- Urtheil vom 26. November 1886 in Sachen
Engi gegen Glarus.
A. Im Klein oder Sernftthal des Kantons Glarus liegt
vorüber der Ortschaft Engi und im Grundeigenthum dieser Ge
meinde am linken Ufer der Sernft der Plattenberg, an welchem
schon seit frühen Zeiten Schiefer gebrochen wurde. Zwischen
der Gemeinde Engi und dem Lande Glarus war über die Be
rechtigung zur Ausbeutung dieser Schieferlager Streit entstanden,
welcher schließlich durch ein Urtheil des Bundesgerichtes vom
- März 1877 (s. dasselbe, aus welchem der Thatbestand er
sichtlich ist in Entscheidungen Amtliche Sammlung III, S. 122
u. ff.) dahin entschieden wurde, daß der Gemeinde Engi das aus
schließliche Recht zustehe, auf ihrem südlich der in Fakt. E, ad I des
fraglichen Urtheils bezeichneten Quarzitschicht gelegenen Grund
eigenthum Schiefer zu brechen; im übrigen dagegen wurde die
Klage der Gemeinde Engi abgewiesen. Durch dieses Urtheil
wurde anerkannt, daß dem Lande Glarus das Ausbeutungsrecht
der am linken Sernftufer befindlichen Schieferlager kraft Regal
rechts insoweit zustehe, als diese Schieferlager mit dem dort
betriebenen alten Bergwerke in bergmännischem Zusammenhange
stehen; dagegen erstrecke sich die Regalität des Schiefers nicht
über diese Grenze hinaus und das der Regalität unterworfene
Gebiet werde daher südlich durch die im Urtheile bezeichnete
Quarzitschicht begrenzt, da diese den bergmännischen Zusammen
hang zwischen dem alten Bergwerke und dem weiter südlich be
findlichen Schieferlager unterbreche.
B. Mit Klageschrift vom November 1885 stellt nunmehr die
Gemeinde Engi beim Bundesgerichte folgende Anträge:
k. Es sei gerichtlich zu erkennen, der der Gemeinde Engi
eigenthümlich angehörige Mattlauiwald sei frei von einer Dienst
barkeit, zu Gunsten des alten Schieferlagers des Landes Platten
berges, wonach der Staat Glarus als Besitzer desselben befugt
wäre, den genannten Wald der Gemeinde für Aufnahme und
Beseitigung des Abraumes seines Schieferbruches zu benutzen;
eventnell: es sei der Staat Glarus nicht berechtigt, diese Be
nutzung ohne volle Entschädigung an die Gemeinde Engi vor
zunehmen.
II. Es sei gerichtlich zu erkennen, der Staat Glarus sei nicht
berechtigt, bei Ausdehnung seines Schieferbruches am Landes
plattenberg auf dem Grundeigenthum der Gemeinde Engi ohne
besondere Entschädigung die Erdoberfläche zu beanspruchen.
