356 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Kleinen Rathe, der blos über Gerichtsstandsfragen im eigent
lichen Sinne des Wortes zu entscheiden hat, sondern vom or
dentlichen Richter zu urtheilen; dies wird denn auch in 462
Lemma 3 des bündnerischen Privatrechts ausdrücklich ausge
sprochen und ist vom Bundesgerichte bereits früher anerkannt
worden (s. Entscheidung vom 11. Juli 1881, in Sachen Cumbels
und Genossen gegen Graubünden, Erwägung 4 a, Amtliche
Sammlung VII, S. 283.) Der Rekurrent ist daher trotz der
Verwirkung seiner Gerichtsstandseinrede berechtigt, diese Ein
wendung vor dem von der Gegenpartei angerufenen ordent
lichen Gerichte geltend zu machen, während er allerdings mit
seiner Einrede gegen die staatsrechtliche Kompetenz dieses Ge
richtes (deren Mangel auch dessen Befugniß, über die Ein
wendung des Schiedsvertrages zu entscheiden, ausschließen würde)
präkludirt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
60. Urtheil vom 11. November 1887 in Sachen Vogel.
A. Der Rekurrent C. Vogel von Meiß, als Eigenthümer
der Papierfabrik Cham und die Spinn und Weberei im
Hagedorn (Cham) besitzen für ihre Fabriketablissements
Wasserrechte an der Lorze; der Rekurrent (dessen Etablissement
oberhalb der Spinn und Weberei im Hagedorn liegt), führte
nun eine Wuhrbaute aus, von der die Spinn und Weberei im
Hagedorn behauptete, daß dieselbe in ihr Recht eingreife. Es
kam hierüber zum Prozesse und die erste Instanz, das Kan
tonsgericht von Zug, erkannte durch Urtheil vom 31. Januar
1887, gestützt u. A. auf das Gutachten Sachverständiger, im
Wesentlichen zu Gunsten der als Klägerin aufgetretenen Spinn
und Weberei im Hagedorn, indem es aussprach, es sei ge
richtlich anerkannt, das vom Beklagten gebaute Wuhr bestehe
nicht zu Recht und es sei derselbe daher pflichtig, dasselbe in
I. Rechtsverweigerung. No 60.
den vertraglichen Zustand zu versetzen. Das weitere Begehren
betreffend Schwellenmeisterinstruktion sei im Sinne der Er
wägung Nr. 20 abgewiesen. Gegen dieses Urtheil appellirte
C. Vogel von Meiß an das Obergericht des Kantons Zug.
Vor Obergericht stellte derselbe in erster Linie das Begehren
um Anordnung einer neuen Expertise über verschiedene von ihm
bezeichnete Pnnkte. Durch Erkenntniß vom 8. Juni 1887
bewilligte das Obergericht in Anwendung von 113 und 114
Alinea 3 der zugerschen Civilprozeßordnung die neue Expertise
mit dem Beifügen: Es sei Appellant pflichtig, das Experten
gutachten unter Ausschlußfrist innert 2 Monaten nach Ab
haltung der Expertise der Gerichtskanzlei einzureichen. Am
11. Juni bezeichnete der Obergerichtspräsident als Experten
den Ingenieur Rengelrod in Kriens und den Ingenieur Stadt
rath Spillmann in Zug, welche beide das Mandat annahmen.
Am 21. Juli 1887 fand die Beaugenscheinigung des Streit
objektes durch die Obergerichtskommission und die Experten
in Gegenwart der Parteien statt. Laut Protokoll machte
dabei der Obergerichtspräsident die Experten mit dem Gegen
stande der Expertise bekannt und ersuchte sie, unter Hin
weis auf die gesetzlichen Bestimmungen der Civilprozeßordnung,
das Gutachten innert zwei Monaten de dato der Gerichts
kanzlei einzugeben. Im Fernern enthält das Protokoll folgenden
Passus: Herr Ingenieur Rengelrod macht aufmerksam, daß
er als Angestellter des Herrn Bell in Kriens vielbeschäftigt
sei, er sich daher mit der gestellten Frist von zwei Monaten
nicht befreunden könne, womit Herr Ingenieur Spillmann
einverstanden ist. Die HH. Anwälte sind einverstanden, even
tuell die Frist beim Gerichte verlängern zu lassen. Mit
Schreiben an die Gerichtskanzlei Zug vom 22. August 1887 stellte
der Experte Rengelrod das Gesuch, es möchte das Obergericht
die Frist zu Abgabe des Expertengutachtens um vier Wochen
verlängern. Die Gerichtskanzlei erwiderte hierauf am 24. Au
gust, sie habe dieses Gesuch dem Obergerichtspräsidenten mit
getheilt und von diesem den Auftrag erhalten, zu erwidern,
daß dasselbe seiner Zeit dem Obergerichte werde unterbereitet und
ihm höchst wahrscheinlich werde entsprochen werden. Auf ein
358 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
neues Fristerstreckungsgesuch des Experten Rengelrod vom
5. September 1887 erwiderte die Gerichtskanzlei am 7. Sep
