Art. 5 luzernisches Konkursgesetz; Verhältnis zum eidgenössischen Obligationenrecht; Wirkung der unterlassenen Konkursvorladung gegenüber Dritten. Eine kantonale Norm, welche dem Gläubiger bei fehlender Vorladung eines Haftpflichtigen zum Konkurs des Hauptschuldners die Klagerechte entzieht, regelt nicht bloß Konkurs- oder Prozessrecht, sondern die privatrechtlichen Wirkungen des Schuldverhältnisses. Soweit das Obligationenrecht die Erlöschungsgründe der bundesrechtlich geregelten Obligationen erschöpfend ordnet, sind kantonale zusätzliche Verwirkungsgründe ausgeschlossen, sofern kein ausdrücklicher oder stillschweigender Vorbehalt besteht. Die bundesrechtliche Ordnung schließt auch die Verwirkung des Klagerechts als wesentlichen Ausfluss der Forderung ein; kantonales Konkursrecht kann daher die Durchsetzung bundesrechtlich beurteilter Ansprüche nicht durch zusätzliche Präklusion vereiteln.
B. Civilrechtspflege. sitionsstellung zugleich ein Vertragsoffert, eine Ausgleichspropo sition, verbunden wird (z. B. der Vorschlag, den Kauf überhaupt, mit oder ohne Entschädigung des Käufers, aufzulösen). Liegt ein solches mit der Dispositionsstellung verbundenes Vertrags offert vor, so untersteht dasselbe selbstverständlich in allen Richtungen den allgemeinen Regeln über Antrag und Annahme. 4. Im vorliegenden Falle nun liegen allerdings wohl nicht hinlängliche Anhaltspunkte dafür vor, um anzunehmen, es sei vom Käufer ein Vertragsantrag auf Aufhebung des ursprünglichen Kaufes gestellt worden. Zwar könnte hiefür angeführt werden, daß der Käufer Annullation des gesammten Vertrages, auch insoweit noch nicht geliefert war, verlangt habe, und daß dem nach angenommen werden dürfe, er habe gütliche Regelung der entstandenen Differenz in dem Sinne beantragt, daß der ganze Lieferungsvertrag einfach rückgängig gemacht werde. Allein dies trifft doch nicht zu; der Käufer scheint vielmehr davon ausge gangen zu sein, daß die behauptete Mangelhaftigkeit der ersten Lieferung ihn ohne weiters berechtige, auch die spätern Liefe rungen von vornherein abzulehnen, dieselben zum vornherein zur Disposition zu stellen. Allein wenn auch insoweit der zweiten Instanz beizutreteu ist, so kann doch deren Entscheidung nicht gebilligt werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob überhaupt durch die Genehmigung einer einfachen Dispositionsstellung der Käufer gehindert wird, seinen Entschluß nachträglich zu ändern und die Waare unter den ursprünglichen Kaufsbedingungen zu behalten (vergl. Hanausak, Haftung des Verkäufers, II 1, S. 90, u. ff.). Jedenfalls nämlich kann diese Folge nur dann eintre ten, wenn die Dispositionsstellung vom Verkäufer so genehmigt wird, wie sie vom Käufer ausgesprochen wurde. Dies ist aber hier nicht geschehen. Der Käufer verweigerte nicht nur die An nahme der künftigen Lieferungen, sondern verlangte auch Rück nahme des bereits Gelieferten. Durch die Depesche und den Brief vom 21. Mai erklärte sich dagegen die Verkäuferin nur mit dem ersten nicht dagegen mit dem zweiten Theile der Be gehren des Käufers einverstanden. Es kann also in den ge dachten Aeußerungen des Verkäufers eine Genehmigung der Erklärung des Käufers überhaupt nicht gefunden werden; viel III. Obligationenrecht. N° 33. mehr kann bei dieser Sachlage diesen Aeußerungen rechtlich blos die Bedeutung eines vom Verkäufer ausgehenden Offerts beige messen werden, welches vom Käufer erst noch hätte angenommen werden müssen, um die Aufhebung, beziehungsweise Modifikation des ursprünglichen Lieferungsvertrages zu bewirken. 5. In ganz gleicher Weise wäre offenbar auch dann zu ent scheiden, wenn in den verschiedenen Schreiben des Käufers, insbesondere denjenigen vom 6. und 13. Mai ein Vertrags offert eines liberatorischen Vertrages erblickt würde. Auch in diesem Falle könnte in der Depesche und dem Schreiben des Verkäufers vom 21. Mai nicht eine Annahme dieser Offerte, sondern müßte darin eine Ablehnung derselben, unter gleichzei tiger Stellung eines neuen modifizirten Offerts, erblickt werden. 6. Es ist somit in Aufhebung der zweitinstanzlichen Ent scheidung das Urtheil der ersten Instanz wieder herzustellen, die Klage prinzipiell gutzuheißen und die Sache zu weiterer Ver handlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt es wird demnach in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheits die Entschädigungsforderung der Klägerin prinzipiell gutgeheißen und die Sache zu Verhandlung und Entscheidunng über das Quantitativ dieser Forderung an die kantonalen Instanzen zu rückgewiesen. 33. Urtheil vom 29. April 1887 in Sachen Arlés Dufour Cie. gegen von Schuhmacher. A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1887 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