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen folgendes
ausgeführt:
Ad I. Das bundesgerichtliche Urtheil vom 2. März 1877
anerkenne das Recht des Staates auf Ausbeutung des alten
Schieferbruches im Grundeigenthum der Gemeinde Engi, nörd
lich der Quarzitschicht. Dagegen entscheide es die Frage nicht,
in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Staat
berechtigt sei, das Grundeigenthum der Gemeinde Engi für den
Abraum dieses Schieferbruches in Anspruch zu nehmen. Diese
Frage müsse nunmehr zur gerichtlichen Entscheidung gebracht
werden. Im Frühjahr 1880 habe nämlich die staatliche Platten
bergverwaltung begonnen, das Schieferbrechen im sog. Alten
nordwärts auszudehnen und zu diesem Zwecke Abdeckungen vor
zunehmen, deren Material, dem natürlichen Gefälle und der
Gestaltung des Bodens gemäß, in den der Gemeinde Engi
eigenthümlich angehörigen Mattlauiwald hinunterstürze und den
selben zu einem nicht unerheblichen Theile beschädige und zer
störe. Der Gemeinderath von Engi habe deßwegen durch
Schreiben vom 29. November und 10. Dezember 1880 bei
Landammann und Rath des Kantons Glarus reklamirt, indem
er sich zu einer gütlichen Verständigung bereit erklärt habe; diese
Schritte seien indeß erfolglos geblieben. Der Mattlauiwald der
Gemeinde Engi sei nun von jeder Dienstbarkeit zu Gunsten des
Landesplattenberges frei. Eine Dienstbarkeit, den Abraum des
Plattenberges gegen bestimmte Entschädigung aufzunehmen, laste
allerdings gemäß einem Urtheile des Augenscheinsgerichtes vom
- März 1730 auf dem (gegenwärtig der Gemeinde Engi ge
hörigen) Gute Erlen und ein ähnliches Verhältniß bestehe be
züglich des (nunmehr vom Staate zu Eigenthum erworbenen)
Mattlauigutes. Dagegen sei der Mattlauiwald der Gemeinde
Engi, wie gesagt, von jeder derartigen Dienstbarkeit frei. Es
liege auf der Hand, daß eine solche Dienstbarkeit (für welche es
im übrigen an jedem Rechtstitel fehle) nicht darauf begründet
werden könne, daß bei Ausbeutung des Schieferbruches nach
Nocden hin der Abraum nicht anders als durch den Mattlaui
wald der Gemeinde Engi erfolgen könne, denn einmal sei dies
nicht richtig und sodann entscheide über den Bestand einer Ser
vitut nicht die Zweckmäßigkeit sondern einzig das Recht. Die
Konstituirung einer daherigen Servitut im Wege der Zwangs
enteignung stehe gegenwärtig nicht in Frage, übrigens wäre eine
solche nach glarnerischem Rechte unzuläßig. Sollte das Bundes
gericht nichtsdestoweniger dem Mattlauiwald eine Servitut zu
Aufnahme des Schuttes des staatlichen Schieferbergwerkes auf
legen, so könnte dies jedenfalls (nach Art. 24 des glarnerischen
bürgerlichen Gesetzbuches) nur gegen volle Entschädigung geschehen,
was deßhalb eventuell verlangt werde.
Ad II. Das Regalrecht des Staates beziehe sich nicht auf die
Erdøberfläche sondern nur auf den Schiefer unter der Ober
fläche; diesen könne der Staat unentgeltlich wegnehmen, denn er
gehöre ihm. Dagegen sei der Staat nicht berechtigt, hiefür die
Erdoberfläche selbst zu beanspruchen; die Gemeinde Engi könnte
daher, strenge genommen, vom Staate verlangen, daß er, wenn
er zu Ausdehnung seines Bergwerkes die Erdoberfläche bean
spruche, vorerst das Enteignungsverfahren durchführe. Indeß
wolle sie hierauf nicht beharren, wohl aber müsse sie verlangen,
daß der Staat überall da, wo er zu Ausbeutung des Schiefers
auch die Erdøberfläche beanspruche, dafür besondere Entschädi
gung bezahle. Dieser Punkt sei deßhalb nicht schon früher zur
Erörterung gekommen, weil bis in die neueste Zeit der Platten
berg in Form des Stollenbetriebes ausgebeutet worden sei, so
daß bei dem unterirdischen Abbau die Oberfläche des Bodens
unberührt geblieben sei. Erst in neuerer Zeit seien zwei Fälle
vorgekommen, wo in Folge veränderter Betriebsart (Tagbau) die
Bodenfläche vermittelst Abdeckungen zerstört und deren Nutzung
für alle Zukunft unmöglich geworden sei. Nämlich der schon ad 1
erwähnte Fall von Abdeckungen im sog. Alten im Jahre 1880
und schon früher ein Fall in der sog. Egg im Jahre 1865.
