Art. 41 OR, Art. 97 OR (damages for contractual breach); causal connection and burden of proof: a contractual breach is the legal cause of damage where it is shown that the wrongful act actually reduced the assets available to satisfy the creditor. It is sufficient that the loss be traceable to the breach in a factual-legal sense; the defendant invoking an alternative course of events must prove that the same damage would have occurred without the breach. Mere possibility that other creditors might later have exhausted the debtor's assets does not negate causation (consid. 3-4).
B. CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE I. Obligationenrecht. Droit des obligations. 53. Urtheil vom 8. Juli 1887 in Sachen Dietschy und Genossen gegen Geigy. A. Durch Urtheil vom 21. April 1887 hat das Appellations gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte und Appellanten tragen ordentliche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheilsgebühr von 300 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel vom 4. März 1887 ging dahin: Beklagte sind in solidarischer Verbindung zur Zahlung von 77,013 Fr. 55 Cts. und Zins à 6% seit 31. März 1886 an Kläger ver fällt und tragen die ordinären und extraordinären Prozeßkosten, mit Inbegriff einer Urtheilsgebühr von 200 Fr. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Vertreter: Es sei, in Ab änderung des vorinstanzlichen Urtheils, die Klage abzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt des Klägers auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Obligationenrecht. No 53. pflichtung übernommen, für den Fall, daß er während der Dauer des Schuldverhältnisses seine Mutter, Frau M. La roche Preiswerk, beerben sollte, von seinem Erbtheile den Betrag von 200,000 Fr. in guten Titeln, nach Wahl des Gläubigers, demselben als weitere Sicherheit zu hinterlegen. Durch Akt vom 6. Februär 1883 gingen sodann die Beklagten folgende Ver pflichtungen ein: Mit Rücksicht darauf
B. Civilrechtspflege. Wechsel erneut werden sollten, sowie überhaupt so lange in Kraft, bis die Verbindlichkeit selbst vollständig reglirt sein wird. Sobald dies der Fall ist, wird Herr I. R. Geigy dem Herrn I. I. Schuster, zu Handen der Familie, Anzeige machen. Trotz dieser Verpflichtung bezahlte die Mutter des W. Burk hardt, Frau Laroche Preiswerk, vom Herbst 1883 bis Frühjahr 1884 an Gläubiger desselben, und auf Rechnung seines mütter lichen Erbtheils, einen Betrag von im Ganzen 114,980 F 60 Cts. aus. Durch diese Zahlungen wurde zufolge Verstän digung mit den betreffenden Gläubigern eine Schuldenlast im Belaufe von 344,784 Fr. 45 Cts. getilgt. Am 2. Juli 1884 wurde W. Burkhardt, wegen Verschwendung, entmündigt, wobei sich herausstellte, daß er noch weitere, bedeutende Schulden kontrahirt hatte. Am 13. April 1885 starb Frau Laroche Preiswerk und es fiel somit dem W. Burkhardt sein mütter liches Erbe an; dasselbe belief sich, nach Abrechnung der Vor empfänge von 60,000 Fr. und 114,980 Fr. 60 Cts., sammt Zins, noch auf eirka 247,000 Fr. Der gegenwärtige Kläger ver langte nunmehr, gestützt auf den Akt vom 22. Februar 1882, von dem durch seinen Kurator I. Dietschy Burkhardt vertre tenen W. Burkhardt, derselbe habe ihm zur Sicherung seiner Forderung von restlich 151,655 Fr. 55 Ets., nebst Zins à 6 % seit dem 30. April 1885, und aller Kosten von dem an gefallenen mütterlichen Erbtheil, den Betrag von 200,000 Fr. in guten Werthtiteln zu übergeben, und ihm daran ein erstes Faustpfandrecht in der gesetzlichen Form zu bestellen. Sein sach bezügliches Begehren wurde ihm durch ein am 5. November 1885 appellationsgerichtlich bestätigtes Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt zugesprochen, und eine hiegegen an das Bundes gericht gerichtete Beschwerde durch Urtheil vom 30. Januar 1886 wegen Inkompetenz des Gerichtes verworfen (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XII, S. 190 u. ff., wo der Thatbestand ersichtlich ist). Als der Kläger die Vollstreckung dieses Urtheils betrieb, übergab ihm der Vormund des W. Burkhardt die sämmtlichen, noch vorhandenen Werth schriften seines Kuranden, und der Kläger übernahm dieselben, I. Obligationenrecht. N° 53. auf Grund getroffener Vereinbarung, auf Rechnung seines Gut habens zu Eigenthum. Der Werth dieser Titel betrug, da nach dem Tode der Frau Laroche Preiswerk aus dem Erbtheile des W. Burkhardt, zu Abfindung anderer Gläubiger desselben (mit durchschnittlich 45.5 % ihrer Forderungen) weitere 164,873 Fr. 98 Cts. verausgabt worden waren, nur noch 83,376. Fr 90 Cts.; Kläger gerieth daher mit einer Summe von 77,013 Fr. zu Verlust, deren Ersatz er nunmehr von den Beklagten ver langt, weil diese, sowie ihre Erblasserin, Frau Laroche Preis werk, ihren, durch den Akt vom 6. Februar 1883 übernom menen Verpflichtungen zuwidergehandelt haben. 2. Die Beklagten haben nicht bestritten, daß sie in Verbin dung mit ihrer Erblasserin, Frau Laroche Preiswerk, durch den Akt vom 22. Februar 1882, eine rechtlich bindende Ver pflichtung übernommen haben; es ist daher ohne Weiteres klar, daß sie dem Kläger für allen Schaden haften, der ihm durch Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstanden sein sollte. 3. Der Inhalt der von den Beklagten übernommenen Ver pflichtung ist nun unzweifelhaft der, keine Zahlungen oder Lei stungen irgend welcher Art an W. Burkhardt oder an Dritte auf seine Rechnung zu machen oder zu gestatten, durch welche der dem W. Burkhardt in der Theilung über die Verlassen schaft seiner Mutter dereinst zufallende Erbtheil geschmälert werden könnte; mit andern Worten, die von den Beklagten ein gegangene Verpflichtung ging dahin, keinerlei Leistungen an oder für W. Burkhardt zu machen, welche von demselben in der Theilung über die mütterliche Verlassenschaft konferirt werden müßten, beziehungsweise ihm als Vorempfänge anzurechnen wären. Der Zweck dieser Stipulation war der, die Erfüllung des von W. Burkhardt durch den Akt vom 22. Februar 1882 dem Kläger gegebenen Pfandbestellungsversprechens zu sichern, oder, genauer ausgedrückt, zu verhindern, daß durch Leistungen auf Rechnung künftigen Erbes, der dem W. Burkhardt dereinst zufallende mütterliche Erbtheil geschmälert, und damit die Er füllung des von ihm gegebenen Pfandbestellungsversprechens gefährdet werde. Dagegen wurde weder durch das Pfandbestel lungsversprechen, noch durch den Akt vom 6. Februar 1883,
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ein Anspruch des Klägers auf vorzugsweise Befriedigung aus dem mütterlichen Erbtheile des W. Burkhardt begründet, und die Beklagten versprachen nicht, dafür haften zu wollen, daß W. Burkhardt, nach Anfall seines Erbtheiles, sein Pfandbestel lungsversprechen erfülle. 4. Demnach kann sich nur fragen, ob die Beklagten deshalb verantwortlich seien, weil ihre Erblasserin, Frau Laroche Preis werk, vom Herbste 1883 bis Frühjahr 1884, (übrigens mit Wissen und Willen der Beklagten) auf Rechnung des künftigen Erbtheils des W. Burkhardt, an Gläubiger desselben, Zah lungen bis zum Belaufe von 114,980 Fr. 60 Cts. geleistet hat. Unzweifelhaft ist zunächst, daß diese Zahlungen vertrags widrig waren; es kann in der That nicht bestritten werden, daß dadurch dem mit dem Kläger am 6. Februar 1883 abge schlossenen Vertrage, welcher ausdrücklich jede Leistung auf Rech nung des künftigen Erbtheils des W. Burkhardt untersagte, zuwidergehandelt wurde. Wenn die Beklagten nichtsdestoweniger ihre Schadenersatzpflicht bestreiten, so stützen sie sich darauf, daß zwischen dem angegebenen vertragswidrigen Handeln und dem vom Kläger erlittenen Verlust, ein Kausalzusammenhang nicht bestehe. Einerseits hätte auch nach den fraglichen Zahlungen, der Erbtheil des W. Burkhardt zu Befriedigung des Klägers ansgereicht, anderseits seien durch diese Zahlungen Schulden des W. Burkhardt in weit höherm Betrage getilgt worden. Wäre dies nicht geschehen, so hätten die betreffenden Gläubiger mit dem vollen Betrage ihrer Forderungen in dem alsdann unvermeidlichen Konkurse des W. Burkhardt konkurrirt und Kläger hätte in Folge dessen jedenfalls einen zum Mindesten ebenso großen Verlust erlitten, als dies nunmehr geschehen sei. Diese Einwendung kann, in Uebereinstimmung mit den Vor instanzen, nicht als begründet anerkannt werden. Es steht fest, daß durch das vertragswidrige Handeln der Beklagten, bezie hungsweise ihrer Erblasserin, der dem W. Burkhardt aus der Verlassenschaft seiner Mutter zufließende Erbtheil um einen Be trag geschmälert wurde, bei dessen Vorhandensein das Vermögen des W. Burkhardt zu vollständiger Befriedigung des Klägers ausgereicht hätte, auch wenn die nach dem Erbanfalle gelei 3091. Obligationenrccht. No 53. steten Zahlungen an andere Gläubiger in gleicher Weise ge macht wurden, wie dies wirklich geschah. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagten sich darauf berufen wollen, daß den noch ihr, resp. ihrer Erblasserin vertragswidriges Handeln, den Kläger nicht geschädigt habe, so trifft sie die Beweislast dafür, daß der dem Kläger erwachsene Schaden auch ohne den von ihnen begangenen Vertragsbruch eingetreten wäre. Ein solcher Beweis ist aber nicht erbracht. Es ist allerdings möglich, daß, wenn die vertragswidrigen Zahlungen vom Herbst 1883 bis Frühling 1884 unterblieben wären, die durch diese Zahlungen abgefundenen Gläubiger des W. Burkhardt, nach dem Anfalle der mütterlichen Erbschaft an denselben, durch Geltendmachung ihrer Forderungen zum vollen Betrage, eine gänzliche Befrie digung des Klägers verhindert hätten. Allein sicher ist dies keineswegs, vielmehr ist ebensowohl möglich, daß es dem Klä ger, trotz des Bestehens fraglicher Forderungen, gelungen wäre, volle Befriedigung, resp. Sicherstellung aus dem Vermögen des W. Burkhardt rechtzeitig zu erlangen. Ebenso ist unerheblich, daß, auch nach den vertragswidrigen Zahlungen, der Erbtheil des W. Burkhardt zu Befriedigung des Klägers noch ausge reicht hätte, sofern nicht aus demselbennach dem Tode der Frblasserin, noch weitere Zahlungen an andere Gläubiger ge leistet worden wären. Dieser Umstand wäre nur dann von Bedeutung, wenn den Kläger ein Verschulden daran träfe, daß er nicht volle Befriedigung erlangte. Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Der von den Beklagten gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen erhobene Vorwurf, daß dieselben auf einer rechtsirrthümlichen Auffassung des Begriffes des Kausalzusam menhanges im Rechtssinne beruhen, ist unbegründet. Zum Vor handensein des Kausalzusammenhanges im Rechtssinne ist der Bestand eines wirklichen, ursächlichen Zusammenhanges zwischen Rechtsverletzung und Schaden wie erforderlich so auch genügend. Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor, da dargethan ist, daß durch rechtswidriges Handeln der Beklagten dem Zugriffe des Klägers Vermögensobjekte entzogen wurden, welche zu seiner Be friedigung ausgereicht hätten. Darzuthun, daß der Schaden nicht auch ohne die Rechtsverletzung aus andern, von dieser
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unabhängigen, Ursachen hätte eintreten können, und eingetreten wäre, ist zum Nachweise des Kausalzusammenhanges nicht er forderlich, vielmehr haben die Beklagten, welche sich darauf berufen wollen, daß dies der Fall sei, ihrerseits hiefür den Beweis zu erbringen. Sache der Beklagten wäre es also in concreto gewesen, darzuthun, daß die vertragswidrig ausbe zahlten Beträge auch ohne die vertragswidrige Auszahlung dem Zugriffe des Klägers entzogen worden wären. Ein solcher Be weis ist aber, wie bemerkt, nicht erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel stadt vom 21. April 1887 sein Bewenden. 54. Urtheil vom 25. Juli 1887 in Sachen Masse Stürzinger gegen Hauser. A. Durch Urtheil vom 27. Maj 1887 hat das Bezirks gericht Frauenfeld über die Rechtsfragen:
I. Obligationenrecht. N° 54. Forderung an den Konkursiten Stürzinger rechtlich begründet? zu Recht erkannt:
4 10 c. Weibelgebühr Zusammen 21 Fr. a Cts. und habe er bei der Beklagtschaft an seine Kosten 40 Fr. wieder zu erheben, dagegen die Intervenientin mit 7 Fr. 50 Cts. zu entschädigen. B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten, im Einver ständnisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten: Es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils die klägerische Vindi kation abzuweisen, eventuell es sei dieselbe nur in dem Sinne gutzuheißen, daß der Kläger die auf die betreffenden Wagen entfallenden Lagerspesen, mit 1500 Fr. per Wagen, zu über nehmen habe, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Für den Fall, daß das Gericht dies als nothwendig er achten sollte, beantrage er Beiziehung der beim Obergerichte in Frauenfeld liegenden Akten in einer analogen Sache der Masse Stürzinger gegen Luchsinger. Der Anwalt des Klägers trägt auf Verwerfung der geg nerischen Anträge und vollinhaltliche Bestätigung des erstin stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: