Art. 15 and 16 no. 3 Swiss-French treaty of 15 June 1869; enforcement of foreign judgments only when final and when no ordinary remedy is still pending; pending cassation proceedings preclude enforcement where finality remains uncertain. Jurisdiction under Art. 1 may be waived by implied submission; appearance on the merits without timely objection constitutes prorogation, as the treaty does not establish an exclusive public-order forum. Service effected under the foreign procedural law is not treaty-defective once the defendant has submitted to that forum; the enforcement court may not review the merits of the foreign judgment. Where the effectiveness of an appeal in the state of origin remains unresolved, enforcement must be postponed until that question is definitively decided (consid. 2-5).
5, Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen von Gonzenbach. A. C. von Gonzenbach Escher ist Kommanditär der Firma Escher, Wyß Cie. in Zürich und alleiniger Inhaber eines Geschäftes (einer mechanischen Werkstätte) in Ravensburg (Würtemberg), für welches er die Firma Filialwerkstätte von Escher, Wyß Cie. oder nunmehr Filialmaschinenfabrik von Escher, Wyß Cie. zu Ravensburg führt; in einem sachbezüglichen Eintrage im Handelsregister von Ravensburg vom 4. November 1879 ist als Domizil des Firmainhabers Zürich, in einem spätern Eintrage vom 31. Juli 1885 Schloß Buonas, Kantons Zug, angegeben. Am 7. Juni 1883 schloß C. von Gonzenbach Escher, als Inhaber der Filialwerkstätte von Escher, Wyß Cie. in Ravensburg mit Napoleon Conti, wohnhaft in Paris, einen Vertrag ab, durch welchen Letzterer zum Repräsentanten des Geschäftes für Frankreich be züglich gewisser Fabrikate bestellt wurde und von Gonzenbach Escher ihm die Lieferung eines gewissen Stockes von Waaren unter gewissen Bedingungen versprach. Ueber die Vollziehung dieses Vertrages entstanden zwischen den Parteien sehr bald Differenzen, welche schließlich, nach längerem Briefwechsel, dazu führten, daß Napoleon Conti gegen Gonzenbach Escher beim Handelsgerichte des Seine Departementes in Paris Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, auf Lieferung der versprochenen Waaren u. s. w. erhob. Zur Verhandlung vor Handelsgericht wurde der Beklagte, gemäß Art. 422 der französischen Civilprozeßordnung, durch Zustellung der Ladung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes und ferner an Maître Lignereux, agrée in Paris, vorgeladen. Letzterer erschien bei der Verhandlung mit einer Vollmacht des Beklagten und ließ sich auf die Sache ein. Durch Urtheil des Handelsgerichtes des Seine Departements vom 19. November 1884 wurde er kannt: 1. Innert einem Monate, von der Mittheilung dieses Urtheils an gerechnet, hat Gonzenbach dem Conti den frag lichen Waarenstock zu liefern und zwar unter Verfällung in eine Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Verzögerung während der Frist von einem Monat, nach dessen Ablauf zu Recht geschritten würde. 2. Ueberdies hat Gonzenbach dem Conti die Summe von 10,000 Fr. als Schadenersatz zu be zahlen. Gonzenbach wird durch alle Rechtsmittel angehalten werden, obigem Richterspruche nachzukommen. 3. Mit seinen Mehrforderungen ist Conti abgewiesen. 4. Gonzenbach ist zur Bezahlung der Kosten verfällt u. s. w. Gleichzeitig wurde das Urtheil, auch für den Fall der Appellation, als provisorisch gegen Kaution oder Sicherheitsausweis vollstreckbar erklärt. B. Dieses Urtheil wurde auf Requisition des Napoleon Conti dem C. von Gonzenbach am 22. Dezember 1884 durch Zustellung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes der Seine mit getheilt. C. Erst am 6. Juni 1885 legte C. von Gonzenbach Escher gegen dieses Urtheil Appellation ein, da er von demselben erst jetzt Kenntniß erhalten habe. In der Appellationsinstanz machte er unter Anderm geltend, daß die Mittheilung des handelsgerichtlichen Urtheils durch bloße Zustellung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes nicht gültig habe erfolgen können, da er bei seinem agrée Lignereux Domizil gewählt gehabt habe und die
Mittheilung demnach im erwählten Dømizil hätte geschehen sollen; im Fernern bestritt er die Kompetenz der französischen Gerichte, unter Berufung auf den schweizerisch französischen Ge richtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869. Durch Urtheil vom 2. April 1886 erklärte aber der Appellationshof von Paris die Ap pellation als (wegen Verspätung) unzulässig, wobei er unter An derm ausführte, que le plumitif de l audience mentionnant au cune élection de domicile pour Gonzenbach, la signification a été valablement faite au Greffe du tribunal de commerce, con formément à l art. 422 du Code de procédure. D. Laut Bescheinigung der Gerichtsschreiberei des franzö sischen Kassationshofes in Paris vom 24. Juni 1886 ergriff C. von Gonzenbach gegen dieses Urtheil die Kassationsbe schwerde und es ist über letztere, zur Zeit, soviel aus den Akten ersichtlich, noch nicht entschieden. E. Durch Eingabe vom 27. Juli 1886 stellte Napoleon Conti beim Obergerichte des Kantons Zug das Begehren: das Obergericht wolle die Exekution des genannten Urtheils des Handelsgerichtes des Seine Departementes gegen C. von Gon zenbach, mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, bewilligen, unter Kostenfolge. Die Forderung des Conti wurde beziffert auf:
Der in Art. 16, Ziffer 3 geforderte Beweis, daß keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmitel vorliege," sei demnach nicht erbracht. Die von der Gegenpartei produzirte Bescheinigung der Handelsgerichtsschreiberei des Seine Departe mentes vom 7. April 1885 beweise nicht das Mindeste; die selbe sei von den Ereignissen längst überholt, unzuläßig und unwahr. 2. Die französischen Gerichte seien inkompetent gewesen, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden, nach Art. 1 und 11 des französisch schweizerischen Staatsvertrages. In erster Linie sei zu bemerken, daß die Gegenpartei mit der mechanischen Werkstätte Escher, Wyß Cie. in Ravensburg kontrahirt und gegen diese geklagt habe. Die Klage habe daher in Ravensburg angehoben werden müssen. Wenn dem nicht so wäre, so hätte der Kläger jedenfalls nicht in Paris, sondern beim natürlichen Richter des Beklagten in Buonas klagen müssen, denn er, (Be klagter) sei Schweizerbürger und habe seit 1873 sein Domizil in Buonas. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Ein wohnerrathskanzlei von Risch, datirt den 24. April 1885, wonach Herr von Gonzenbach Escher, Besitzer des Schloßgutes Buonas, 1873 in hiesiger Gemeinde eingezogen und seit jenem Zeit punkte bis zur Stunde ununterbrochen als Domizilirter der Gemeinde Risch behandelt und besteuert wurde, letzteres inso weit es seine Besitzungen in hier betrifft. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß ihm am 7. Juli 1884 in Buonas ein Pfandbot angelegt worden und daß er in einem Steuerzeddel des Stadtrathes von Zürich vom 1, Dezember 1883 als in Buonas domizilirt bezeichnet werde. Die von der Gegenpartei produzirte Bescheinigung der Gemeindekanzlei Risch vom 20. Juli 1886 sei irrelevant und unrichtig; sie könne sich nur darauf beziehen, daß er jedes Jahr seine Ankunft in Buonas und Ab reise von dort den zugerschen Behörden anzeige, damit dieselben wissen, wann er persönlich auf Schloß Buonas wohne und wann ihm selbst dort Insinuationen u. drgl. gemacht werden können. Sein Domizil in Buonas sowie seine Eigenschaft als Schweizerbürger seien dem Gegner vollständig bekannt gewesen sowohl zur Zeit des Vertragsabschlusses als zur Zeit der Klage anhebung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Ausnahmebestimmung des Art. 1 zweiter Absatz des Staatsvertrages treffe mithin nicht zu. Viel mehr habe der Kläger dem französischen Gerichte das Domizil des Beklagten in Buonas dolo malo verheimlicht. Das fran zösische Gericht hätte sich übrigens nach Art. 11 des Staats vertrages von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Auf die Einrede der Inkompetenz sei nicht rechtsgültig verzichtet worden und es könne darauf nicht verzichtet werden. Dieselbe sei juris publici. 