Im erstern Fall habe sich die Gemeinde mit der Verwaltung des
Landesplattenberges dahin verständigt, daß die letztere ihr gegen
Ueberlassung des Holzes den Betrag von 55 Fr. vergüte; im
zweiterwähnten Falle habe die Gemeinde beim Lande eine Ent
schädigung reklamirt und dieses habe die Landesschatzungskom
mission mit der Schatzung des Schadens beauftragt. Diese habe
auch wirklich vor Vornahme der Abdeckung einen Augenschein
eingenommen, mit dem Bedeuten, daß sie die Besichtigung nach
vorgenommener Abdeckung wiederholen und alsdann den Betrag
des Schadens feststellen werde. In diesem Stadium sei dann
die Sache von der Kommission einfach liegen gelassen worden.
Eine grundsätzliche Feststellung der Entschädigungspflicht des
Kantons durch den Richter sei nothwendig, da der Kanton zu
einer gütlichen Verständigung nicht habe Hand bieten wollen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Kanton
Glarus den Antrag: Es sei unter Abweisung der Begehren der
Klägerin der Beklagte bei den ihm als Inhaber des durch die
Rathsverordnung vom Jahre 1833 und den Landsgemeindebe
schluß vom Jahre 1857 betroffenen Schieferbergwerkes zustehenden
Rechten und Befugnissen gerichtlich zu schützen unter Kostenfolge.
Zur Begründung führt er im Wesenlichen aus: Es könne keinem
Zweifel unterliegen, daß das der Gemeinde Engi gehörende
Gebiet auf dem linken Ufer der Sernft von jeher und bis auf
den heutigen Tag für den Bezug von Schiefer nach Belieben
ausgebeutet und daß diese Befugniß als Landesregal erklärt und
anerkannt worden sei, ohne daß die Gemeinde Engi etwas an
deres als den sog. Plattenzoll der heute nicht in Frage
liege gefordert habe und zu fordern berechtigt gewesen sei.
Bis ins zweite Jahrzehnt dieses Jahrhunderts sei die Ausbeu
tung ausschließlich oberirdisch geschehen; erst von da an habe
man begonnen, Stollen in den Berg hinein zu treiben, ohne
übrigens deßhalb den Tagbau da, wo dieser nicht unverhältniß
mäßige Kosten verursacht habe, aufzugeben. Auch die Beseitigung
des Abraums sei von jeher ganz nach Konvenienz der Schiefer
brecher geschehen, indem man den Abraum einfach nächst der
Bruchstelle ausgeschüttet und dann seinem Schicksale, bezw. den
Einflüssen der Naturgesetze überlassen habe. Für Inanspruch
nahme des Gebietes der Gemeinde Engi zu Abdeckungen und
Oeffnung von Stollen oder für Schädigung desselben durch
Zusammenstürzen von Stollen, Ablagerung von Abraum u. s. w.
sei niemals irgendwelche Entschädigung an die Gemeinde bezahlt
worden; nur Private, welche als landwirthschaftliche Grund
stücke benutzte Liegenschaften besessen haben, seien entschädigt
worden. In Bezug auf das Gemeindegebiet sei der Staat in
Ausübung seiner Regalberechtigung niemals beschränkt gewesen;
er habe alle zu Ausübung seines Regalrechts nöthigen Arbeiten
auf Gemeindegebiet vorgenommen, ohne dafür entschädigungs
pflichtig zu sein. Das gegenwärtig im Eigenthum der Gemeinde
Engi befindliche Gut Erlen sei ursprünglich Privateigenthum
gewesen, deßhalb habe der Staat das Recht vorerst erwerben
müssen, auf demselben unbeschränkt zu schalten und zu walten,
was denn auch durch einen Vergleich von 1857 geschehen sei.
Die beiden von der Klägerin angeführten Vorgänge aus den
Jahren 1866 und 1880 sprechen nicht für sondern gegen die
Klägerin; im Jahre 1880 sei eine Entschädigung nicht für die
Inanspruchnahme der Erdoberfläche, sondern nur für das Holz,
welches die Klägerin dem Staate überlassen habe, bezahlt worden,
wie dies die bezügliche Quittung zeige. Im Jahre 1866 habe
eine prinzipielle Anerkennung der Schadenersatzberechtigung der
Klägerin keineswegs stattgefunden; es seien vielmehr nur vor
sorgliche Maßnahmen getroffen worden und es habe ja schließlich
die Klägerin eine Entschädigung gar nicht erhalten. Es handle
sich nicht um die Frage, ob der sog. Mattlauiwald der Klägerin
mit einer Servitut belastet sei, sondern darum, ob das von der
Klägerin Mattlauiwald genannte Gebiet dem staatlichen Regal
unterworfen sei oder nicht, resp. ob der Staat seinen Schiefer
bruch in diesem Gebiete beliebig ausdehnen könne oder nicht.
Dies sei aber ohne anders zu bejahen; eine räumliche Begren
zung der Regalberechtigung bestehe nur insoweit, als das bundes
gerichtliche Urtheil vom 2. März 1877 dies ausspreche, d. h. nur
gegen Süden, nicht gegen Norden, Osten und Westen. Die Klä
gerin aber bezwecke offenbar, eine solche Begrenzung indirekt
herbeizuführen, deßhalb behaupte sie, ihr sog. Mattlauiwald dürfe
zu Ablagerung des Abraumes des Bergwerkes nicht benutzt
werden, wodurch dem Staate die Ausdehnung seines regalen
Bergwerkes verunmöglicht würde. Der zu Begründung der bun
desgerichtlichen Kompetenz erforderliche Streitwerth sei nur dann
vorhanden, wenn die Klägerin das vom Beklagten über die
räumliche Ausdehnung seines Rechtes Behauptete als richtig
anerkenne, andernfalls würde die Kompetenz des Bundesgerichtes
bestritten.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien im wesent
lichen an ihren Ausführungen unter Bekämpfung der gegne
rischen Anträge fest. Zu bemerken ist, daß die Klägerin in ihrer
Replik behauptet: sie bestreite gar nicht, daß der Staat berechtigt
sei, den Schieferbergbau innerhalb der durch das bundesgerichtliche
Urtheil vom 2. März 1877 festgesetzten Grenzen der Regalität,
d. h. gegen Süden bis zu der Quarzitschicht und im übrigen
soweit als die Schieferlager in bergmännischem Zusammenhange
mit dem alten Bergwerke stehen, auszudehnen; innert diesen
Grenzen dürfe der Staat auch neue Bruchstellen eröffnen. Die
Streitpunkte seien ausschließlich die in der Klage angegebenen.
Wenn bisher von der Gemeinde Engi abgesehen von den in
der Klage erwähnten Fällen Entschädigung nicht verlangt
worden sei, so erkläre sich dies einfach daraus, daß eben durch
den Bergbau innerhalb der seitherigen Schranken abträgliches
Gemeindeland nicht geschädigt worden sei. Der Abraum des
Bergwerkes habe, von den erwähnten Ausnahmefällen ab
gesehen, seinen Ablauf stets nach den, speziell mit einer dies
bezüglichen Servitut belasteten, Gütern Erlen und Mattlaui
genommen und die Abdeckungsarbeiten haben nicht abträgliches
Land, sondern kahlen Fels u. drgl. betroffen.
E. Aus dem Beweisverfahren ist hervorzuheben:
- Die Klägerin erklärte am Augenschein, daß sie ihre Rekla
mation auf abträgliches Land beschränke.
- Die Parteien erklärten übereinstimmend, daß der Werth
des mit Wald bewachsenen Landes der Gemeinde Engi, auf
welches der Staat das streitige Recht beanspruche, den Betrag
von 3000 Fr. weit übersteige.
- Ueber die Lage der Oertlichkeiten wurde am Augenschein
konstatirt: die Grenzen des sog. Mattlauigutes des Staates,
sowie des nunmehr der Gemeinde Engi gehörigen Erlengutes
ziehen sich aus dem Thale den Bergabhang hinauf bis an die
Felsköpfe bei dem gegenwärtigen Schieferbruche. Der sog. Matt
lauiwald der Gemeinde Engi ist der oberhalb der Mattlaui
güter gelegene, im übrigen von den nördlich und südlich an
grenzenden Waldungen der Gemeinde nicht ausgeschiedene Theil
der Gemeindewaldungen von Engi. Derselbe ist auf der Süd
seite zwischen der Quarzitschicht und dem gegenwärtigen Schiefer
bruch geschlossener Wald, zieht sich geschlossen oberhalb des
Bruches durch und steigt auf der Nordseite geschlossen wieder
herunter.
4. Durch den geführten Zeugenbeweis ist nicht dargethan
worden, daß jemals außer den Grenzen des gegenwärtigen Schiefer
bruches auf dem Eigenthum der Gemeinde Engi vom Lande
Schiefer gebrochen worden sei. Ebenso haben sich die vernom
menen Zeugen übereinstimmend dahin ausgesprochen, daß der
Abraum des Bergwerkes seine Richtung in der Regel stets gegen
die Güter Erlen und Mattlaui genommen habe und den ört
lichen Verhältnissen nach habe nehmen müssen. Schädigungen
des Waldgebietes der Gemeinde durch den Bergbau mit Aus
nahme der in den Rechtsschriften genannten Fälle aus den
Jahren 1866 und 1880 haben die Zeugen nicht bekunden
können.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Anwälte beider
Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist, nach den am
Augenschein von den Parteien in Betreff des Streitwerthes ab
gegebenen Erklärungen, nicht mehr bestritten und erscheint als
unzweifelhaft hergestellt.
- Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 2. März 1877
ist festgestellt, daß die Schieferlager am linken Ufer der Sernft
soweit sie mit dem dortigen alten Schieferbergwerke in berg
männischem Zusammenhange stehen, regal sind, so daß dem
Lande Glarus das ausschließliche Recht der Ausbeutung der
selben zusteht; dagegen steht das Eigenthum an Grund und
Boden, in welchem diese Schieferbrüche sich befinden, unbe
strittenermaßen der Gemeinde Engi zu. Kraft seiner regalen
Bergbauberechtigung ist der Kanton befugt, alle zu Ausübung
dieser Berechtigung erforderlichen Arbeiten im Grundeigenthum
der Gemeinde Engi (wie im Grundeigenthum Dritter) unter
und über Tage auszuführen, d. h. er ist berechtigt, die nöthigen
Schürfarbeiten zu Eröffnung neuer Brüche innerhalb des der
Regalität unterworfenen Gebietes vorzunehmen und die zum
ordentlichen bergmännischen Betriebe der eröffneten Brüche er
forderlichen Vorkehrungen zu treffen, auch wenn dadurch das
Grundeigenthum, insbesondere die dem Grundeigenthümer ge
hörige Erdoberfläche, in Anspruch genommen und geschädigt wird.
Zwar wäre es an sich nicht unmöglich, der Regalerklärung
gewisser Fossilien nur die Bedeutung beizulegen, daß dieselben
dadurch der Dispositionsbefugniß des Grundeigenthümers ent
zogen und der ausschließlichen Verfügung des Regalherrn oder
seiner Konzessionäre vorbehalten werden, ohne daß dagegen den
letztern das Recht eingeräumt würde, in das Grundeigenthum
Dritter ohne deren Einwilligung einzugreifen. Allein eine der
artige Beschränkung des Bergbaurechts des Regalherrn oder
sonstiger Bergbauberechtigter, welche dessen praktischen Werth er
heblich beeinträchtigen würde, ist der geschichtlichen Entwicklung
des Bergrechts überhaupt und speziell im Lande Glarus fremd.
