Art. 29 and 59 OJ; competence of the Federal Court to review foreign judgments and provide legal advice; the Federal Court has no jurisdiction to entertain complaints directed against judgments of foreign courts, including consular courts rendered against Swiss citizens as protégés. Nor may it act as legal adviser or initiate proceedings for private parties. A request seeking annulment of a foreign judgment and guidance on remedies is therefore inadmissible.
274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung am Wohnorte der Beklagten angebracht werden mußte. Zwar ist in einzelnen bundesrechtlichen Entscheidungen (vergl. z. B. Entscheidung des Bundesgerichtes, i. S. Binggeli, Amtliche Sammlung II. S. 55) anerkannt worden, daß, so lange die Erbschaft noch unvertheilt am Wohnorte des Erblassers sich befinde, auch Nachlaßgläu biger ihre Ansprüche, unerachtet des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung, dort, im Gerichtsstande der Erbschaft, gel tend machen können. Allein dies kann jedenfalls nur dann gelten, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unvertheilten Erbmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst richtet. Nur in diesem Falle kann allfällig gesagt werden, daß nicht sowohl eine persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als vielmehr eine Klage gegen den, als fortexistirend fingirten Erb lasser oder gegen die Erbschaft als solche (als juristische Person oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Die Klage richtet sich nicht gegen die Erbmasse als solche, sondern gegen die einzelnen angeblichen Erben und verlangt Befriedigung aus deren Vermögen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 48. Zweiter Abschnitt. Deuxième section. Bundesgesetze. Lois fédérales. I. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale. 48. Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben beigelegten Aktenstücke, in Betracht: daß der Rekurrent von der Firma W. Hübner Cie. in Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezah lung einer Summe von zusammen P. T. 20,79712/ sammt Zins à 9 %, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt wurde; daß derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes bestritt, weil er nicht mehr deutscher Schutzgenosse sei; daß aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Fe bruar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene deutsche Schutzgenossenschaft des Rekurrenten gemäß den Be stimmungen der sachbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872 nicht erloschen sei; daß sodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Kon sulargericht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der Firma W. Hübner Cie, entschied; daß nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizer bürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:
276 A. Staatsrechtliche cheidi H. Abschnitt. Bundesgesetze. thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um Wirkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die ständigen Gerichte, d. h. die Tribunaux de la Réforme weisen; 2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ihm zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Ster ling beziffern müsse), Entschädigung finden könne; eventuell wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten lassen; 3. ihm anzugeben, ob und welche Gesetzesbestimmungen be treffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes existiren; in Erwägung: Daß dem Bundesgerichte nach Verfassung und Gesetz jegliche Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O. G.); daß dasselbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen Schweizerbürger als Schutzgenossen des betreffenden Konsulates oder Staates erlassen wurden; daß ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für dieselben einzuleiten erkannt: Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten. II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen Construction et exploitation des chemins de fer. 49. Urtheil vom 16. September 1887 in Sachen Bättig. A. Anton Bättig, gewesener Kondukteur der Nordostbahn gesellschaft, wohnhaft in Littau, Kantons Luzern, reichte beim Bezirksgerichte Luzern eine Klage gegen die Nordostbahngesell II. Bau und Betrieb der Eisenbalinen, Nr 49.
schaft ein, in welcher er folgende Anträge stellte: Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger 4000 Fr. nebst Verzugszins zu bezahlen. Eventuell die Beklagte sei gehalten, dem Kläger le benslänglich eine jährliche Unterstützung von 300 Fr. zu ver abfolgen, vorauszahlbar in zwei halbjährlichen Terminen und erstmals fällig den 30. März 1886. Das Hauptbegehren stützte sich, wie die Klagebegründung ergab, auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das eventuelle Begehren dagegen auf die Statuten der Pensions und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn vom 17. April 1880. Die Nordostbahngesell schaft bestritt die Kompetenz des luzernischen Gerichtes zu Be urtheilung des eventuellen Rechtsbegehrens, weil die Pensions und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn eine selb ständige juristische Person sei, die statutarisch (gemäß 2 der Statuten) ihren Sitz und Gerichtsstand in Zürich habe; sie siegte mit dieser Einwendung erst und oberinstanzlich ob. B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Mai gleichen Jahres ergriff A. Bättig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: