280 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
ob die Pensions und Hülfskasse sich als selbständige juristische
Person qualifizire, welche bei den Gerichten ihres statutarischen
Sitzes in Zürich belangt werden müsse. Es kann nämlich nach
der Klagebegründung einem Zweifel nicht unterliegen, daß das
eventuelle Klagebegehren des Rekurrenten sich auf die Statuten
der Pensions und Hülfskasse stützt, also eine Leistung aus
dieser Kasse verlangt, so daß die Klage insoweit, sofern eben
die Hülfskasse eine von der Nordostbahn verschiedene selbständige
juristische Person ist, sich in That und Wahrheit nicht gegen die
Nordostbahn, sondern gegen die Hülfskasse richtet.
3. Die selbständige juristische Persönlichkeit der Pensions
und Hülfskasse nun ist nicht zu bezweifeln. 2 der vom Re
gierungsrathe des Kantons Zürich am 21. August 1880 ge
nehmigten Statuten dieser Anstalt bestimmt ausdrücklich, daß
dieselbe als juristische Person bestehe und ihren Sitz und Ge
richtsstand in Zürich habe. Wie ferner aus dem ganzen In
halte der Statuten hervorgeht und in 33 derselben noch
ausdrücklich bestimmt ist, stehen die Fonds der Pensions und
Hülfskasse im ausschließlichen Eigenthum derselben, so daß also
die Anstalt eigenes, vom Vermögen der Nordostbahn getrenntes,
Vermögen besitzt, welches beispielweise für Schulden der Nord
ostbahn nicht haftet. Es ist also das durchschlagende Merkmal
selbständiger juristischer Persönlichkeit einer Anstalt, die
selbständige, staatlich anerkannte, Rechts , speziell Vermögens
fähigkeit derselben,gegeben. Daß die Anstalt von der Nord
ostbahn gegründet wurde und den Behörden der letztern gewisse
Verwaltungsbefugnisse in Betreff derselben zustehen, vermag
hieran nichts zu ändern; es ist dies mit dem Vorhandensein
einer selbständigen juristischen Person hier ebensowenig unver
träglich, als bei vom Staate gegründeten Bankinstituten und
dergleichen.
4. Da der Rekurrent das Armenrecht genießt, so ist vom
Bezuge von Gebühren Umgang zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.
Dritter Abschnitt. Troisième section.
Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales.
Eingriffe in garantirte Rechte. Atteintes
portées à des droits garantis.
50. Urtheil vom 16. September 1887
in Sachen Tobler.
A. J. Tobler, Konditor, in der Länggasse bei Bern suchte
bei der Baukommission des Gemeinderathes der Stadt Bern
um die Baubewilligung für Erstellung eines Werkstatt und
Magazingebäudes auf seiner Besitzung Nr. 49 in der Läng
gasse bei Bern, gemäß vorgelegtem Plane nach. Die Baukom
mission verweigerte laut Schlußnahme vom 25. November 1885
die Baubewilligung, 1. weil entgegen den Bestimmungen von
18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern der Bau
weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Fagade von
Nr. 49, 53 und 55 Länggasse zu stehen käme; 2. weil ent
gegen 1 und 2 derselben Bauordung und 4 der Stadt
erweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869 das Gebäude nicht
3.60 Meter von der Grenze des nordwestlich von demselben
liegenden öffentlichen Weges zu stehen käme und gegen die
Länggasse die von der Gemeindebehörde bezeichnete und vom
Regierungsrathe unterm 29. November 1873 genehmigte Bau
linie nicht eingehalten würde. Gegen diesen Entscheid rekur
rirte I. Tobler zuerst an das Regierungsstatthalteramt Bern
und hernach an den Regierungsrath des Kantons Bern, wurde
aber von beiden Behörden abgewiesen, vom Regierungsrathe durch
Entscheidung vom 8. Januar 1887 und wesentlich aus den von
der Baukommission angeführten Gründen.
282 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
B. Nunmehr ergriff Tobler den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Er stellt die Anträge: Es sei der Ent
scheid des bernischen Regierungsrathes in Sachen des Rekur
renten gegen die Baukommission des Gemeinderathes der Stadt
Bern vom 8./31. Januar 1887 gerichtlich als verfassungs
und gesetzwidrig aufzuheben, unter Kostenfolge, eventuell: Es
sei der fragliche Entscheid jedenfalls in der Hinsicht gerichtlich
als verfassungs und gesetzwidrig aufzuheben, als sich derselbe
auf die 1, 2 und 18 der Bauordnung für den Stadt
bezirk Bern von 1877 und die Stadterweiterungsverordnung
von 1869 stützt, eventuell jedenfalls, soweit er sich auf die
genannte Stadterweiterungsverordnung stützt.
Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht:
- Das erste Motiv des Bauabschlages der Baukommission
stütze sich auf 18 der (von der Einwohnergemeinde Bern am
- Dezember 1877 angenommenen und vom Regierungsrathe
am 17. Juli 1880 sanktionirten) Bauordnung für den Stadt
bezirk Bern, welcher in der That u. A. bestimme, daß vor
Hauptfaçaden nicht näher als 10 Meter gebaut werden dürfe;
es sei auch richtig, daß die vom Rekurrenten projektirte Neu
baute weniger als 10 Meter von den Fensterlichtern der Facade
von Nr. 49, 53 und 55 der Länggasse zu stehen käme. Allein
die fragliche Vorschrift des 18 der Bauordnung sei verfas
sungswidrig; dieselbe enthalte einen Eingriff in das Eigenthum,
welcher mit der in 83 der Kantonsverfassung niedergelegten
Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums unvereinbar sei.
Es sei zwar richtig, daß der Inhalt des Eigenthums durch die
Gesetzgebung näher bestimmt, beziehungsweise beschränkt werden
dürfe. Die Bauordnung für den Stadtbezirk Bern sei aber
kein Gesetz, da sie nicht vom Gesetzgeber ausgehe; eine Ge
meinde, mit oder ohne Sanktion des Regierungsrathes, könne
kein Gesetz erlassen. Die Beschwerde sei auch nicht verspätet,
denn nach konstanter bundesrechtlicher Praxis sei eine Beschwerde
wegen Verfassungsverletzung nicht nur gegen eine verfassungs
widrige Verordnung selbst, sondern auch gegen jeden den Re
kurrenten speziell betreffenden Akt der Anwendung derselben zu
läßig.
Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.
2. Soweit der Bauabschlag darauf begründet werde, daß
die projektirte Neubeute nicht 3.60 Meter von der Grenze des
dieselbe nordwestlich begrenzenden Weges zu stehen käme, so sei
zu bemerken: 6 des kantonalen Straßenpolizeigesetzes vom
21. März 1834 bestimme: Neue Gebäude dürfen nie näher
als 12 Fuß von der Grenze der Straße ausgeführt werden.
Diese Gesetzesbestimmung erkenne der Rekurrent als rechtsver
bindlich an und er habe dieselbe auch beobachtet, da er bei
seinem Bauprojekte die Entfernung von 12 Fuß mit Bezug auf
die seine Besitzung im Norden begrenzende Länggaßstraße genau
innegehalten habe. Dagegen stehe in Frage, ob die Entfernung
von 12 Fuß auch gegenüber dem sein Grundstück nordwestlich
begrenzenden Wege innegehalten werden müsse. Dies sei zu ver
neinen. Der fragliche Weg sei gar keine Straße im Sinne des
Straßenpolizeigesetzes sondern ein bloßer, zudem nach den ge
genwärtigen Verhältnissen gar keinem öffentlichen Bedürfnisse
mehr dienender, Fußweg; die Bestimmung des 6 des Straßen
polizeigesetzes sei also auf denselben nicht anwendbar. Weiter
gehende Beschränkungen der Baufreiheit der Angrenzer an öffent
liche Wege enthalten allerdings die 1 und 2 der Bauordnung
für den Stadtbezirk Bern; allein diese Bestimmungen seien,
soweit sie über das Gesetz hinausgehen, aus den sub 1 ent
wickelten Gründen verfassungswidrig.
