Art. 27 Ziff. 4 OG; Art. 111 BV; Art. 31 OG; Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Streitigkeit und öffentlich-rechtlicher Leistungspflicht: Mehrwertsbeiträge, welche Grundeigentümern durch gesetzgeberische Anordnung für ein öffentliches Werk auferlegt werden, sind öffentliche Leistungen. Streitigkeiten über Bestand, Umfang und Tilgung solcher Beiträge gehören nicht vor den Civilrichter, sondern sind nach kantonalem Administrativverfahren zu erledigen. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit nach Art. 111 BV und Art. 31 OG setzt eine zivilrechtliche Streitigkeit voraus; die blosse Zustimmung beider Parteien vermag eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht in eine civile zu verwandeln (consid. 1-3).
26 Novembre 1874, et Marie-Louise Michel, née le 19 Juil
let 1876
c) aux trois enfants illégitimes de la dite femme Michel
Jeanneret, savoir : Charles-Alphonse, né le 30 Octobre 1879
Jules-Albert, né le 14 Janvier 1882, et Berthe-Léa, née le
8 Juin 1883.
2° L Etat de Neuchâtel paiera, à titre de dommages-inté
rêts, à la commune de Maules la somme de six mille francs.
(6000 francs.)
3° Les parties sont déboutées du surplus de leurs conclu
sions.
III. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen einerseits und Privaten
oder Korporationen anderseits.
Différends de droit civil
entre des cantons d'une part et des particuliers
ou des corporations d'autre part.
57. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen Bern
gegen Grandjean und Genossen.
A. Durch Klageschrift vom 16. Juni 1886 stellt der Staat
Bern beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien die Beklagten
als beitragspflichtige Grundeigenthümer im Gebiete der Jura
gewässerkorrektion zu verurtheilen, dem Kläger die geforderten
Annuitäten für die Jahre 1883 und 1884 mit zusammen
6068 Fr. 54 Cts., sammt gesetzlichem Verzugszinse zu bezahlen,
unter Kostenfolge. In Begründung dieses Antrages wird aus
geführt, daß die Beklagten Eigenthümer von 127 Grundstücken
im Grissachmoose, Gemeinde Gals, von einem Gesammtflächen
inhalte von 142 Jucharten und 20,979 Quadratfuß seien, daß
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 339
diese Grundstücke im Perimeter der Juragewässerkorrektion lie
gen und daß für dieselben, gemäß den einschlägigen eidgenössischen
und kantonalen Erlassen, laut aufgestellter Abrechnung, Mehr
werthbeiträge zu leisten seien, deren Annuitäten für die Jahre 1883
und 1884 sich auf den geførderten Betrag belaufen. In ihrer
Vernehmlassung auf diese Klage stellen die Beklagten folgende
Anträge:
I. In der Klageeinlassung; Es sei der Kläger mit dem Rechts
begehren der Klage vom 16. Juni 1886 abzuweisen, unter
Kostenfolge.
II. In der Widerklage: 1. Es sei auf Grund einer gericht
lichen Expertise die Summe festzusetzen, welche die Beklagten
als Mehrwerth ihrer Grundstücke an den bernischen Fiskus
als Unternehmer der Korrektion zu entrichten haben, unter
Kostenfolge. Eventuell, d. h. für den Fall, daß diese gerichtliche
Ausmittelung nicht stattfinden, sondern die Mehrwerthsbestim
mung des Regierungsrathes Regel machen sollte. 2. Es sei der
bernische Fiskus gehalten, die Grundstücke der Beklagten um
die Summe der regierungsräthlichen Werthbestimmung, und
unter Tragung der Total Mehrwerthsbeiträge auf Zuschlag der
Beklagten und Widerkläger zu übernehmen, unter Kostenfolge.
Weiter eventuell 3. Es sei der bernische Fiskus anzuerkennen schul
dig, daß die Beklagten von dessen Anspruch auf Mehrwerthslei
stungen durch Ueberlassung oder Dereliktion der betreffenden
Grundstücke befreit werden, unter Kostenfolge. In ihrer Rechts
schrift erörtern die Beklagten die Frage der Kompetenz des Bundes
gerichtes; sie führen aus, daß der Kläger selbst die Sache als Civil
rechtssache qualifizire und den Entscheid des Civilrichters anrufe,
daß der Natur der Sache nach hier eine Civilstreitigkeit vor
liege und auch durch die positive bernische Gesetzgebung der
Rechtsweg nicht abgeschnitten werde. In der Sache selbst be
gründen sie ihre Anträge in eingehender Erörterung, indem sie
insbesondere geltend machen, die von den administrativen Be
hörden des Kantons Bern vorgenommenen Mehrwerthsschatzungen
seien, weil auf bundesrechtswidriger Grundlage beruhend, für
sie unverbindlich und zudem materiell unrichtig.
B. Nachdem, nach beendigtem Schriftenwechsel und abgehal
B. Civilrechtspflege.
tenem Rechtstage, der Instruktionsrichter das Vorverfahren ohne Abnahme der beidseitig anerbotenen Beweise geschlossen hatte, wurden die Parteivertreter bei der heutigen Verhandlung an gewiesen, in erster Linie ausschließlich die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes zu behandeln. Der Vertreter des Klägers bemerkt, es sei unzweifelhaft, daß der Staat seine streitige Forderung auf dem Administrativwege hätte geltend machen können, derselbe habe es aber, um den Beklagten jeden Grund zur Beschwerde über einseitiges Vorgehen des Staates zu ent ziehen, vorgezogen, den Entscheid des Bundesgerichtes anzurufen. Er stelle die Entscheidung über die Kompetenz dem Gerichte anheim. Der Anwalt der Beklagten erklärt gleichfalls, daß er die Entscheidung über die Kompetenzfrage dem Gerichte anheimstelle, indem er immerhin bemerkt, daß seine Partei es vorzöge, wenn das Bundesgericht, das ja auch vom Kläger selbst angerufen worden sei, die Streitsache materiell prüfen und erledigen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege.
rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März 1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten. 58. Urtheil vom 9. Juli 1887 in Sachen Vogt gegen Bern. A. Durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 5. Januar 1877 wurde Dr. Adolf Vogt, Arzt in Bern, zum ordentlichen Professor für Gesundheitspflege und Sanitäts statistik an der Hochschule Bern mit einer jährlichen Besoldung von 5000 Fr. ernannt. Am 30. Dezember 1885 beschloß der Regierungsrath, die Besoldung des Professors Vogt um 2000 Fr. zu reduziren; er theilte dies demselben mit Schreiben vom 6. Januar 1886 mit, indem er bemerkte: Es sei im Regie rungsrathe, in der Staatswirthschaftskommission, sowie im Großen Rathe schon mehrmals Reklamation erhoben worden weil Professor Vogt seine Vorlesungen nicht regelmäßig, son dern nur hie und da während eines Semesters abhalte. Mit Rücksicht darauf habe der Regierungsrath die erwähnte Herab setzung der Besoldung beschlossen. Professor Vogt ersuchte den Regierungsrath durch Schreiben vom 13. Januar 1886, auf diese Schlußnahme zurückzukommen; er führte aus, er habe stets die vor geschriebene Zahl von Vorlesungsstunden angekündigt und die angekündigten Vorlesungen auch abgehalten, sofern sich mindestens zwei Zuhörer angemeldet haben. Die Gründe zu untersuchen, III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 343 warum die von ihm angekündigten Vorlesungen von den Stu denten nur sporadisch belegt worden seien, sei hier nicht der Ort; hier sei blos zu konstatiren, daß er seinerseits die ihm nach dem Hochschulgesetze obliegenden Pflichten stets vollständig erfüllt habe. Der Regierungsrath beharrte indeß, wie er dem Professor Vogt durch Schreiben vom 16. Januar mittheilte, auf seinem Beschlusse vom 30. Dezember 1885. B. Mit Klageschrift vom August 1886 stellt nunmehr Pro fessor Vogt beim Bundesgerichte die Anträge: