Zweiter Abschnitt. Deuxième section.
- Lois fédérales.
Bundesgesetze.
Civilstand und Ehe. Etat civil et mariage.
- Urtheil vom 22. April 1887
in Sachen Walther.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Münsterthal vom
- August 1884 wurden die Eheleute Heinrich und Anna Ka
tharina Walther von Duvin, Kantons Graubünden, auf zwei
Jahre von Tisch und Bett geschieden. Nach diesem Urtheile
verweilte der (wegen liederlichen Wandels bevogtete) Ehemann
noch einige Zeit am bisherigen ehelichen Wohnorte St. Maria;
nachher verließ er denselben und begab sich nach Italien, kehrte
dann wieder nach der Schweiz (dem Engadin) zurück, verließ
dieselbe wiederholt und trieb sich einige Zeit im Großherzogthum
Baden herum, wo er am 30. Januar 1886 wegen Bettelei
und Landstreicherei von der Polizei aufgegriffen wurde. Seit
dem 13. September 1886 hält er sich laut Zeugniß der Orts
vorsteherschaft Brunau, Kantons Thurgau, auf dem dort gele
genen Gute Oberhausen auf, wo er als Arbeiter in einer che
mischen Düngerfabrik angestellt ist.
B. Nach Ablauf der zweijährigen Temporalscheidungsfrist
erneuerte die Ehefrau Anna Katharina Walther beim Bezirks
gerichte Münsterthal die Klage auf gänzliche Scheidung. Diese
Klage wurde vom Gerichte dem Vogte des Ehemannes, Adam
Paul Groß in St. Maria, mitgetheilt. Dieser sandte als Ant
wort darauf einen an ihn gerichteten Brief des Ehemannes vom
- Dezember 1886 ein, aus welchem sich ergab, daß dieser sich
Civilstand und Ehe. No 29.
in Oberhausen aufhielt und in welchem der Ehemann unter
Anderm erklärte, er verlange die Scheidung nicht; wenn dagegen
die Frau genügende Gründe gegen ihn habe, so möge sie im
merhin Scheidung verlangen; er mache sich nichts aus ihr,
u. s. w. Der Vogt feinerseits fügte diesem Briefe lediglich einen
Bericht über die Vermögensverhältnisse des Ehemannes bei.
C. Daraufhin erkannte das Bezirksgericht Münsterthal am
31. Januar 1887, in Erwägung, daß Heinrich Andry Walther,
wie sich aus seiner Antwort auf die Klage der Frau Anna
Katharina Walther ergibt, in Oberhausen bei Tobel, Kanton
Thurgau, wohnt, sowie daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe Ehescheidungsklagen am Wohnorte
des Ehemannes angebracht werden müssen: 1. Frau Anna
Katharina Walther wird auf Grund von Art. 43 C. St. G.
mit ihrer Ehescheidungsklage au den kompetenten Richter ge
wiesen. 2. Die Gerichtskosten im Gesammtbetrage von 32 Fr.
werden der Klägerin auferlegt.
D. Gegen diese Entscheidung ergriff die Ehefrau Walther,
unter Berufung auf Art. 29 O. G., den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die An
träge: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Münsterthal
datirt den 31. Januar 1887 aufzuheben und die angerufene
dortige Gerichtsstelle als die in vorliegender Scheidungsklage
allein kompetente anzuerkennen. 2. Unter Kostenfolge gegen wen
Rechtens. Zur Begründung führt sie aus: Der Vogt des be
klagten Ehemannes habe seinen Wohnsitz in St. Maria; nach
Art. 23 der bündnerischen Civilprozeßordnung haben Bevor
mundete ihren Gerichtsstand am Wohnsitze des Vormundes.
Schon aus diesem Grunde sei das Bezirksgericht Münsterthal
zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekurrentin kompetent.
Dazu komme aber, daß der Beklagte, nachdem er St. Maria
verlassen, überhaupt keinen festen Wohnsitz in der Schweiz mehr
erworben, sondern sich unstät an den verschiedensten Orten
herumgetrieben habe. Daher könne er gemäß Art. 43 des Ci
vilstands und Ehegesetzes eventuell in St. Maria, als an
seinem letzten schweizerischen Wohnorte, belangt werden. Endlich
habe weder der Vogt des Beklagten noch dieser letztere selbst
184 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
gegen die Scheidung oder gegen den gewählten Gerichtsstand
eine Einwendung erhoben.
F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der
rekursbeklagte Ehemann Walther: Er anerkenne als Gerichts
stand für Entscheidung der Ehescheidungsklage nur denjenigen
seines Domizils, d. h. das Bezirksgericht Münchweilen, Kan
tons Thurgau; er protestire gegen die Scheidung, für welche
keine genügenden Gründe vorliegen, und bestreite auch die
Kompetenz des Bundesgerichtes. Die Rekurrentin berufe sich
auf Art. 29 O. G.; nach diesem aber können, ohne Einver
ständniß beider Parteien, nur letztinstanzliche kantonale Haupt
urtheile an das Bundesgericht gezogen werden. In concreto
aber liege nur ein Urtheil der ersten Instanz, des Bezirksge
richtes Münsterthal, vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde
ohne Zweifel kompetent. Dieselbe wird als staatsrechtlicher Re
kurs eingeführt. Nun ist gegen Entscheidungen der kantonalen
Gerichte über den Gerichtsstand in Ehescheidungsfachen der
staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht statthaft, wie
dieses schon wiederholt (vergl. unter Anderm Entscheidung in
Sachen Kurr, Band VI S. 541) ausgesprochen hat und zwar
ist für eine solche staatsrechtliche Beschwerde die vorgängige
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach konstanter
Praxis nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Rekurrentin in
ihrer Rekursschrift auf den Art. 29 O. G. Bezug nimmt, so
ist dies zwar allerdings irrig; denn Art. 29 cit. handelt nicht
von den staatsrechtlichen Beschwerden, sondern von dem civil
rechtlichen Rechtsmittel der Weiterziehung kantonaler Hauptur
theile, welches in casu nicht statthaft ist, da die angefochtene
Entscheidung sich nicht als Haupturtheil, d. h. als ein die
Hauptsache selbst materiell erledigendes Urtheil, sondern als
Entscheid über eine Prozeßvoraussetzung darstellt. Allein die
Kompetenz des Bundesgerichtes ist nichtsdestoweniger, zwar, wie
bemerkt, nicht nach Art. 29, wohl aber nach Art. 59 O. G.
gegeben und die irrige Anführung einer unzutreffenden Gesetzes
bestimmung kann der Rekurrentin, welche ausdrücklich einen
staatsrechtlichen Rekurs angehoben hat, nicht schaden.
Civilstand und Ehe. No 29.
- In der Sache selbst mag dahin gestellt bleiben, ob der
Beklagte vor dem Bezirksgerichte Münsterthal deßhalb belangt
werden könne, weil sein Vormund im dortigen Gerichtssprengel
wohnt und nach dem kantonalen Rechte Bevogtete den Wohn
itz des Vormundes theilen, so daß Beklagter aus diesem Grunde
noch gegenwärtig als dort domizilirt zu betrachten sei. Auch
wenn dies verneint werden sollte nämlich, ist die Kompetenz
des Bezirksgerichtes Münsterthal nichtsdestoweniger begründet.
Denn nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe ist der Gerichtsstand für Ehescheidungsklagen nicht an jedem
blos vorübergehenden Aufenthaltsorte des Ehemannes, sondern
nur am Orte des Wohnsitzes desselben, d. h. an demjenigen
Orte, wo er seinen dauernden Aufenthalt genommen und wo
hin er den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegt hat, begründet.
Wenn der Ehemann einen Wohnsitz in diesem Sinne entweder
überhaupt nicht oder doch nicht in der Schweiz besitzt, so kann
die Scheidungsklage nach Art. 43 Absatz 2 leg. cit. an seinem
Heimatorte oder letzten schweizerischen Wohnorte anhängig ge
macht werden. Nun hat der Ehemann Walther, seitdem er sei
nen frühern Wohnort in St. Maria verlassen hat, ein unstätes
herumstreifendes Leben geführt, indem er bald da bald dort sich
kürzere oder längere Zeit aufhielt. Einen neuen festen Mittel
punkt seiner bürgerlichen Existenz, ein neues Domizil hat er
nicht erworben, auch nicht in Oberhausen; denn, wenn er auch
dort seit einiger Zeit als Arbeiter ständig angestellt ist, so er
hellt doch nicht, daß er diesen Ort zum bleibenden Mittelpunkte
seiner Thätigkeit gewählt und sein unstätes Wanderleben desi
nitiv aufgegeben habe. Es ist somit die Kompetenz des Bezirks
gerichtes Münsterthal jedenfalls nach Art. 43 Absatz 2 des
Civilstands und Ehegesetzes begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt; es wird demnach
die Entscheidung des Bezirksgerichtes Münsterthal vom 31. Ja
nuar 1887 aufgehoben und dieses Gericht als kompetent er
klärt, die Ehescheidungsklage der Rekurrentin zu beurtheilen.