikum. In diesen Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Dieselben beruhen nicht auf unrichtiger Anwendung von Aus legungsregeln des objektiven Rechts oder sonstiger Rechtssätze des Privatrechts. Sie nehmen, zum Zwecke der Feststellung des Parteiwillens beim Vertragsschlusse, in durchaus zuläßiger und richtiger Weise auf die thatsächliche Geschäftsübung im Handels verkehr Bezug, welche bei Geschäften zwischen sachkundigen Kaufleuten ein wichtiges Interpretationselement bildet, da im Zweifel gewiß anzunehmen ist, daß gemäß der bestehenden Ge schäftsübung kontrahirt, der Vertrag in diesem Sinne auszulegen sei. Es kann speziell nicht etwa gesagt werden, daß der Vorder richter die rechtliche Bedeutung des von den Klägern im Juli 1884 ausgegebenen Cirkulars verkannt habe; denn es spricht in der That gar nichts dafür, daß dieses, erst nach dem Ver tragsabschlusse zu Zwecken der Reklame ausgegebene, Cirkular den Vertragsinhalt irgendwie modifizirt habe oder daß der Inhalt desselben beim Vertragsabschlusse dem Beklagten zuge sichert worden sei. 5. Es ist somit davon auszugehen, daß vertragsmäßig ge liefert ist, sofern die gelieferte Waare die Eigenschaften von
Prima Kartoffelsprit der Marke Fischl besitzt. Der Beklagte hat in dieser Richtung eingewendet, daß die Waare nicht oder nicht ausschließlich aus Kartoffeln hergestellt sei, daß dieselbe in Be zug auf Geruch und Geschmack nicht neutral sei, sondern einen widerlichen Geruch und Geschmack zeige, und daß dieselbe end lich nicht wasserhell sei, sondern eine gelbe oder grünlich gelbe Färbung aufweise, Mängel, welche sie als Prima Sprit un verkäuflich oder doch schwer verkäuflich machen und welche nach Art. 243 O. R. die Wandelung begründen. Allein das Han delsgericht hat nun im angefochtenen Urtheile in allen diesen Beziehungen, wesentlich im Anschlusse an das Gutachten des Experten Fiez, das Gegentheil der Behauptungen des Beklagten thatsächlich festgestellt. Es führt aus, die Frage, ob die gelieferte Waare Kartoffelsprit sei, sei zu bejahen (insbesondere Erw. 7 a. E.); es billigt den Ausspruch des Experten Fiez, daß die streitige Waare auf die Bezeichnung Prima Prager Sprit ab solut Anspruch habe und demjenigen vollkommen entspreche, welchen die Kläger bisanhin auf den Markt gebracht haben (s. Erw. 19); es führt, was speziell die gelbliche Färbung be trifft, aus, dieselbe sei allerdings bei der streitigen Waare all seitig konstatirt und auch vom Gerichte wahrgenommen worden und es sei anzuerkennen, daß die Kläger zu Lieferung wasser heller Waare verpflichtet seien. Allein es sei nun nicht nur be wiesen, daß die Waare bei der Aufgabe an die Eisenbahn am Erfüllungsorte in Prag, wie die dort gezogenen Proben zeigen, wasserhell gewesen sei, sondern es sei, nach dem Gutachten des Experten Fiez, anzunehmen, sie habe diese Eigenschaft auch noch bei ihrer Ankunft in Zürich besessen und sei erst später, in Folge der langen Lagerung dadurch gelblich geworden, daß der Sprit den Gelatineverpicht der Innenwandung der Fässer auf gelöst und aus dieser farbige Stoffe, wohl hauptsächlich Tannin, an sich gezogen habe (Erw. 11, 12 und 13 i. A.). Diese Fest stellungen sind offenbar rein thatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich, ohne daß dieses prüfen dürfte, ob dieselben den Beweisergebnissen, speziell dem umfangreichen, sich mehrfach widersprechenden gutachtlichen Materiale, welches sich bei den Akten besindet, entsprechen. Danach muß aber ge wiß der dem Kläger obliegende Beweis vertragsmäßiger Liefe rung als erbracht erachtet und die Weiterziehung des Beklagten aus diesem Grunde ohne weiters verworfen werden. Die Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten nämlich sind theils, nach dem in Erw. 4 Bemerkten, unerheblich, theils, weil auf Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen der Vor instanz gerichtet, unstatthaft. Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Untersuchung der Frage, ob der Vorderrichter den Preisminderungsantrag des Beklagten mit Recht als verspätet bezeichnet habe, oder ob ein solcher Antrag nach Art. 250 O. R. in jedem Stadium der Sache gestellt werden könne, sowie der weitern Frage, ob und inwiefern die Kläger eine Garantie für die unversehrte Ankunft der Waare am Lieferungsorte in Zürich übernommen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 1886 sein Bewenden.