3. Die Insinuation des handelsgerichtlichen Urtheils sei eine vollständig vertragswidrige gewesen. Dieselbe sei einfach durch Zustellung an die Handelsgerichtsschreiberei in Paris erfolgt, ihm (dem Beklagten) sei das Urtheil nicht zugestellt worden; erst als die Gegenpartei die Urtheilsvollstreckung betrieben habe, sei es seinem Advokaten gelungen, das Urtheil in Paris zu er heben. Eine derartige Art der Urtheilsmittheilung sei im Ver hältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich völlig unzuläfsig, sie verstoße auf's Gröblichste gegen Art. 20 des Staatsver trages, welcher den Art. 422 des Code de procédure civile für den schweizerisch französischen Rechtsverkehr modifizire. Durch diese Art der Zustellung sei dem Beklagten das rechtliche Gehör, speziell das Recht des Instanzenzuges veweigert worden und es liege daher ein Fall des Art. 15 (recte 17) Nr. 3 des Staatsvertrages vor. Der Kläger habe in Paris gegen den Beklagten in seiner Eigen schaft als würtembergischer Niedergelassener, resp. gegen die Firma Escher, Wyß Cie. in Ravensburg geklagt. Hätte der Beklagte sich dieser Klage gegenüber auf den schweizerisch französischen Staats vertrag berufen, so hätte man ihm mit Recht erwidert, daß die Firma Escher, Wyß Eie. in Ravensburg nach Art. 14 des französischen Code civil in Paris belangt werden könne, da mit Deutschland ein Gerichtsstandsvertrag nicht bestehe. Klar sei nun aber, daß das unter solchen Umständen erstrittene Urtheil gegen den Bekagten als in der Schweiz domizilirten Schweizer nicht vollstreckt werden könne, sondern daß dem Kläger überlassen bleiben müsse, zu versuchen, ob dasselbe in Würtemberg voll streckt werde. Andernfalls läge eine Umgehung des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages vor.
gerichtes des Seine Departementes gegen Herrn von Gonzenbach, mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, im Sinne der Er wägung 2 dieses Urtheils (d. h. für 25,759 Fr. 88 Cts. nebst den geforderten Zinsen), bewilligt. 2. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und dem Kläger an dessen Prozeßkosten 250 Fr. zu vergüten. K. Gegen dieses Urtheil ergriff C. von Gonzenbach Escher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Re kursschrift macht sein Anwalt die gleichen Gründe wie vor dem kantonalen Gerichte geltend und beantragt:
dasselbe ist durch Prorogation kompetent geworden. Denn der Gerichtsstand des Art. 1 des französisch schweizerischen Staats vertrages ist wie schon aus dem die Prorogation durch élec tion de domicile zulassenden Art. 3 des Vertrages sich ergibt - kein ausschließlicher, im öffentlichen Interesse vorgeschriebener es kann vielmehr auf die dort enthaltene Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes ebensowohl verzichtet werden, als auf die Gewährleistung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung. Aus Art. 11 des Staatsvertrages darf das Gegentheil nicht gefolgert werden; allerdings soll nach demselben ein nach dem Vertrage unzuständiges Gericht seine Unzuständigkeit von Amts wegen und zwar selbst in Abwesenheit des Beklagten erklären. Allein dadurch soll, wie auch in der Botschaft des Bundesrathes (Bundesblatt 1869, II, S. 489) anerkannt wird, die Begrün dung der Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichtes durch ausdrückliche Vereinbarung oder stillschweigende Unter werfung nicht ausgeschlossen, sondern soll nur angeordnet werden, daß da, wo eine solche kompetenzbegründende (ausdrückliche oder stillschweigende) Willenserklärung nicht vorliegt, das staatsver traglich inkompetente Gericht seine Unzuständigkeit von Amtes wegen auszusprechen habe, ohne daß der Beklagte vor ihm zu erscheinen und die Kompetenzeinrede aufzuwerfen brauchte (ver gleiche Curti, der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich u. s. w. 31). Im vorliegenden Falle nun liegt eine stillschweigende Prorogation unzweifelhaft vor; der Rekur rent hat sich vor dem Handelsgerichte der Seine vertreten lassen und ohne irgend welche Einwendung gegen die Kompetenz des Gerichtes zur Hauptsache verhandelt. In diesem Verhalten muf eine stillschweigende Anerkennung des französischen Gerichts standes erblickt werden, da dasselbe eine andere nach den Prin zipien der bona fides annehmbare Deutung nicht zuläßt. Wenn der Rekurrent ausführt, er habe gegenüber der Klage, da sie nicht gegen ihn als schweizerischen Bürger und Einwohner, sondern gegen die Firma Filialmaschinenfabrik Escher, Wyß Cie. in Ravensburg erhoben worden sei, die Kompetenzeinrede gar nicht aufwerfen können, so ist dies durchaus unbegründet. Die Klage war nicht etwa