3. Endlich stütze sich der Bauabschlag noch auf die von der
Einwohnergemeinde Bern am 5. Mai 1869 angenommene
Stadterweiterungsverordnung. Diese Verordnung habe den
Zweck, einen rationellen Bauplan für die Erweiterung der
Stadt Bern einzuführen, sie enthalte daher Vorschriften über
die zukünftigen Straßenalignements, öffentlichen Plätze u. s. w.
4 dieser Verordnung bestimme: Wer innerhalb der durch
die genehmigten Baupläne umfaßten Bezirke und Quartiere
Bauten irgend welcher Art ausführen will, hat sich genau an
die in diesen Bauplänen aufgenommenen Straßenbaulinien
zu halten; insbesondere darf das zu künftigen öffentlichen
Bauten (Straßen und Plätzen) bestimmte Land nicht über
baut werden. 6 schreibe vor: Bis zum Zeitpunkte der
wirklichen Besitznahme von Eigenthum irgend einer Art ist
XIII 1887
284 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
Niemand berechtigt, irgend eine Entschädigung zu fordern.
Diese Verordnung habe am 1. September 1869 die Sanktion
des Großen Rathes erhalten und es sei der Einwohnergemeinde
Bern für die darin vorgesehenen Bau und Alignementslinien
das Expropriationsrecht ertheilt worden, jedoch nur auf 5 Jahre,
beginnend mit dem Tage, an welchem der Plan für jedes ein
zelne Quartier die Genehmigung des Regierungsrathes werde
erhalten haben. Der Bauabschlag gründe sich nun darauf, daß
das Bauprojekt des Rekurrenten nicht die Entfernung von
3.60 Meter von der durch die Gemeindebehörde von Bern fest
gesetzten und vom Regierungsrathe des Kantons Bern am
29. November 1873 genehmigten Baulinie für das Länggaß
quartier innehalte. Allein hierauf sei vorerst zu erwidern, daß
die fünfjährige Frist, auf welche das Expropriationsrecht
diese Baulinie vom Großen Rathe ertheilt worden sei,
reits abgelaufen und somit jede daherige Beschränkung des Re
kurrenten dahingefallen sei. Ferner liege auch in 4 der Stadt
erweiterungsverordnung ein verfassungsmäßig unzuläßiger Ein
griff in das Eigenthum des Rekurrenten. Denn das diese Ver
ordnung genehmigende Dekret des Großen Rathes vom 1. Sep
tember 1869 sei, wie im Anschlusse an die bundesgerichtliche
Entscheidung in Sachen Verdan vom 29. Oktober 1880 (Amt
liche Sammlung VI, S. 256) ausgeführt wird, kein Gesetz,
sondern ein bloßer Verwaltungsakt; es habe also auch durch
dieses Dekret das Eigenthum des Rekurrenten nicht eingeschränkt
werden können.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde (welcher
sich der Regierungsrath des Kantons Bern einfach anschließt)
führt der Gemeinderath der Stadt Bern im wesentlichen aus:
Ad 1. 18 der Bauordnung für den Stadtbezirk Bern sei
nicht verfassungswidrig. Die Bauordnung sei allerdings kein
Gesetz, sondern ein bloßes, mit Genehmigung der obersten Poli
zeibehörde, des Regierungsrathes, erlassenes Polizeireglement.
Allein sie beruhe auf gesetzlicher Grundlage. 83 der Kantons
verfassung habe nicht den Sinn, daß das Eigenthumsrecht dem
Eigenthümer eine schlechthin unbeschränkte Verfügungsbefugniß ge
währe. Vielmehr sei das Eigenthum vielfach gesetzlich beschränkt.
285Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.
Insbesondere bestimme Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches,
daß jedes Grundstück nur so benutzt werden solle, daß auch die
Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benützen können.
Diese gesetzliche, absichtlich sehr allgemein gehaltene, Eigenthums
beschränkung müsse sich in der Anwendung ganz verschieden ge
stalten, je nachdem es sich um städtische oder ländliche Ver
hältnisse handle. Auf derselben, also auf einer gesetzlichen, auf
dem Nachbarverhältnisse beruhenden, Eigenthumsbeschränkung,
beruhen die städtischen Baureglemente, insbesondere 18 der
Bauordnung für den Stadtbezirk Bern. Diese Reglemente ent
halten lediglich die nähere Ausführung und Anwendung auf
städtische Bauverhältnisse der Norm der Satz. 380 cit. Deß
halb seien denn auch diese Reglemente nie in Form eines all
gemeinen Landesgesetzes, sondern stets nur in Form einer ho
heitlich genehmigten Polizeiverordnung erlassen worden. Ob sie
auf richtiger oder unrichtiger Anwendung der zu Grunde lie
genden kantonalen Gesetzesbestimmung beruhen, habe das
Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Ad 2. Der Rekurrent anerkenne selbst die Rechtsverbindlich
keit der in 6 des kantonalen Straßenbaupolizeigesetzes auf
gestellten Eigenthumsbeschränkung. Ob die kantonalen Behörden
mit Recht angenommen haben, daß diese Bestimmung sich nicht
nur auf eigentliche Straßen, sondern überhaupt auf alle öffent
lichen Verbindungswege beziehe, habe das Bundesgericht nicht zu
untersuchen. Die Auffassung der kantonalen Behörden sei üb
rigens sachlich richtig und entspreche der bisherigen Praxis des
Regierungsrathes. 1 und 2 der Bauordnung für den Stadt
bezirk Bern enthalten in dieser Richtung blos eine Verdeut
lichung und nähere Ausführung des 6 des Straßenpolizei
gesetzes.
Ad 3. Daß die fünfjährige Frist, für welche der Große Rath
der Gemeinde Bern das Expropriationsrecht zum Zwecke der
Stadterweiterung ertheilt habe, rücksichtlich der hier in Rede
stehenden Straßenlinie abgelaufen sei, sei richtig aber uner
heblich. Denn in concreto handle es sich nicht um Geltend
machung eines Expropriationsrechtes der Gemeinde Bern, son
dern um die Handhabung einer baupolizeilichen Bestimmung der
286 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
Stadterweiterungsverordnung, welcher der Große Rath durch
sein Dekret vom 1. September 1869 seine Sanktion ohne Be
schränkung auf eine bestimmte Zeitdauer ertheilt habe. Die
Beschwerde richte sich in Wahrheit gegen das großräthliche De
kret vom 1. September 1869. Dieses sei aber schon am 21. Sep
tember gleichen Jahres amtlich bekannt gemacht worden. Der
Rekurs sei daher wegen Verabsäumung der in Art. 59
O. G. festgesetzten Beschwerdefrist verspätet. Derselbe wäre
übrigens auch materiell, aus den ad 1 angeführten Gründen,
unbegründet. Des Fernern habe der Rekurrent die Rechts
verbindlichkeit des 4 der Stadterweiterungsverordnung auch
ausdrücklich wiederholt anerkannt; das erste Mal am 4. Ok
tober 1877, als ihm die Baubewilligung zur südseitigen Erwei
terung seines Wohngebäudes Nr. 204 und 205 jetzt Nr. 109,
Länggaßdrittel ertheilt worden sei, und das zweite Mal am
2. Mai 1878, als er die Baubewilligung für Erweiterung seines
Wohngebäudes 206a, jetzt 43, erhalten habe. Hier wie dort heiße
es nämlich in den vom Rekurrenten zu Gunsten der Gemeinde
Bern ausgestellten Reversen: Infolge des an diese Baubewil
ligung geknüpften Vorbehaltes, und mit Bezugnahme auf die
Bestimmungen des Art. 4 der Stadterweiterungsverordnung
vom 5. Mai 1869 verpflichtet sich nun Herr Tobler für sich
und seine Nachbesitzer: 1. Aus dieser Bewilligung zu keinen
Zeiten irgendwelches Recht herzuleiten, auch diese neuen Aus
und Anbauten auf erstes Begehren der Gemeindebehörden,
sobald die Stadterweiterungsalignemente längs der Länggaß
straße zur Verwirklichung kommen sollten, wieder abzutragen
und in diesem Falle auf jede Entschädigung zum Voraus Ver
zicht zu leisten. 2. U. s. w. Diese Reverse seien notarialisch
stipulirt, vom Gemeinderathe genehmigt, gefertigt und in das
Grundbuch eingetragen worden. Der Rekurrent habe daher nicht
blos die persönliche Verpflichtung zur jederzeitigen Respektirung
der in 4 der Stadterweiterungsverordnung festgestellten Bau
linie auf seiner Besitzung anerkannt, sondern sogar die Be
schränkung seines Eigenthums durch 4 cit. als eine auf seiner
Besitzung bestehende Dienstbarkeit. Angesichts dieses Umstandes
sei es kaum nöthig, die baupolizeiliche Zulässigkeit des 4 der
Eingriffe in garantirte Rechte. N° 50.