B. Civilrechtspflege.200 daher an den Beklagten eine Kostenvergütung zu leisten von 220 Fr. a Cts. 3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen: a. Kläger an Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler 309 Fr. 95 Cts. b. Beklagter an Herrn Fürsprech Jost Weber 276 Fr. 30 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie hung an das Bundesgericht. Dieselbe beantragt, es sei die vom Obergerichte ausgesprochene Präklusion aufzuheben unter Kosten folge. Dagegen beantragt der Beklagte Abweisung der gegne rischen Beschwerde unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
III. Obligationenrecht. No 33. Hat Jemand für seine liegende oder fahrende Ansprache einen oder mehrere Bürgen oder glaubt er gegen einen Dritt mann Regreß zu nehmen, so ist er gehalten, einen jeden sol chen, den er der an Konkurs gerathenen Ansprache wegen be langen zu können glaubt, rechtlich mit an den Konkurs zu laden. Die gleiche Pflicht der Vorladung liegt auch den Bürgen gegen ihre Nachbürgen oder gegen diejenigen ob, so sie aus irgend einem Rechtsgrunde regreßweise belangen zu können glauben. Falls die vorbenannten Verpflichteten nicht am Konkurs oder zur Mittheilnahme an der Masse, bevor hierüber irgend eine Verfügung getroffen worden ist, geladen worden wären (den Fall der erwiesenen Unmöglichkeit jedoch vorbehalten), so er löscht gegen diese das Recht der Klage für allfällige Bürg oder anderwärtige Nachwährschaft. Der Beklagte führt aus, die Klage qualifizire sich als eine Regreßklage, Beklagter aber sei an den Konkurs der Floret spinnerei nicht nachgeladen worden; b. unter Berufung auf Art. 674 und 675 O. R., indem seit jenem Konkurse (21. Juni 1883) bis zur Klagestellung (25. September 1885) mehr als sechs Monate verstrichen seien; c. unter Berufung auf Art. 50 und 69 O. R., indem seit der angeblichen schädigenden Handlung (April, Mai 1883) bis zur Klagestellung mehr als ein Jahr verflossen sei. Die zweite Instanz hat die aufgeworfene Einrede, insofern sie auf die beiden letzterwähnten sub b und c genannten Mo mente gestützt wird, als unbegründet verworfen, dagegen dieselbe, soweit sie aus 5 des luzernischen Konkursgesetzes abgeleitet wird, gutgeheißen. 2. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde darauf, daß die Norm des 5 des luzernischen Konkursgesetzes als Rechtssatz des ma teriellen Privatrechts durch das eidgenössische Obligationenrecht aufgehoben worden sei. Die zweite Instanz dagegen hat ange nommen, die Bestimmung des 5 cit. sei wohl für die Bürg schaft durch Art. 510 O. R. außer Kraft gesetzt worden; im Weitern dagegen habe Art. 510 an 5 cit. nichts geändert.
B. Civilrechtspflege.
r Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht unzweifelhaft kompetent, während es dagegen, sofern 5 cit. durch das Obli gationenrecht nicht aufgehoben sein sollte, weiter nicht zu prüfen hätte, ob das kantonale Gericht diese kantonale Gesetzesbestim mung richtig angewendet habe. 3. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Norm des Art. 5 prozeß resp. konkursrechtlicher Natur ist oder aber als materiell privatrechtliche Norm eine Materie betrifft, welche durch das eidgenössische Obligationenrecht geordnet ist. Ist letzteres der Fall, so ist diese Vorschrift für Forderungen, die nach eidgenös sischem Obligationenrecht sich beurtheilen, ihrem ganzen Um fange nach aufgehoben und nicht nur insoweit, als sie mit einer besondern ausdrücklichen Bestimmung des eidgenössischen Obli gationenrechts (dem Art. 510 O. R.) in Widerspruch steht. Denn für diejenigen Rechtsgebiete, welche die eidgenössische Codifikation normirt, gilt, sofern kantonales Recht nicht besonders, ausdrück lich oder stillschweigend, vorbehalten ist, ausschließlich und nicht nur insoweit das Bundesgesetz einzelne Punkte speziell und aus drücklich regelt, eidgenössiches und gar nicht mehr kantonales Recht (s. Hafner, Einleitung S. XXI u. ff.). 4. Zweifellos ist nun gewiß, daß das eidgenössische Obli gationenrecht die Erlöschungsgründe der bundesrechtlich geord neten Obligationen im Allgemeinen erschöpfend normiren will und daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben kantonalgesetz lich noch andere Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehal ten. Eine Ausnahme hievon gilt nur insoweit, als entweder das Bundesgesetz das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält (wie z. B. in Art. 161 O. R. rücksichtlich des Erlöschens von For derungen wegen unterlassener Anmeldung bei öffentlicher Aus kündung, speziell im Konkurse) oder die Geltung des kantonalen Rechtes stillschweigend dadurch vorbehalten ist, daß die Bundes gesetzgebung unterlassen hat, bestimmte Materien zu regeln (z. B. die Einwirkung gewisser prozeßualer Vorgänge auf das materielle Recht.) Selbstverständlich ist dabei, daß, sofern hienach die Kan tonalgesetzgebung an einen gewissen Thatbestand die Erlöschung des Forderungsrechtes selbst nicht knüpfen darf, sie auch nicht befugt ist, mit demselben die Verwirkung des praktisch bedeut
