Art. 279, 282 ff. und 288 des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee; Art. 27 Ziff. 2 OG; Haftung der Kriegsverwaltung für durch militärische Anordnungen verursachte Schäden. Der aus Art. 279 folgende Entschädigungsanspruch ist zivilrechtlicher Natur; die Spezialkommissionen sind als reine Expertenorgane nur für Schadensaufnahme und Taxation zuständig, nicht für die Beurteilung der Haftungsfrage. Der Rechtsweg ist daher für die prinzipielle Frage der Ersatzpflicht offen. Dagegen setzt die Geltendmachung des Anspruchs die fristgerechte Reklamation nach Art. 288 voraus; deren Unterlassung bewirkt den Rechtsverlust. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne besteht nur, wenn der Schaden unmittelbar durch dienstliche Handlungen in Ausführung militärischer Befehle verursacht wurde; selbständige, willkürliche oder bloss bei Gelegenheit des Militärdienstes erfolgende Handlungen von Soldaten genügen nicht.
disziplinarischen Vorgehen gegen ihn keine Veranlassung geben könne, da er sich zur Zeit der Vornahme dieser Handlung allem Anscheine nach im Zustande einer gewissen Schlaftrunkenheit befunden habe, welche Annahme sehr wahrscheinlich auch den Grund der Freisprechung bilde. B. Durch Klageschrift vom 19. April 1886 stellte das Fi nanzdepartement des Kantons Luzern Namens der luzernischen Brandversicherungsanstalt beim Bundesgerichte den Antrag:
stücke zertreten, dort Schanzen aufgeworfen oder Bäume zur
Errichtung eines Verhaues gefällt werden, dagegen bestehe er
nicht, wenn die Soldaten, nach Bezug der Kantonnemente,
reglementswidrigen Unfug treiben und dadurch Schaden stiften.
Solches Thun habe mit der Ausführung militärischer Anord
nungen gar nichts zu thun; für dessen Folgen hafte einzig der
Thäter. Die gegentheilige Ansicht würde zu sonderbaren Kon
sequenzen führen; nach derselben müßte der Bund u. a. auch
haften, wenn durch Fahrläßigkeit eines Soldaten außerhalb der
Dienstzeit eine Kaserne und damit vielleicht ein ganzes Stadt
quartier in Brand gesteckt würde. Eventuell werde der Klage
die Einrede des Selbstverschuldens beziehungsweise Mitverschul
dens der geschädigten Eigenthümerin entgegengehalten. Denn
die Beleuchtungseinrichtung des Speisesaales sei der Verwen
dung desselben als Schlafstelle gar nicht angepaßt und den
reglementarischen Anordnungen nicht entsprechend gewesen, die
Befestigung der Lampen sei eine mangelhafte gewesen. Dem
nach werde beantragt: Es wolle das Bundesgericht die Klage
abweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
D. In ihrer Replik führt die Klagepartei im Wesentlichen
aus: Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes
unbegründet. Das in Art. 281 u. ff. des Verwaltungsregle
mentes vorgesehene Verfahren gelte für Schadenszufügungen,
welche bei Truppenübungen an Kulturen und Grundstücken ent
stehen, nicht aber für Fälle der streitigen Art. Uebrigens
handle es sich hier nicht um die Frage der Schadenshöhe,
sondern um die prinzipielle Frage der Haftpflicht der Militär
verwaltung. Hierüber aber habe der ordentliche Richter zu ent
scheiden. Die Reklamation sei auch nicht verspätet; die Klage
partei habe keine Zeit versäumt, um ihre Rechte zu wahren.
Trotz des freisprechenden Urtheils des Kriegsgerichtes sei doch
durch die im kriegsgerichtlichen Verfahren stattgefundene Zeugen
einvernahme objektiv vollständig erwiesen, daß der Brand durch
fahrläßiges Handeln der Soldaten, d. h. durch Herumwerfen
von Strohbündeln verursacht worden sei. Das Kantonnement
sei allerdings auf die Requisition der Militärbehörde vom Ge
V. Civilstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 100.693
meinderathe von Sursee angewiesen worden; allein die Militär
behörde habe dasselbe und seine Einrichtung genehmigt und
dessen Bezug durch die Truppen angeordnet. Daher könne auch
von einem Verschulden oder Mitverschulden der Eigenthümerin
des Hotels zum Adler keine Rede sein. Uebrigens könnte diese
Einrede der gegenwärtigen Klagepartei nicht entgegengehalten
werden. Die Auslegung des 279 des Reglementes, welche
der Beklagte vertrete, sei unrichtig.
