Art. 27 Ziff. 4 O.G.; Art. 37, 38 KV Uri; tax exemption in railway concession; vested rights and repeal by popular legislative act. A tax exemption granted in a railway concession constitutes a private right of the concessionaire, even though it rests on a sovereign act and is awarded in consideration of obligations undertaken for a public work. A cantonal popular resolution cannot extinguish such a concession-based privilege merely by deleting a corresponding statutory provision where the privilege does not derive from that statute. Moreover, a change of the tax law must comply with the constitutionally prescribed legislative procedure; a resolution adopted incidentally in the context of budget deliberations is ineffective for that purpose. Constitutional protection of vested private rights bars deprivation of the privilege, at least without compensation (consid. 5-6).
beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die Tit. Gotthard bahndirektion in Luzern grundsätzlich zu verhalten, von dem innerhalb des Gebietes des Kantons Uri besitzenden Grund eigenthum seit dem Jahre 1881 die Vermögens sowie von dem seit Eröffnung der Gotthardbahn auf hiesigem Kantons gebiete erzielten Erwerbe oder Einkommen die Erwerbssteuer zu bezahlen, unter Kostenfolge. Zur Begründung werden we sentlich folgende rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht: Die von der Gotthardbahngesellschaft beanspruchte Steuerfreiheit stehe mit Art. 4 und 60 der Bundes und 21 der Kantonsverfassung in Widerspruch; sie verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze und der Gleichheit in der direkten und indirekten Besteuerung. Die Landsgemeinde von Uri sei unzweifelhaft zu Aufhebung des die Steuerfreiheit der Gotthardbahn aus sprechenden Art. 12 des Steuergesetzes vom 6. Juni 1875 be fugt gewesen. Auch die Konzession vom 27. Juni 1869 ver hindere die Landsgemeinde nicht, das Steuerprivileg der Gott hardbahn aufzuheben. Als gesetzgebende Behörde könne die Landsgemeinde vermittelst eines allgemeinen Gesetzes ebensowohl früher ertheilte besondere Rechte und Privilegien beschränken oder beseitigen, als das gemeine Recht abändern. Dies müsse um so mehr festgehalten werden, als seit Ertheilung der Kon zession sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Zufolge des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb der Eisen bahnen vom 23. Dezember 1872 seien die Hoheitsrechte des Kantons in Eisenbahnsachen an den Bund übergegangen, wo durch die vom Kanton ertheilte Konzession, soweit sie Rechte des Kantons statuirt habe, völlig durchlöchert worden sei. Die Gotthardbahngesellschaft habe sich vielfach über die Bestimmungen der Konzession hinweggesetzt; sie habe weder Statuten noch Bauplan den urnerschen Behörden zur Genehmigung vorgelegt, auch deren Bewilligung zur Betriebseröffnung nicht eingeholt. Sie habe die Bahn nicht zweispurig ausgeführt und die Konzessions bestimmung, daß bei der Wahl von Angestellten für die ur nersche Bahnstrecke den urnerschen Kantonsbürgern und Nieder gelassenen ceteris paribus der Vorzug gebühre, nicht innegehalten. Sie habe sodann beim Bahnbau, den Stationsanlagen u. s. w. die Interessen und Wünsche der Bevölkerung in keiner Weise berücksichtigt und es habe endlich überhaupt das Gotthardbahn unternehmen dem Lande nicht die erhofften Vortheile sondern vielmehr Nachtheile gebracht. Auch sei die Einführung einer direkten Staatssteuer nur in Folge der vom Kanton der Gott hardbahn geleisteten Subventionen nöthig geworden. C. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Klage im Wesentlichen aus: Nach Art. 40 der Konzession hätte über die Klage ein Schiedsgericht zu entscheiden; die Gotthardbahngesellschaft erkenne indeß die Kompetenz des Bundesgerichtes ausdrücklich an. Der Regie rungsrath des Kantons Uri sei aber zur Prozeßführung Na mens des Kantons beziehungsweise der Landsgemeinde nicht legitimirt; denn der Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880 enthalte keinen Auftrag zur Prozeßführung Läge in demselben ein solcher Auftrag, so könnte sich dieser jedenfalls nur auf die Steuer des Jahres 1881 beziehen. Denn in ihren spätern Budgetbeschlüssen von 1882 und 1883 habe die Landsgemeinde das Steuergesetz von 1875 wieder in seiner Integrität als be stehend anerkannt. Die Klage sei eine Präjudizialklage; da aber die Regierung von Uri ihren Anspruch sehr wohl ziffermäßig hätte formuliren können, so sei eine Präjudizialklage überhaupt unstatthaft. Jedenfalls sei die Klage, so wie sie formulirt sei, wegen Unklarheit des Petits unzuläßig, denn es sei gar nicht ersichtlich, was denn eigentlich als liegenschaftliches Vermögen oder als Erwerb der Gotthardbahn der Besteuerung unterworfen werden wolle. Die Steuerbefreiung der Gotthardbahngesellschaft beruhe nicht auf dem kantonalen Steuergesetze von 1875, son dern auf Art. 8 der Konzession. Da seit dem Bundesgesetze vom 23. Dezember 1872 das Recht zu Ertheilung neuer oder zu Abänderung bestehender Konzessionen an den Bund überge gangen sei, so könne der Kanton an der von ihm ertheilten Konzession überhaupt nichts mehr ändern; was er in dieser Richtung beschließe, sei wirkungslos. Die Konzession qualifizire sich als ein zwischen dem Kanton und der Konzessionärin ab geschlossener Vertrag, von welchem der Kanton nicht einseitig zurücktreten könne. Auch wenn man die Konzession als einsei tigen hoheitlichen Akt betrachte, so seien durch dieselbe, insbe sondere insoweit es die Steuerbefreiung anbelange, Privatrechte
des Konzessionärs begründet worden, welche der Kanton nicht einseitig, jedenfalls nicht ohne volle Entschädigung, aufheben könne. Der Gotthardbahngesellschaft stünde also jedenfalls bei Aufhebung ihres Steuerprivilegs ein Recht auf volle Entschä digung zu, d. h. sie könnte den Werth der bezahlten Steuern als Entschädigung zurückfordern. Das Steuerprivileg der Gott hardbahn enthalte keine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze, denn die Gotthardbahn habe ja durch Annahme der Konzession Verpflichtungen übernommen, welche andern Steuer pflichtigen nicht obliegen. Daß die Gotthardbahngesellschaft sich über Konzessionsbestimmungen einseitig hinweggesetzt habe, unrichtig; die Aenderungen, welche die Konzession durch die eidgenössische Gesetzgebung und die Staatsverträge der Schweiz mit Italien und Deutschland (in Bezug auf Plangenehmigung, Erstellung eines zweiten Geleises u. s. w.) erlitten habe, seien nicht von der Gotthardbahn zu vertreten. Daß die Gesellschaft den Konzessionsbestimmungen betreffend Wahl von Angestellten nicht nachgelebt habe, sei unrichtig; selbstverständlich habe sie aber in erster Linie auf die Tüchtigkeit der Leute sehen müssen. Schließlich wäre eine Besteuerung der Gotthardbahngesellschaft auch vom Standpunkte der maßgebenden Staatsverträge und vom Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung aus unzuläßig. Denn die à fonds perdu gegebenen Subventionskapitalien dürfen der Natur der Sache nach nicht besteuert werden, Obligationen und Aktien dagegen werden von den einzelnen Aktionären und Obli gationären versteuert. Demnach werde beantragt, es sei die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge. D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneuter Begründung und unter eingehender Bekämpfung der gegnerischen Anbringen an ihren Anträgen fest. Auf die mündliche Verhand lung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deutet, dieses Privileg sei, weil den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze oder der Gleichheit in der Besteuerung ver letzend, verfassungswidrig, so ist dies nicht richtig. Denn die Steuerbefreiung der Gotthardbahn erscheint nicht als eine will kürliche Bevorzugung derselben vor andern Steuerpflichtigen, sondern als eine Zuwendung zu Gunsten eines öffentlichen, im allgemeinen Interesse gelegenen, Werkes, welche dem Konzessio när mit Rücksicht auf die von ihm übernommenen Leistungen gewährt wurde. 5. Es kann sich also nur fragen, ob dieses gültig begründete Steuerprivileg durch den Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880 in rechtsgültiger Weise aufgehoben worden sei. Wenn die Gotthardbahngesellschaft dies in erster Linie deßhalb bestreitet, weil, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872, der Kanton an der Konzession überhaupt nichts mehr habe ändern können, so trifft diese Einwendung nicht zu. Denn das citirte Bundesgesetz berührt, wie sein ganzer Inhalt zweifellos ergibt, die Steuerhoheit der Kantone in keiner Weise. Dagegen muß die Klage aus einem andern Grunde abgewiesen werden. Das Steuerprivileg der Gotthardbahn wurzelt in Art. 8 der Konzession; dieser enthält die hoheitliche Verleihung, durch welche das Privileg als konkretes Privatrecht begründet wurde. Nun hebt aber der Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880 diese Konzessionsbestimmung gar nicht auf, sondern erklärt nur beiläufig, es sei Art. 12 des Steuergesetzes betreffend Steuer befreiung der Gotthardbahn zu streichen, während nach dem Bemerkten das Steuerprivileg der Gotthardbahn gar nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieser Gesetzesbestimmung ab hängig ist. Selbst wenn also durch den Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880 Art. 12 des Steuergesetzes hätte aufgeho ben werden können, so wäre dadurch das Steuerprivileg der Gotthardbahn nicht beseitigt. Allein durch den gedachten Lands gemeindebeschluß konnte überhaupt eine Gesetzesbestimmung nicht aufgehoben werden, denn derselbe ist nicht in dem von der kantonalen Verfassung vorgezeichneten Wege der Gesetzgebung zu Stande gekommen; eine Aenderung des Steuergesetzes näm lich konnte offenbar nach 38 der Kantonsverfassung nur auf Antrag des Landrathes oder nach Begutachtung durch denselben beschlossen werden. Im vorliegenden Falle aber lag ein Antrag oder ein Gutachten des Landrathes über eine Aenderung des Steuergesetzes der Landsgemeinde gar nicht vor, sondern der in Frage stehende Beschluß wurde anläßlich eines ganz andern Verhandlungsgegenstandes, der Feststellung des Büdgets und der Steuerquote, gefaßt. 6. Dazu kommt aber noch: Nach 37 der Kantonsverfassung kann derjenige, der sich durch einen Landsgemeindebeschluß in seinen Privatrechten gekränkt fühlt, gegen den Beschluß Recht darschlagen und es soll alsdann der Richter (unabhängig von dem Landsgemeindebeschluß) die Rechtsfrage zwischen Volk und dem Rechtdarschlagenden nach Eid und Gewissen entschei den. Nach dieser Verfassungsbestimmung wird wohl angenom men werden müssen, daß nach urnerschem Verfassungsrecht die Garantie der wohlerworbenen Privatrechte eine Schranke der Gesetzgebung bilde, so daß auch der Gesetzgeber zu Aufhebung wohlerworbener Privatrechte (wenigstens ohne Entschädigung des Berechtigten) nicht befugt sei, vielmehr der Civilrichter gegen gesetzgeberische Akte, welche eine Aufhebung oder Verle tzung wohlerworbener Privatrechte enthalten, Schutz zu gewäh ren Recht und Pflicht habe. Danach könnte denn von einer Aufhebung des Steuerprivilegs der Gotthardbahn, zumal ohne Entschädigung, auch durch einen formell gültigen Landsgemeinde beschluß nicht die Rede sein. 7. Wenn die Regierung des Kantons Uri endlich noch be hauptet hat, daß auch die Gotthardbahngesellschaft ihrerseits sich über mehrere Konzessionsbestimmungen hinweggesetzt habe, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil in denjenigen Fällen, in welchen dies erwiesen ist, die Nichtbeachtung der konzessionsmäßigen Vorschriften lediglich eine Folge der spätern eidgenössischen Gesetzgebung und spätern Staatsverträge war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.