Es ist (insoweit eine besondere vom Grundeigenthum getrennte
Bergbauberechtigung überhaupt besteht) allgemein anerkannten
Rechtens, daß der Bergbauberechtigte, soweit dies zum ordnungs
gemäßen Betriebe des Bergwerkes erforderlich ist, das Grund
eigenthum, auch ohne Einwilligung des Grundeigenthümers, in
Anspruch nehmen darf (vergl. z. B. Stobbe, Deutsches Privat
recht II, S. 596; Brassert, das Bergrecht der Schweiz passim)
und dieser Satz ist auch im Kanton Glarus, welcher ein be
sonderes Berggesetz nicht besitzt, in Betreff des sog. Landesplatten
berges herkömmlichen Rechtens (vergleiche die im Thatbestande
des bundesgerichtlichen Urtheils vom 2. März 1877, Amtliche
Sammlung III, S. 125 u. ff. Fakt. A angeführten Urkunden.)
Wenn demnach die Gemeinde Engi in ihrem ersten prinzipalen.
Rechtsbegehren dem Staate das Recht, ihr Waldgebiet (den sog.
Mattlauiwald) für Aufnahme und Beseitigung des Abraums
seines Schieferbruches zu benutzen, überhaupt bestreitet, so ist
dies unbegründet. Der Staat ist nach dem Ausgeführten hiezu
insoweit berechtigt, als der ordentliche bergmännische Betrieb
seines Schieferbruches eine derartige Inanspruchnahme des klä
gerischen Grundeigenthums erfordert. Einer durch den ordent
lichen bergmännischen Betrieb nicht geforderten Beschädigung
ihres Eigenthums dagegen könnte sich die Klägerin allerdings
widersetzen.
3. Dagegen ist ebenso unzweifelhaft, daß der Staat, wenn
vor
er durch die in Ausübung seiner Bergbauberechtigung
genommenen Arbeiten das Grundeigenthum der Klägerin schä
digt, zu vollständigem Ersatze des gestifteten Schadens ver
pflichtet wird, mit andern Worten, daß er zu Inanspruchnahme
des klägerischen Eigenthums nur gegen Entschädigung berechtigt
ist. Das Recht des Grundeigenthüwers muß allerdings dem
Rechte des Bergbauberechtigten insofern weichen, als der Grund
eigenthümer sich die Unterwühlung seines Grundstückes und die
Inanspruchnahme der Erdoberfläche zu Bergbauzwecken gefallen
lassen muß; allein dies ist nicht etwa die Folge einer gesetz
lichen, dem Grundeigenthum unentgeltlich aufgelegten, Dienst
barkeit, sondern eines dem Bergbauberechtigten im Interesse des
Bergbaues eingeräumten besondern Enteignungsrechtes: es ist
also die fragliche Berechtigung des Bergwerksberechtigten mit
der Pflicht zur Entschädigung des Grundeigenthümers verbunden.
