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B.- Gegen diesen Beschluß beschwert sich Frau Emilie Kempin geb. Spyri im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun desgeriche. Sie führt im wesentlichen aus: Von Geburt und durch Verehelichung Zürcherbürgerin, habe sie nach bestandenem Maturitätsexamen mit Einwilligung und in vollem Einverständniß ihres Mannes seit dem Sommersemester 1884 ander Zürcher Universität juristischen Studien obgelegen und gedenke, nach erlangtem Ausweis über dieselben, sich der Advokatur zu widmen. Ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß stütze sich in erster Linie auf Art. 4 der Bundesverfassung, wonach es in der Schweiz keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Familie oder Personen gebe. Gegen diesen Grundsatz verstoße das Bezirksgericht Zürich, wenn es dem weiblichen Schweizerbürger den Besitz des Aktivbürgerrechtes abspreche, aus dem einzigen Grunde, weil dieser Schweizerbürger weiblichen Geschlechtes sei. Die Bundesverfassung mache in konsequenter Durchführung des in Art. 4 aufgestellten Prinzips keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Staatsbürgern. Die Grundsätze und Gewährleistungen der Art. 31, 43, 45, 56, 59 der Bundesverfassung beziehen sich zweifellos in gleicher Weise auf Mann und Frau. Nicht einmal Art. 18 mache eine Ausnahme von der verfassungsmäßigen Gleichstellung sämmtlicher Staatsangehörigen; es sei gar nicht gesagt, daß der in diesem Artikel niedergelegte Grundsatz "Jeder Schweizer ist wehrpflichtig", nicht auch auf die Frauen in der Art angewendet werden könnte, daß ein Theil des weiblichen Geschlechtes zum Sanitätsdienste herangezogen und der übrige der Militärpflichtersatzsteuer unterworfen würde. Ein verfassungsmäßiges Hinderniß stünde dem nicht entgegen. Es dürfe also aus Art. 18 der Bundesverfassung nicht gefolgert weiden, daß die Bundesverfassung zum Theil auf beide Geschlechter, zum Theil dagegen nur auf Manner anwendbar sei. Im Fernern verstoße der bezirksgerichtliche Beschluß gegen die in Ermangelung eines Ausführungsgesetzes zu Art. 66 der Bundesverfassung anwendbaren Bestimmungen der Art. 16 und 18 der zürcherischen Kantonsverfassung. Keine Verfassung oder Gesetzesbestimmung definire, was unter "Aktivbürgerrecht" zu verstehen sei. Arg. e contrario sei aber aus Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung zu folgern, daß jede zwanzigjährige, vollkommen handlungsfähige Person im Besitze des Aktivbürgerrechtes sei, so lange sie in demselben nicht (wegen Verbrechen oder Vergehen, in Folge Konkurses oder wegen dauernder Almosengenössigkeit) eingestellt werde. Einen Unterschied zwischen Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes machen auch Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung nicht. Wenn die Frauen bisher im Kanton Zürich das Stimmrecht nicht beansprucht haben, so sei dasselbe ihnen dadurch nicht verloren gegangen. Auch vorausgesetzt übrigens, die Frauen wären nicht sämmtlicher politischer Rechte theilhaft, so sei damit noch nicht gesagt, daß sie das Aktivbürgerrecht nicht besitzen. Das Stimmrecht sei, (wie sich z.B. aus Art. 74 B.V. ergebe) keine Voraussetzung des Aktivbürgerrechtes, sondern umgekehrt das Aktivbürgerrecht eine Bedingung für die Existenz des Stimmrechts. Aktivbürgerrecht sei gleichbedeutend mit bürgerlicher Ehrenfähigkeit. Diese stehe auch solchen zu, welche ein Stimmrecht nicht besitzen. Wenn das Bezirksgericht ausführe, daß jedenfalls der Rekurrentin als Ehefrau das Aktivbürgerrecht nicht zustehe, weil sie unter ehemännlicher Vormundschaft stehe, so sei auch dies unrichtig. Die Vormundschaft des Ehemannes erstrecke sich nur auf das Vermögen, nicht auf die Person der Ehefrau. Sobald letztere durch selbständige Ausübung eines Berufes oder Gewerbes für alle ihre Handlungen selbst verantwortlich werde, so falle auch die Vormundschaft des Ehemannes weg. Das Bezirksgericht behaupte ferner, es sei ganz irrelevant, ob der Ehemann der Recurrentin dieselbe zu Führung des Advokaturberufes habe ermächtigen wollen oder nicht, da die Advokatur kein Handelsgeschäft sei. Dies sei aber offenbar unrichtig, da 7 des Bundesgesetzes betreffend die Handlungsfähigkeit und Art. 35 Obligationenrecht (und zwar mit vollem Bewußtsein) nicht nur vom Betriebe eines "Handelsgewerbes" sprechen. Seit dem Inkrafttreten dieser Gesetze könne daher eine Ehefrau durch ihren Ehemann auch zu Betreibung eines Berufes (wie die Advokatur) ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt werden. Es seien demnach auch die der Rekurrentin durch die citirten Bundesgesetze gewährleisteten Rechte verletzt. Die Rekurrentin ersuche daher das Bundesgericht, den bezirksgerichtlichen Beschluß vom 24. November zu kassiren