Art. 76 Aargauische Staatsverfassung; Patentgebühr für Aktien-, Kommanditaktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften; Bestimmung nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs. Der Große Rat überschreitet seinen verfassungsmäßigen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er zur Ermittlung des Geschäftsumfangs auf das im Institut arbeitende eigene und anvertraute Kapital abstellt; die Verfassung verlangt weder den Geschäftsumsatz als einzig zulässiges Kriterium noch detaillierte Berechnungsnormen. Der Begriff der „mäßigen“ Gebühr ist relativ; das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ansatz augenscheinlich jedes Maß überschreitet. Die bundesrechtliche Doppelbesteuerungssperre betrifft nur interkantonale Steuerkonflikte und steht besonderen kantonalen Abgaben neben der allgemeinen Staatssteuer nicht entgegen (consid. 3–5).
satz herauszufinden, müßte man große Studien machen, die gegenwärtig noch nicht gemacht und überhaupt schwierig seien. Die Kommission sei daher der Ansicht, daß der große Rath Fall für Fall behandle und auf Grundlage der Berathung dann die Patentgebühr bestimme. 2 der Verordnung vom 19. Ok tober 1886, welcher die Erhebung der Steuer nach Prozenten der eigenen und anvertrauten Gelder vorschreibe, sei also ver fassungswidrig. 2. Die Patentsteuer, wie sie die Verordnung vom 19. Ok tober 1886 feststelle, sei überdem nicht, wie die Verfassung dies wolle, eine mäßige, sie betrage z. B. für die Hypothekar und Leihkasse Lenzburg beinahe das Doppelte der gewöhnlichen Staatssteuer. 3. Bei Festsetzung der Patentsteuer für die verschiedenen gar gauischen Geldinstitute sei sehr verschiedenartig vorgegangen worden; im Allgemeinen belaste die Steuer diejenigen Institute, welche dem Hypothekarkredite dienen, ungleich stärker als die andern. 4. Die sogenannte Patentgebühr schließe eine bundeswidrige Doppelbesteuerung in sich, da sie in Verbindung mit den nach Art. 75 der aargauischen Staatsverfassung den Aktiengesell schaften und Aktienkommanditgesellschaften sowie den Genossen schaften mit bankähnlichem Betriebe auferlegten Steuern Ver mögen oder Erwerb dieser Gesellschaften in gewissem Umfange doppelt belaste. 5. Die Patentsteuer involvire eine bundeswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze sowie eine Verletzung des Art. 31 der Bundes verfassung, da derselben weder außerkantonale Kreditinstitute, die im Kanton Geschäfte machen, noch Privatbankiers unter stehen. Es sei gar nicht einzusehen, warum bestimmte Gesell schaftsorganisationen einer besondern Steuer unterworfen werden sollen; einer kantonalen Konzession zum Geschäftsbetriebe be dürfen diese Gesellschaften nicht mehr. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen aus:
Beschlüsse oder Verfügungen, welche in Anwendung derselben speziell gegen die Rekurrenten erlassen worden wären; es ist daher einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung selbst ganz oder in einzelnen Theilen verfassungswidrig 2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung behauptet, ist das Bundesgericht nicht kompe tent, da die Wahrung der Gewährleistung des Art. 31 cit. nicht dem Bundesgerichte sondern den politischen Behörden des Bundes übertragen ist (Art. 59 O. G.). 3. Eine bundeswidrige Doppelbesteuerung liegt in der durch die angefochtene Verordnung den Aktiengesellschaften, Komman ditaktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften neben der direkten Staatssteuer auferlegten sogenannten Patentsteuer unzweifelhaft nicht. Denn das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich, nach durchaus feststehender Praxis, lediglich auf interkantonale Steuerkonflikte, dagegen entscheidet dasselbe nicht über die Zuläßigkeit, gewisse Steuersubjekte oder Steuerobjekte neben der allgemeinen Staatssteuer noch mit besondern Steuern (Gewerbesteuern, Patentgebühren u. dergl.) zu belegen. 4. Ebensowenig verstößt es gegen den bundesverfassungs mäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, wenn die aargauische Kantonsverfassung die Steuerpflicht der Aktien und Kommanditaktienvereine und Kreditgenossenschaften in besonderer von den für physische Personen geltenden Regeln abweichender Weise normirt. Denn es kann nicht gesagt werden, daß dadurch eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung an eine nach allgemeinen Prinzipien der Rechts und Staatsordnung hiefür offenbar unerhebliche Verschiedenheit des Thatbestandes geknüpft werde. Vielmehr läßt sich die Aufstellung besonderer Steuer grundsätze für die gedachten Vereine, welche zu Erreichung des Vereinszweckes größere Kapitalien anzusammeln pflegen und deren Verhältnisse von denjenigen physischer Personen mannig fach verschieden sind, auf sachliche Gründe zurückführen und erscheint nicht als bloßes Produkt gesetzgeberischer Willkür. Daß außerkantonale Finanzinstitute mit der sogenannten Patentsteuer nicht belegt werden, erklärt sich, wie die Regierung von Aargau richtig bemerkt, einfach daraus, daß dieselben der Steuerhoheit ihres Wohnortsstaates unterstehen. 5. Was die speziell gegen Art. 2 der Verordnung gerichtete Beschwerde anbelangt, so kann zunächst darin, daß die Steuer bemessen wird nach Prozenten des eigenen und des anvertrauten Kapitals, mit welchem die steuerpflichtigen Vereine arbeiten, eine Verletzung des Art. 76 der aargauischen Kantonsverfassung nicht gefunden werden. Die Verfassung schreibt lediglich vor, daß die sogenannte Patentgebühr vom großen Rathe nach dem Umfang des Geschäftsbetriebes festzusetzen fei. Wenn der große Rath in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung als Krite rium zur Ermittlung des Umfanges des Geschäftsbetriebes die Höhe des in den betreffenden Etablissements arbeitenden eigenen und fremden (anvertrauten) Kapitals angenommen hat, so hat er dabei innerhalb der Schranken seiner Kompetenz ge handelt, und die Verfassung in keiner Weise verletzt. Der große Rath hätte allerdings auch ein anderes Kriterium zu Grunde legen können, allein die von ihm aufgestellte Norm verstößt nicht gegen die Vorschrift der Verfassung; vielmehr erscheint es le diglich als Frage der Steuerpolitik, ob das vom großen Rathe adoptirte oder irgend welches andere Kriterium (z. B. der Ge sammtumsatz) das zutreffendere und richtigere sei. Die Entste hungsgeschichte der Verfassung beweist nichts zu Gunsten der Rekurrenten; vielmehr ergiebt sich aus derselben nur soviel, daß der Verfassungsrath davon absah, genauere Normen über die sogenannte Patentsteuer in der Verfassung selbst aufzustellen, und dies dem großen Rathe vorbehielt. Was endlich die Be hauptung anbelangt, die Steuer sei nicht, wie die Verfassung wolle, eine mäßige, so ist der Begriff mäßig bekanntlich ein relativer, verschiedener Auffassung und Anwendung fähiger. Angesichts dieses Umstandes hätte das Bundesgericht jedenfalls nur dann einzuschreiten, wenn der Steueransatz der angefochte nen Verordnung augenscheinlich alles Maß übersteigen würde. Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.