Verordnung einläßlicher zu erörtern. Dieselbe wäre übrigens
aus den gleichen Gründen wie bezüglich der Bauordnung für
den Stadtbezirk Bern zu bejahen. Endlich sei 4. auch noch
darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde auch gegenüber der
Bauordnung für den Stadtbezirk Bern wegen Verabsäumung
der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. G. unzulässig sei.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die Re
kursbegehren des Herrn Tobler verwerfen und denselben auch
zu den Kosten verurtheilen.
D. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen der
Vernehmlassungsschrift; insbesondere verweist er, gegenüber der
Einrede der Verspätung des Rekurses, auf die bundesgerichtliche
Entscheidung in Sachen Sulzer, (Amtliche Sammlung IX,
S. 447) und führt bezüglich der von ihm ausgestellten Reverse
aus: Dieselben beziehen sich nicht auf die gegenwärtig projek
tirten Bauten; dieselben seien zu einer Zeit ausgestellt worden,
wo die der Gemeinde Bern für die Ausführung ihrer Stadt
erweiterungspläne in der Länggasse zu Bern ertheilte Expro
priationsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es sei endlich
durch dieselben nur die Verpflichtung übernommen worden, die
damals dem Rekurrenten bewilligten Bauten unter gewissen
Bedingungen wieder abzutragen und auf jede Entschädigung
von daher zu verzichten. Dagegen habe der Rekurrent niemals
die Stadterweiterungsverordnung als stets und jedem Falle für
seine Besitzung verbindlich anerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Bauordnung
für den Stadtbezirk Bern vom 20. Dezember 1877 oder gegen
die Stadterweiterungsverordnung vom 5. Mai 1869, sondern
gegen eine, allerdings in Anwendung dieser allgemeinen Er
lasse, speziell dem Rekurrenten gegenüber getroffene Einzelver
fügung, den Bauabschlag der gemeinderäthlichen Baukommission
vom 25. November 1885, resp. den diesen Bauabschlag letzt
instanzlich bestätigenden Entscheid des Regierungsrathes des
Kantons Bern vom 8. Januar 1887. Da gegenüber diesen
Verfügungen die gesetzliche Rekursfrist des Art. 59 O. G.
gewahrt ist, so kann die Beschwerde nicht als verspätet zu
288 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
rückgewiesen werden. Denn nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichtes (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VI.
