Art. 59 Abs. 1 BV; Konkurs über eine Zweigniederlassung; Wirkung auf Spezialexekutionen am Hauptdomizil: Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist die Konkursöffnung am Orte einer Zweigniederlassung oder eines selbständigen Nebengeschäfts zulässig, wenn dort ein Geschäftsdomizil besteht. Eine solche Konkursöffnung kann Spezialexekutionen in andern Kantonen hindern; daraus folgt keine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 BV, da diese Bestimmung lediglich dem Schuldner den Wohnsitzgerichtsstand gewährleistet und dem Gläubiger kein verfassungsmässiges Wahlrecht des Forums verleiht (consid.).
liche Aufforderung in das zürcherische Amtsblatt und die Neue Zürcher Zeitung eingerückt. C. Nach Erscheinen dieser Publikation trat nun aber Ad vokat Frauenfelder in Schaffhausen, Namens der schaffhausen schen Konkursmasse des Ludwig Aumann, mit dem Gesuche auf, es seien die vorgenommenen Pfändungen als unzuläßig aufzuheben, weil die Pfänder gemäß dem Konkordate vom 9. Juni 1804 in die Konkursmasse in Schaffhausen gehören und auch bereits auf dem Wege der Requisition durch das Notariat Außersihl inventarisirt worden seien. Durch Verfügung vom 13. August 1885 erkannte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich: Sämmtliche von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, gegen Ludwig Aumann angehobenen Betreibungen werden sistirt, indem er ausführte, das von der schaffhausenschen Massaverwaltung gestellte Begehren erscheine nach Art. 2 des Konkondates vom 9. Juni 1804 als begründet, die gänzliche Aufhebung der Betreibungen aber sei richtigerweise dem Kon kursverfahren vorzubehalten. Der gegen diese Verfügung von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, angehobene Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 7. September 1885 verworfen mit der Begründung: Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Domizil wechsel des Schuldners die zuständige Behörde in Schaffhausen hätte hindern können, einem Konkursbegehren gegen Aumann, der sich offenbar entfernt habe, ohne sein Haus zu bestellen, Folge zu geben und es liege überhaupt nichts dafür vor, daß das Konkursdekret entgegen den Bestimmungen des im Kanton Schaffhausen geltenden Auffallsgesetzes erfolgt sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, daß der Konkurs von der zuständigen Stelle eröffnet worden sei; gemäß den Be stimmungen der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden, Konkordate seien dann aber spezielle Exekutionen in das be wegliche Vermögen des Gemeinschuldners nach ausgebrochenem Konkurse nicht mehr zuläßig. Der Konkurs in Schaffhausen könne auch nicht als ein bloßer Separatkonkurs angesehen wer den, welcher die Rekurrenten in der Verfolgung ihrer Ansprüche im Kanton Zürich nicht hindere, von einem Separatkonkurse könne schon deßhalb nicht gesprochen werden, weil ein anderer, ein Hauptkonkurs, nicht vorliege. D. Nunmehr ergriff Advokat Goll Namens Schmitz und Faßbender den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Aumann habe am 15. April 1885 sein persönliches und Geschäftsdomizil nach Zürich verlegt. Daß er in Schaffhausen sein Haus nicht bestellt habe, wie die Rekurskammer annehme, sei vollständig unrichtig. Sobald ein Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz verlassen habe, könne vernünftigerweise nur dann noch dort der Konkurs über ihn er öffnet werden, wenn er bis dahin keinen neuen bekannten Wohn sitz in der Schweiz erworben, sondern sich unbekannt wohin begeben habe. Nun habe aber Aumann, wie bemerkt, seit 15. April seinen bekannten Wohnsitz in Zürich gehabt. Es habe daher am 5. Mai über ihn in Schaffhaufen kein gültiger, wenigstens kein Generalkonkurs, mehr eröffnet werden können. Das Kon kursforum am Wohnorte des Schuldners sei juris publici: weder Schuldner noch Gläubiger können auf dasselbe verzichten bezw. demselben ein anderes Forum substituiren. Es sei daher gleichgültig, daß, wie der Rekursgegner behaupte, Aumann seine Insolvenz vor dem schaffhausenschen Konkursbeamten erklärt und daß die Rekurrenten ihre Forderungen dort angemeldet haben, was sie übrigens zur Wahrung ihrer Rechte haben thun müssen. Nur in Zürich, an seinem Wohnorte, hätte also ein all gemein verbindlicher Konkurs über Aumann gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassuug und feststehender bundesrechtlicher Praxis eröffnet werden können. Ob in Schaffhausen allfällig ein Separatkonkurs hätte eröffnet werden können, sei nicht näher zu untersuchen, da der Konkurs in Schaffhausen als ein uni verseller von der Konkursbehörde publizirt und gewollt sei; übrigens wäre die erwähnte Frage richtiger zu verneinen, da es sich hier nicht um einen Firmakonkurs sondern um den Konkurs einer Filiale des in Zürich domizilirten Hauptgeschäftes handle. Wenn aber auch in Schaffhausen ein Separatkonkurs statthaft wäre, so könnte doch die dortige Separatkonkursmasse die im Kanton Zürich zu Gunsten des Rekurrenten gepfändeten Waaren nicht ansprechen. Denn diese Waaren gehören nicht
speziell der Schaffhauserfiliale, sondern dem Hauptgeschäfte, das
früher in Schaffhausen, seit 15. April in Zürich seinen Sitz
gehabt habe; dieselben seien auch niemals in das Territorium
von Schaffhausen gelangt, sondern dorthin nur fakturirt, dagegen
von Aumann in Zürich sofort bei Ankunft verpfändet worden.
Die beiden vom Rekursgegner angerufenen Konkordate von 1804
und 1810 setzen als selbstverständlich voraus, daß der Konkurs
von dem kompetenten Richter des Wohnortes des Schuldners
öffnet worden sei; dieselben können also hier keine Anwen
dung finden, wie denn überhaupt wegen Verletzung des Art. 59
der Bundesverfassung das ganze Schaffhauserkonkursverfahren,
soweit es Universalität und Attraktivkraft beanspruche, null und
nichtig sei. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht möchte
die rekurrirte Verfügung aufheben und den im Kanton Zürich
begonnenen Betreibungen gegen den Schuldner Aumann den gesetz
lichen Fortgang gestatten unter Kosten und Entschädigungsfolge.
unter Kostenfolge an. Er bemerkt: L. Aumann habe bei Aus
bruch des Konkurses in Schaffhausen dort ein Geschäftsdomizil
besessen; das dortige Geschäft habe sich sogar, da es das erst
begründete gewesen sei und weitaus den größten Verkehr be
sessen habe, als das Hauptgeschäft qualifizirt. Nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis aber könne über Geschäftsfilialen und
selbstständige Nebengeschäfte am Orte der Zweigniederlassung
rechtsgültg der Konkurs eröffnet werden. Es sei daher der in
Schaffhausen eröffnete Konkurs unzweifelhaft rechtsgültig und von
der zuständigen Stelle verfügt worden. Die Frage, ob die von
den zürcherischen Gerichten verfügte Verweigerung der Pfändung
und Versilberung eine begründete gewesen sei, entziehe sich der
Kognition des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof; denn die
Frage, welcher Firma die streitigen Waaren angehören, sei civil
rechtlicher Natur. Eventuell sei genügend dargethan, daß die
fraglichen Objekte der Firma L. Aumann in Schaffhausen angehört
haben. Denn dieselben seien, wie die Originalfakturen zeigen,
ausdrücklich der Schaffhauferfirma und nicht dem Zürchergeschäfte
geliefert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, besaß L. Aumann
zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen in dieser Stadt
eine Zweigniederlassung. Gemäß konstanter bundesrechtlicher
Praxis waren somit die schaffhausenschen Gerichte zur Eröffnung
eines besondern Konkucses über denselben mit Rücksicht auf sein
dortiges Geschäftsdomizil befugt (vergleiche Entscheidungen, Amt
liche Sammlung VI, S. 568 Erw. 1 und dortige Allegata).
Wenn nun durch die angefochtene Entscheidung der Rekurs
kammer des zürcherischen Obergerichtes dieser am Orte einer
Zweigniederlassung erfolgten Konkurseröffnung die Wirkung zu
gestanden worden ist, daß dadurch auch die Spezialexekutionen
im Kantone der Hauptniederlassung und des persönlichen Domi
zils des Schuldners eingestellt werden
so verstößt dies gewiß
gegen keinen Grundsatz des Bundes oder Konkordatsrechtes.
Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, auf welchen die Re
kurrenten sich einzig berufen, ist in keiner Weise verletzt. Denn
diese Verfassungsbestimmung gewährleistet, wie das Bundes
gericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, lediglich dem Schuld
ner den Gerichtsstand seines Wohnortes, ohne dagegen für den
Gläubiger ein verfassungsmäßiges Recht zu konstituiren (ver
gleiche Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 724 Erw. 2).
Die Rekurrenten können sich also auf denselben nicht berufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.