gegen eine Gesellschaft Escher, Wyß Cie. in Ravensburg, die ja gar nicht besteht, sondern gegen den Rekurrenten Gonzenbach persönlich, allerdings mit der Bezeich nung desselben als Eigenthümer der Filialmaschinenfabrik von Escher, Wyß Cie. in Ravensburg, gerichtet. Er konnte sich also zweifellos darauf berufen, daß er, wenn er auch eine Han delsniederlassung in Ravensburg besitze, doch sein persönliches Domizil in der Schweiz habe. 3. Ist somit die Kompetenz des französischen Gerichtes an zuerkennen, so kann auch nicht gesagt werden, daß die Art und Weise der Zustellung des Urtheils gegen den schweizerisch fran zösischen Gerichtsstandsvertrag verstoße. Nachdem der Rekurrent sich vor sdem französischen Gerichte eingelassen hatte, war er den Be stimmungen des französischen Prozeßrechtes unterworfen und konnte daher die Urtheilszustellung an ihn in den Formen des französischen Prozeßrechtes geschehen, so daß hier von einer Ver letzung des Art. 20 oder des Art. 16, Ziffer 2 des Staats vertrages nicht die Rede sein kann. Es ist nämlich unzweifel haft, daß die Zustellung des Urtheils in der Gerichtsschreiberei nach Art. 422 des französischen Code de procédure civile in Handelsprozeßsachen statthaft ist, sofern die Partei, an welche dieselbe geschehen soll, nicht im Gerichtsbezirke wohnt oder nicht nach den Vorschriften des citirten Artikels, d. h. zu Gerichts protokoll, dort Domizil erwählt hat. 4. Daß sodann die Vollstreckung des Urtheils nicht deßhalb rweigert werden darf, weil dasselbe gegen Normen des in ländischen öffentlichen Rechtes verstoße, liegt auf der Hand. In der That laufen die hierauf bezüglichen Ausführungen des Re kurrenten einfach darauf hinaus, dem Vollstreckungsgerichte eine sachliche Ueberprüfung der Begründetheit des französischen Ur theils zuzumuthen, was mit dem Staatsvertrage völlig unver träglich ist. 5. Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren allerdings als verfrüht. Denn: Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind nur rechtskräftige Urtheile zu vollstrecken und es wird daher in Art. 16 Ziffer 3 vom Vollstreckungskläger eine Bescheinigung dafür gefordert, daß keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, son dern blos vorläufig vollstreckbar erklärter, Erkenntnisse nicht statt
zufinden hat. Sodann aber muß daraus gefolgert werden, daß überhaupt in Fällen der vorliegenden Art die Vollstreckung noch nicht statthaft ist. Unzweifelhaft nämlich ist in casu noch ein Rechtsmittel gegen das handelsgerichtliche Urtheil, resp. gegen das spätere, die Appellation gegen dieses Urtheil als verspätet verwerfende, Erkenntniß des Appellationshofes von Paris an hängig, da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob die Ein legung der Kassationsbeschwerde an den französischen Kassations hof (welche bekanntlich gar keinen Suspensiveffekt besitzt, und überhaupt ein sehr eigenartig gestaltetes außerordentliches Rechts mittel ist) in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben angefochtenen Urtheils in der Schweiz nach den Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob dies nicht min destens dann nicht der Fall ist, wenn die Kassationsbeschwerde als offenbar verspätet oder sonst als unzweifelhaft erfolglos oder trölerisch sich darstellt. Für den vorliegenden Fall nämlich kommt in Betracht: Es ist in der französischen Jurisprudenz nicht unbestritten, ob die Urtheilszustellung in der Gerichts schreiberei nach Art. 422 Code de procédure civile, wie sie hier stattgefunden hat, die Appellationsfrist in Lauf setze (siehe Boitard, Leçon de procédure civile I, Nr. 650). Vor der Entschei dung des Kassationshofes steht also nicht definitiv fest, ob nicht die von dem Rekurrenten gegen das handelsgerichtliche Urtheil zweifel los eingelegte Appellation doch rechtswirksam erklärt und damit die Rechtskrast des handelsgerichtlichen Entscheides suspendirt worden sei. Bei dieser Sachlage ist nach Art. 15 und 16, Ziffer 3 des Gerichtsstandsvertrages die Exekution des handels gerichtlichen Urtheils bis zum Entscheide des Kassationshofes nicht zu gestatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit hin das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom 14. Dezember 1886 aufgehoben.