S. 480; IX, S. 448, Erwägung 2) geht durch die Unter
lassung, einen allgemeinen Erlaß (Gesetz oder Verordnung)
binnen 60 Tagen von seiner Publikation an beim Bun
desgerichte anzufechten, zwar wohl das Rekursrecht gegen
das betreffende Gesetz oder die betreffende Verordnung selbst
unter, dagegen bleibt nichtsdestoweniger jedem Bürger das
Recht gewahrt, spätere, in Anwendung des fraglichen Gesetzes
oder der fraglichen Verordnung gegen ihn speziell erlassene
Einzelverfügungen, binnen der gesetzlichen Rekursfrist von Er
öffnung dieser Verfügungen an, beim Bundesgerichte als ver
fassungswidrig anzufechten. Es mag übrigens, was speziell die
Bauordnung vom 20. Dezember 1877 anbelangt, noch darauf
hingewiesen werden, daß aus den Akten nicht erhellt, ob und
wann diese Verordnung amtlich, in verbindlicher Form, publizirt
worden ist.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken, daß die angefochtenen
Verfügungen der Baukommission und des Regierungsrathes sich
ausschließlich auf die Bestimmungen der Bauordnung für den
Stadtbezirk Bern und der Stadterweiterungsverordnung und
gar nicht auf die Vorschrift des 6 des kantonalen Straßen
polizeigesetzes berufen und sich daher nur fragen kann, ob eine
auf Grund der ersterwähnten Vorschriften erlassene Verfügung
des angefochtenen Inhalts als verfassungsmäßig aufrecht erhalten
werden könne oder nicht.
3. Dies ist zu verneinen und zwar aus denjenigen Gründen,
welche bereits in der bundesgerichtlichen Entscheidung über die
in allen erheblichen Punkten mit dem gegenwärtigen Fall über
einstimmende Sache Verdan gegen Einwohnergemeinde Biel
vom 29. Oktober 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 586 ff.
insbesondere in Erwägung 4 (a. a. O., S. 597 ff.) dargelegt
worden sind. Gemäß der in jenem Falle aufgestellien Grund
sätze ist auch hier festzuhalten, daß der Inhalt des Eigenthums
nur auf dem Wege der Gesetzgebung und nicht durch eine bloße
Verwaltungsanordnung modifizirt werden kann, daß die, durch
die Bauordnung für den Stadtbezirk Bern und die Stadter
weiterungsverordnung aufgestellten, hier fraglichen Baubeschrän
Eingriffe in garantirte Rechte. No 50.
kungen dem Rekurrenten Befugnisse entziehen, welche ihm, ab
gesehen von diesen Erlassen, nach der bernischen Gesetzgebung
zustehen würden und daß nun weder die Bauordnung noch die
Stadterweiterungsverordnung Gesetzeskraft besitzen. Wenn die Re
kursbeklagte meint, die Befugniß der Einwohnergemeinde Ber
die fraglichen Baubeschränkungen aufzustellen, folge aus Satz.
380 des bernischen Civilgesetzbuches, so kann dies nicht als
richtig anerkannt werden. Der in Satz. 380 aufgestellte Grund
satz, daß ein jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch
die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen
können", verleiht wohl den Nachbarn das Recht, sich einer,
ihre Eigenthumsrechte verletzenden, Benutzung des Nachbar
grundstückes, erforderlichenfalls im Wege des Civilprozesses, zu
widersetzen, dagegen begründet er in keiner Weise ein Recht der
Gemeinden, über die Beschränkungen des Grundeigenthums auf
ihrem Gebiete autonomische, in den allgemeinen Landesgesetzen
nicht enthaltene, Rechtssätze aufzustellen.
4. Was speziell die vom Rekurrenten zu Gunsten der Ein
wohnergemeinde Bern ausgestellten Reverse anbelangt, so kann
gewiß nicht gesagt werden, daß in denselben ein Verzicht dar
auf liege, spätere, die Besitzung des Rekurrenten betreffende,
baupolizeiliche Verfügungen beim Bundesgerichte als verfassungs
widrig anzufechten. Wenn dagegen die Einwohnergemeinde Bern
glaubt, aus diesen Reversen ein Privatrecht gegenüber dem
Rekurrenten herleiten zu können, kraft dessen derselbe verpflichtet
sei, die von ihm nunmehr projektirten Bauten auf seiner Be
sitzung zu unterlassen, so muß ihr vorbehalten werden, dieses
Recht im Civilprozeßwege geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es werden
mithin die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes des
Kantons Bern vom 8. Januar 1887 und der durch diese Ent
scheidung aufrecht erhaltene Bescheid der Baukommission des
Gemeinderathes der Stadt Bern vom 25. November 1885 auf
gehoben.