Dies ist, wie es allgemeinen Grundsätzen entspricht, so auch in
der neuern Berggesetzgebung, insbesondere in sämmtlichen schwei
zerischen Berggesetzen (vergl. darüber Brassert l. c.) ausnahms
los anerkannt. Daß die Gesetzgebung des Kantons Glarus einen
gegentheiligen Rechtssatz aufstelle, ist weder erwiesen noch auch
nur, als allgemeine Norm, behauptet. Vielmehr behauptet der
Beklagte anscheinend nur, daß er das Waldgebiet der Klägerin
(im Unterschiede vom bebauten Privatlande) für Bergbauzwecke
unentgeltlich in Anspruch nehmen dürfe, in der Weise, daß er bei
Beschädigung oder Verwüstung von Waldbeständen nur das
beseitigte Holz der Klägerin zu überlassen oder wenn er es für
sich beanspuche, zu bezahlen habe. Allein für eine derartige
Berechtigung des Beklagten fehlt es an jedem Rechtstitel. Es
liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß etwa durch Gewohn
heitsrecht dem regalberechtigten Lande ein Recht unentgeltlicher
Inanspruchnahme der Gemeindewaldungen zu Bergbauzwecken
eingeräumt worden sei. Ebensowenig hat der Beklagte erwiesen,
daß er ein solches Recht speziell mit Bezug auf die in Frage
stehenden Waldungen der Gemeinde Engi durch Rechtsgeschäft
oder unvordenklichen Besitz erworben habe. Die Behauptung,
daß bisher der Gemeinde eine Entschädigung für Inanspruch
nahme von Waldboden niemals bezahlt worden sei, ist schon
deßhalb ganz unerheblich, weil, nach den lokalen Verhältnissen,
insolange die Ausbeutung des Schieferbergwerkes sich innert
den bisherigen örtlichen Grenzen bewegte, eine Schädigung von
Gemeindeareal durch Abdeckungen oder Beseitigung des Abraums
u. drgl. nur ganz ausnahmsweise vorkommen konnte, indem
der Abraum in der Regel seinen Ablauf nach dem Erlen und
dem Mattlauigute, welche zweifellos zu dessen Aufnahme kraft
besondern Rechtstitels vepflichtet sind, nehmen mußte. Einzig in
den Jahren 1865 und 1880 ist erweislichermaßen (durch Ab
deckungen in der sog. Egg und im Alten ) Wald der Ge
meinde Engi beschädigt worden. Daß aber diese beiden verein
zelten Fälle und die daran sich schließenden Vorgänge nicht
geeignet sind, einen Rechtserwerb des Staates durch Rechts
geschäft oder unvordenklichen Besitz zu begründen, liegt auf der
Hand. Wenn endlich heute der Vertreter des Beklagten noch be
hauptet hat, die Gemeinde Engi sei zu weitern Entschädigungs
forderungen nicht berechtigt, weil sie eine Entschädigung bereits
in dem ihr vom Lande entrichteten sog. Plattenzoll beziehe, so
ist dies völlig unrichtig. Abgesehen davon, daß der Beklagte
eine derartige Behauptung in den Rechtsschriften nicht, jeden
falls nicht deutlich, aufgestellt hat, so ergiebt sich aus den Akten
ganz klar, daß dieselbe vollständig fehl geht. Der sog. Platten
zoll wird der Gemeinde nicht für das Recht der Inanspruch
nahme ihrer Waldungen, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigen
thümerin des Erlengutes, für die Schädigung dieses Gutes durch
die Bergbauarbeiten, gemäß dem Urtheile des Augenschein
gerichtes vom 31. Mai 1730 und den Rathsbeschlüssen vom
9. Juli und 3. September 1833 (s. Thatbestand des bundes
gerichtlichen Urtheils vom 2. März 1877 Fakt. A) bezahlt; er
hat also mit dem gegenwärtigen Streitpunkte gar nichts zu schaffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das erste prinzipale Rechtsbegehren der Klägerin wird
abgewiesen, in dem Sinne, daß der beklagte Staat als berechtigt
erklärt wird, den sog. Mattlauiwald der Gemeinde Engi zur
Aufnahme und Beseitigung des Abraums seines Schieferbruches
insoweit zu benutzen, als dies der ordentliche bergmännische
Betrieb des Schieferbergwerkes mit sich bringt.
- Dagegen wird gemäß dem ersten eventuellen und dem
zweiten prinzipalen Rechtsbegehren der Klage erkannt, daß der
beklagte Staat zu der in Dispositiv 1 bezeichneten Benutzung
des Mattlauiwaldes der Klägerin nur gegen volle Entschädigung
berechtigt ist und daß derselbe nicht berechtigt ist, bei Ausdeh
nung seines Schieferbruches am Landesplattenberg auf dem
Grundeigenthum der Gemeinde Engi ohne besondere Entschä
digung die Erdoberfläche zu beanspruchen.