E. In seiner Duplik hält das schweizerische Militärdeparte
ment in allen Theilen an seinen Ausführungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Kläger eine bestimmte Summe zuzusprechen, d. h. seiner seits den Schaden zu taxiren. Es kann sich vielmehr blos fragen, ob dasselbe zu Beurtheilung der grundsätzlichen Frage der Schadenersatzpflicht der Kriegsverwaltung zuständig sei, d. h. ob es kompetent sei, darüber zu entscheiden, ob nach Art. 279 des Verwaltungsreglementes ein Entschädigungsanspruch in casu überhaupt bestehe. In dieser Richtung ist zunächst anzu erkennen, daß der eingeklagte Anspruch civilrechtlicher Natur ist. Derselbe wird allerdings auf die Bestimmung eines Ver waltungsreglementes gestützt; allein diese Bestimmung enthält nicht eine bloße Verwaltungsvorschrift, sondern sie. statuir einen Civilanspruch. Der Entschädigungsanspruch, der zufolge dieser Vorschrift dem durch Ausführung militärischer Anord nungen, also in Folge berechtigter Handlungen der Staatsge walt, Geschädigten zusteht, ist demselben nicht in öffentlich rechtlicher Stellung, als Mitglied der Staatsgemeinschaft, sondern in seinem Privatinteresse, in seiner Stellung als Pri vateigenthümer, verliehen. Dieser Anspruch ist dem Entschädi gungsanspruche des Enteigneten bei der Expropriation durchaus analog. Er ist, wie dieser, auf Ausgleichung eines im öffent lichen Interesse zugefügten Vermögensnachtheils gerichtet. Durch Zuwendung eines dem erlittenen Schaden gleichwerthigen For derungsrechtes soll der durch Ausübung der Staatsgewalt dem Einzelnen zugefügte Vermögensschaden wieder ausgeglichen, das Privatvermögen in seinem Gesammtbestande intakt erhalten werden. Das Forderungsrecht des Beschädigten aus 279 cit. ist daher, wie der Entschädigungsanspruch des Expropriaten, eivilrechtlicher Natur. Ist dies aber der Fall, so ist die Zu ständigkeit des Bundesgerichtes gemäß Art. 27 Ziffer 2 O. G. begründet, sofern nicht durch unzweideutige Vorschriften der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht der Fall. Die in 282 u. ff. des Verwaltungsreglementes vorgesehenen Schatzungskommissionen sind reine Expertenkommissionen; es ist ihnen ausdrücklich nur die Ermittlung und Taxation der Ei genthumsbeschädigungen, nicht aber die Entscheidung der Rechts frage übertragen, ob prinzipiell eine Schadenersatzpflicht der Kriegsverwaltung bestehe, d. h. ob die Voraussetzungen des 279 1. c. vorliegen. Es muß daher in dieser Beziehung der Rechtsweg als statthaft erachtet werden. (Vergl. im gleichen Sinne Entscheidung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XVII, S. 490 u. ff. 2. Ist somit das Bundesgericht im angegebenen Umfange kompetent, so muß dagegen die Klage abgewiesen werden und zwar aus einem doppelten Grunde: a. Wie bereits angedeutet und übrigens selbstverständlich, müssen für die sämmtlichen, auf 279 cit. gestützten Ansprüche, die im Verwaltungsreglemente für deren Geltendmachung auf gestellten nähern Vorschriften beobachtet werden. Nun bestimmt aber 288 dieses Reglementes, daß Reklamationen über Eigen thumsbeschädigungen innert vier Tagen nach Entstehung des Schadens beim betreffenden Kommando, oder wenn dasselbe sich nicht mehr im Dienste befindet, beim zuständigen Kantons kriegskommissariate angemeldet werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist sind nur noch die Reklamationen solcher Eigen thümer zuläßig, denen die Beschädigung nachweisbar erst später zur Kenntniß gelangt ist, und nach Verfluß von 10 Tagen, von der eingetretenen Beschädigung an gerechnet, endlich ist jede Reklamation ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle nun ist binnen dieser Fristen eine Reklamation der beschädigten Eigen thümerin nicht angemeldet worden und es ist daher der Ent schädigungsanspruch derselben gegenüber