III. Obligationenrecht. N° 33. samsten Ausflusses des Forderungrechtes, des Klagerechtes, ein treten zu lassen. 5. Ein ausdrücklicher Vorbehalt des kantonalen Rechts liegt in der hier fraglichen Richtung nicht vor; ebensowenig betrifft Art. 5 des luzernischen Konkursgesetzes eine Materie, welche kantonalrechtlicher Regelung stillschweigend vorbehalten wäre. Derselbe regelt die Wirkungen, welche der Konkursausbruch über den (Haupt ) Schuldner für das Rechtsverhältniß des Gläu bigers zu Bürgen oder sonstigen Gewährsträgern hat; er legt u. a. dem Gläubiger die Pflicht auf, den Gewährsträger zum Konkurse nachzuladen und knüpft an deren Versäumung die Rechtsfolge der Verwirkung des Klagerechtes. Diese Rechtssätze betreffen das Privat und nicht das Konkurs oder Prozeßrecht. Die Pflichten, welche dem Gläubiger mit dem Konkursausbruche über den Hauptschuldner gegenüber Dritten (Bürgen rc.) ent stehen, sind grundsätzlich Wirkung des zwischen dem Gläubiger und dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses und gehören als solche, ebenso wie die Folgen, welche an deren Versäumniß sich knüpfen, durchaus dem Privat und nicht dem Prozeß oder Konkursrechte an. Daß dies die Auffassung des eidgenössischen Gesetzes ist, folgt unzweideutig daraus, daß es den wichtig sten der hieher gehörigen Fälle, denjenigen der Bürgschaft, in Art. 510 O. R. (und zwar in einer von der Bestim mung des luzernischen Konkursgesetzes abweichenden Weise) aus drücklich geregelt und nicht etwa der Ordnung durch die kan tonalen Konkursgesetze überlassen hat; das Obligationenrecht normirt ja auch sogar in zahlreichen Bestimmungen, inwiefern der Konkurs Beendigungsgrund einzelner Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners (z. B. Miethe, Pacht, Gesellschaft u. s. w.) sei, wo doch viel eher als in dem vorliegenden Falle sich sagen ließe, daß es sich um eine, der Regelung durch die Konkurs gesetze vorzubehaltende, spezisische Wirkung des Konkurses handle. Es ist somit die Frage, inwiefern der Gläubiger Dritten gegen über verpflichtet sei, dieselben zum Konkurse seines Schuldners nachzuladen u. dgl. und welche Folgen eine Unterlassung nach sich ziehe, für alle überhaupt dem eidgenössischen Obligationen recht unterstehenden Rechtsverhältnisse nach eidgenössischem und
B. Civilrechtspflege. nicht nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Demnach muß aber die vorderrichterliche, auf der gegentheiligen Anschauung beruhende Entscheidung aufgehoben und die Sache, da die Vor instanzen über die ursprüngliche Begründetheit des klägerischen Anspruches nicht geurtheilt haben, zu weiterer Verhandlung und Beurtheilung an dieselben zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als begründet erklärt; es wird demnach die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Januar 1887 aufgehoben und die Sache zu weiterer Verhandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. 34. Urtheil vom 30. April 1887 in Sachen Schefer und Genossen gegen Hohl. A. Durch Urtheil vom 1. März 1887 hat das Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt: I. Es seien pflichtig, an den Kläger zu bezahlen: a. J. I. Schefer, eine Wechselforderung von 4200 Fr. mit Zins à 6% vom 31. Juni 1886 bis zur Zahlung, nebst 20 Fr. 50 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen; b. K. Egger, eine Wechselforderung von 3000 Fr. mit Zins à 6 % vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr. 65 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen c. M. Knaus, zwei Wechsekforderungen von zusammen 8000 fr. mit Zins à 6% vom 31. Juli 1886 bis zur Zahlung, nebst 39 Fr. 46 Cts. Protestkosten, Provision und andern Aus lagen d. J. Rohner, eine Wechselforderung von 2000 Fr. mit Zins à 6% vom 15. August 1886 bis zur Zahlung, nebst 18 Fr. 31 Cts. Protestkosten, Provision und andern Auslagen. II. Die auferlaufenen Rechtskosten, 62 Fr. 70 Cts., seien zu ¾ von den Beklagten und zu 1 vom Kläger zu tragen. III. Obligationenrecht. No 34.
III. Das klägerische Begehren für außerrechtliche Entschädi gung sei abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagteu die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt derselben: es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Wechselforderungen des Klägers, soweit sie die von den Beklagten anerkannten Beträge über steigen, abzuweisen, eventuell es seien dieselben jedenfalls nur zu einem Theil anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers dagegen trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: