Art. 59 OG; Gleichheit vor dem Gesetze; Die Eingabe ist nach ihrem Inhalt als staatsrechtlicher Rekurs zu behandeln, auch wenn keine präzisen Rechtsbegehren formuliert sind. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Publikation der angefochtenen normativen Erlasse; ein späterer Beschluß, der bloss einen früheren Entscheid aufrechterhält, entfaltet keine selbständige Anfechtbarkeit. Weder die Bundes- noch die Kantonsverfassung gewährleisten ein Grundrecht auf Tanz oder Tanzveranstaltungen. Gesetzliche Beschränkungen des Tanzens sind daher grundsätzlich zulässig; die Gewährung von Ausnahmen für althergebrachte Festlichkeiten verletzt den Gleichheitssatz nicht, sofern keine ungleiche Behandlung innerhalb derselben Vergleichsgruppe vorliegt (consid. 1-3).
ingen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. II. Gleichheit vor dem Gesetze. Egalité devant la loi. 20. Urtheil vom 4. Juni 1887 in Sachen Sutter. A. Nach einer Verordnung des Kantonsrathes des Kantons Appenzell I. Rh. vom 30. Januar 1880 bestanden blos für Einheimische Beschränkungen der Freiheit, an Sonn und Feiertagen zu tanzen, während Fremde auf innerrhodischem Kantonsgebiet auch an Sonn und Feiertagen beliebig tanzen durften. Am 26. Mai 1885 beschloß nun aber der große Rath des Kantons Appenzell I. Rh.: An Sonn und Feiertagen ist das Tanzen durchweg (auch Fremden) verboten. Dieses Ver bot bezog sich auch auf die altherkömmlichen Alpstubeten . Auf eine Vorstellung der Bergwirthe hin beschloß indeß der große Rath am 1. Juni 1886: Die Abhaltung der sog. Alpstubeten im Sinne der frühern Führungsweise auch in der Folge wie derum zu gestatten. Dagegen schritt derselbe über ein Gesuch verschiedener Gasthofbesitzer, Wirthe und Krämer, den Gast wirthen das Tanzen von Fremden für die drei Nachheiligtage, sowie Neujahr (je Nachmittags) und für Schlittenpartien über haupt wie früher freizugeben, am 17. und 18. Januar 1887 zur Tagesordnung. B. Hiegegen beschwert sich E. Sutter mit Eingabe vom 14. März 1887 beim Bundesgerichte; er behauptet, das Tanzver bot enthalte eine empfindliche Schädigung der Gastwirthe und Handelsleute im Thal und es werden die Thalwirthe gegen über den Bergwirthen, denen das Tanzen an den Alpstubeten freigegeben sei, ungleich behandelt. Er gelange daher an das Bundesgericht mit dem Wunsche, daß der Rechtsstandpunkt der Thalwirthe nach dem Artikel der Gleichberechtigung unserer schweizerischen Bundesverfassung geschützt werde und mit dem Ersuchen, das Bundesgericht möchte unsere hohe Regierung zu II. Gleichheit vor dem Gesetze. N° 20.
besserer Konsequenz in Handhabung eidgenössisch gesetzlicher Anordnungen beeinflussen. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe aus: Die Eingabe qualifizire sich gar nicht als staatsrechtliche Beschwerde, sondern als eine bloße Petition, mit welcher sich das Bundes gericht nicht zu befassen habe. Wollte man sie als Beschwerde gelten lassen, so wäre sie verspätet, weil der Rekurs gegen die Schlußnahmen des großen Rathes vom 26. Mai 1885 und 1. Juni 1886 binnen der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist hätte ergriffen werden sollen. Der Beschluß des großen Rathes vom 17. und 18. Januar 1887 nämlich sei offenbar nicht eine Verfügung einer kantonalen Behörde, gegen welche die Be schwerde an das Bundesgericht ergriffen werden könnte. Die Beschwerde sei zudem auch materiell völlig unbegründet. Das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze schließe die Berücksich tigung natürlicher Verschiedenheiten nicht aus; solche bestehen aber zwischen den Verhältnissen der Berg und der Thalwirthe. Ein Grund zur Beschwerde läge nur dann vor, wenn man einzelnen Thalwirthen das Tanzenlassen gestatten würde, andern dagegen nicht; dies sei aber gar nicht der Fall. Es werde dem nach auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
106 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 17./18. Januar 1887 nämlich kommt eine selbständige Bedeu tung nicht zu. Dieselbe verordnet ja nichts neues, sondern hält nur einen bereits gefaßten Beschluß aufrecht. 3. Es mag übrigens beigefügt werden, daß der Rekurs auch materiell unbegründet ist. Weder die Bundes noch die Kantons verfassung statuiren ein Grundrecht des Bürgers, selbst zu tanzen oder Tanzvergnügungen bei sich abzuhalten. Die Gesetz gebung ist daher frei, in dieser Beziehung diejenigen Beschrän kungen aufzustellen, welche landesväterlicher Fürsorge als an gemessen erscheinen mögen. Wenn dieselbe von diesen Beschrän kungen zu Gunsten gewisser althergebrachter Festlichkeiten (wie hier der sog. Alpstubeten) eine Ausnahme machen zu dürfen glaubt, so liegt hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze gewiß nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. III. Doppelbesteuerung. Double imposition. 21. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen Röthlisberger. A. S. Röthlisberger, Weinhändler, z. Z. in Nyon, Kantons Waadt, wurde von der Bezirkssteuerkommission des Amts bezirkes Bern pro 1886 für ein Einkommen von 1000 Fr. zur Steuer eingeschätzt. Mit Eingabe datirt Bern 17. August 1886 an das Regierungsstatthalteramt von Bern zu Handen der Centraleinkommenssteuerkommission beschwerte er sich gegen diese Einschätzung, da er faktisch pro 1886 gar kein Einkommen in Bern habe und ihm das hiesige Geschäft Tag für Tag am wachsenden Schaden liege. Die Finanzdirektion des Kantons Bern wies indeß diese Beschwerde ab. B. Nunmehr beschwerte sich S. Röthlisberger im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. In seiner Rekurs III. Doppelbesteuerung. No 21. schrift führt er aus: Er habe in Bern gemeinsam mit einem gewissen Bertschi unter der Firma S. Röthlisberger Cie. eine Weinhandlung betrieben; diese Firma habe sich aber am 28. Juli 1885 in Folge von Verlusten aufgelöst und der Re kurrent sei mit der Liquidation beauftragt worden. Den Sitz seiner Geschäftsthätigkeit als Liquidator habe er nach Nyon, seinem Wohnort, verlegt. Nichtsdestoweniger und trotz seines Anerbietens, durch seine Bücher zu beweisen, daß er resp. seine Gesellschaft keinen Gewinn mache, sondern gegentheils Verlust erleide, daß es sich nur noch um Liquidation des gesellschaft lichen Waarenbestandes handle und daß diese Operation von Nyon aus geleitet werde, da der Rekurrent oder seine Gesell schaft in Bern kein Bureau und keine Angestellten mehr besitze, haben ihn die bernischen Steuerbehörden auch für 1886 zur Einkommenssteuer herangezogen. Sie haben ihm dadurch ein fiktives Einkommen zugeschrieben, das er zudem jedenfalls nicht im Kanton Bern, sondern im Kanton Waadt, an seinem gesetz lichen Domizil, zu versteuern hätte. Gestützt auf Art. 49 B. V. beantrage er demnach: Aufhebung des (ihm durch Schreiben des Amtsschaffners von Bern vom 21./27. Januar 1887 mit getheilten) Entscheides der bernischen Finanzdirektion, eventuell Aufhebung dieses Entscheides in dem Sinne, daß der Rekurrent durch Urkunden, Bücher und Zeugen den Beweis zu erbringen habe, daß er in Bern kein Einkommen besitze. C. Die Finanzdirektion des Kantons Bern führt in ihrer rnehmlassung auf diese Beschwerde aus: Der Rekurrent habe keinen Beweis dafür erbracht, daß er für das im Kanton Bern zur Steuer herangezogene Steuerobjekt, nämlich sein Berufs einkommen aus der im Kanton Bern betriebenen Weinhand lung, auch im Kanton Waadt besteuert werde; es mangle also an einer wesentlichen Voraussetzung einer bundeswidrigen Doppel besteuerung. In That und Wahrheit liege auch eine Doppel besteuerung nicht vor. Allerdings habe sich am 7. August 1885 die bisher bestandene Kollektivgesellschaft S. Röthltsberger Cie., Weinhandlung in Bern, aufgelöst und sei in Liqui dation (welche dem Theilhaber S. Röthlisberger übertragen worden sei) übergegangen. Durch den Uebergang einer Kollektiv