der Kriegsverwaltung verwirkt, womit natürlich auch das Forderungsrecht der gegen wärtigen Klagepartei, die ja blos als Rechtsnachfolgerin des beschädigten Eigenthümers auftreten kann, ausgeschlossen ist. Wenn der klägerische Anwalt bei der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, eine Reklamation beim Truppenkommando sei deßhalb im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen, weil der Kommandant des betreffenden Truppentheiles von dem Schadensfalle aus eigener persönlicher Wahrnehmung Kenntniß gehabt und selbst darüber an die Militärverwaltung berichtet habe, so ist dieß gewiß nicht richtig. Denn das Wissen des Truppenkommandanten um eine stattgefundene Beschädigung ist offenbar nicht geeignet, die Anmeldung der Schadensreklamation
seitens des Eigenthümers, wie das Verwaltungsreglement sie verlangt, zu ersetzen. Das Verwaltungsreglement will ja eben, daß binnen bestimmter kurzer Frist die Militärbehörde durch Eingabe der Reklamationen darüber unterrichtet werde, nicht ob ein Schaden verursacht worden sei, sondern ob ein Schaden ersatzanspruch geltend gemacht werde. b. Es ist aber im Weitern in casu prinzipiell eine Entschä digungspflicht der Militärverwaltung nach 279 cit. nicht be gründet. Denn der streitige Schaden ist jedenfalls nicht durch Ausführung militärischer Anordnungen verursacht worden. Wenn die Klagepartei meint, ohne die militärische Anordnung der Kantonnirung der Truppen in Sursee wäre der Schaden nicht entstanden und deßhalb sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einer militärischen Anordnung gegeben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Nicht jeder an läßlich der Ausführung einer militärischen Anordnung einge tretene Schaden, welcher ohne diese nicht eingetreten wäre, kann als durch dieselbe verursacht betrachtet werden; vielmehr be steht ein Kausalzusammenhang im juristischen Sinne dann nicht, wenn der Schaden nicht die direkte Wirkung der militärischen Anordnung und ihrer Ausführung war, sondern durch selbstän dige Mittelursachen herbeigeführt wurde, sollte auch das Wirk samwerden dieser Mittelursachen durch die militärische Anord nung erst ermöglicht worden sein. So wird z. B. kein Zweifel darüber obwalten können, daß ein von einem Soldaten im Quartier begangener Diebstahl oder Mord u. dergl. nicht als Wirkung der Einquartirung bezeichnet werden kann, wenn auch die Begehung des Verbrechens durch die Einquartirung ermög licht wurde. Ein Kaufalzusammenhang im Rechtssinne besteht nur dann, wenn der Schaden direkt durch dienstliche, zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen unternom mene Handlungen von Militärpersonen verursacht wurde, wobei dann allerdings darauf, ob die betreffenden Handlungen eine richtige Ausführung der gegebenen Befehle enthielten oder nicht, kein Gewicht wird gelegt werden dürfen. Wenn nun in casu die thatsächliche Darstellung der Klagepartei der Ent scheidung zu Grunde gelegt wird, so ist klar, daß der Schaden hier nicht durch dienstliche Handlungen in Ausführung gegebener Befehle, sondern durch freie, willkürliche Handlungen einzelner Soldaten (das nicht nur nicht befohlene, sondern sich offenbar als reglementswidrigen Unfug qualisizirende Werfen von Stroh bündeln, speziell durch den Trainsoldaten Corrodi) herbeigeführt wurde. Nimmt man dagegen, worauf der Beklagte abstellen zu wollen scheint, an, der Fall der Petroleumlampe sei durch eine nicht ermittelte Ursache (ursprünglich mangelhafte Befesti gung u. s. w.) herbeigeführt worden, so liegt ein blos gele gentlich der Kantonnirung eines Truppentheils eingetretener Zufall vor, für welchen die Kriegsverwaltung ebenfalls nicht einzustehen hat, und nicht ein durch die Kantonnirung direkt verursachter Schadensfall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.