ember, das Gesuch habe dem Obergerichte nicht vorgelegt
werden können, weil dasselbe sich seither nie versammelt habe
und nicht als angezeigt erschienen sei, deßhalb eine Extrasitzung
abzuhalten; er dürfe übrigens nicht zweifeln, daß seinem Gesuche
entsprochen werde. Durch Schreiben an die Gerichtskanzlei
vom 17. September konstatirte hierauf Ingenienr Rengelrod,
daß er auf sein Fristverlängerungsgesuch vom 22. August 1887
noch immer einen Entscheid des Obergerichtes nicht erhalten
habe, daß er aber nach dem Vorangegangenen wohl annehmen
dürfe, daß demselben entsprochen und die in einigen Tagen zu
Ende gehende Frist erstreckt werde. Am 26. August hatte auch
der Rekurrent an das Obergericht das Begehren gestellt, es
sei ihm eine Fristverlängerung von zwei Monaten, eventuell
so viel Zeit als nöthig, zu Eingabe des Expertengutachtens
einzuräumen. Die beklagte Partei protestirte nun aber durch
Eingabe vom 16. September gegen dieses Gesuch, indem sie
sich darauf berief, es sei eine zweite Expertise nur unter der
Bedingung gestattet worden, daß das Gutachten innerhalb zwei
Monaten nach Abhaltung der Expertise der Gerichtskanzlei
eingereicht werde. Am 24. September 1887 zog das Ober
gericht das Fristverlängerungsgesuch in Behandlung und wies
dasselbe ab, weil keine hinlänglichen Gründe für eine Frist
verlängerung vorliegen; dem Rekurrenten hätte es obgelegen,
dem Gerichtspräsidenten nur solche Experten vorzuschlagen,
welche in der Lage gewesen wären, ihr Gutachten innert der
festgesetzten Frist einzureichen; der Experte Rengelrod habe eine
Verzögerung der Abgabe des Gutachtens veranlaßt; es ergebe
sich aus baulichen Veränderungen, welche der Rekurrent bezüg
lich des Streitobjektes vornehme, daß es demselben weniger
um Beibringung des Expertengutachtens als um möglichste
Verzögerung des Entscheides zu thun sei. Die beklagte Partei
glaube durch die lange Pendenz des Prozesses fast tagtäglich
in ihren Interessen geschädigt zu sein.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff C. Vogel von Meiß
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt
I. Rechtsverweigerung. N° 60.
aus: Die angefochtene Entscheidung involvire eine Rechtsver
weigerung. Die Expertise sei ein gesetzliches Beweismittel und
es sei dem Rekurrenten eine zweite Expertise vom Obergerichte
grundsätzlich bewilligt worden. Da der Experte Gehülfe des
Richters sei und von diesem ernannt und instruirt werde, so
habe es nicht Sache der Partei sein können, für Beibringung
des Expertengutachtens binnen der festgesetzten Frist zu sorgen;
die Partei treffe an der Verzögerung der Expertise keine Schuld.
Sache des Gerichtes, resp. seines Präsidenten sei es gewesen,
das Expertengutachten einzuholen. Es sei somit dem Rekur
renten ein gesetzliches Beweismittel und damit das rechtliche
Gehör in Betreff der durch die neue Expertise zu beweisenden
Punkte verweigert worden. Ferner seien anfänglich die An
wälte beider Parteien einverstanden gewesen, daß eventuell den
Experten für Einreichung ihres Gutachtens eine Fristverlänge
rung gewährt werde. Ueber diese Verständigung zwischen den
Parteien habe das Gericht, obschon allerdings später die be
klagte Partei ihr Wort zurückgezogen habe, sich nicht hinweg
setzen dürfen. In gleichen Fällen und unter ähnlichen Voraus
setzungen habe das Gericht sonst stets Fristverlängerung gewährt,
wie aus einem Amtszeugniß der Gerichtskanzlei sich ergebe.
Demnach wird in der Hauptsache beantragt: Es sei die Re
kursbeschwerde als begründet zu erklären und daher die ange
fochtene Schlußnahme des Obergerichtes des Kantons Zug vom
24. September 1887 aufzuheben, unter Kostenfolge.
C. Gleichzeitig mit seinem Hauptbegehren stellte der Rekur
rent beim Bundesgericht das Begehren, es sei die Hauptver
handlung vor dem Obergerichte des Kantons Zug bis nach
Erledigung des staatsrechtlichen Rekurses zu sistiren. Dieses
Begehren wurde aber durch Verfügung des Bundesgerichts
präsidenten vom 19. Oktober 1887 verworfen. In der Haupt
verhandlung vor dem Obergerichte des Kantons Zug vom
22. Oktober stellte daraufhin der Rekurrent das Begehren, es
sei auf die Sache solange nicht einzutreten, bis der beim
Bundesgerichte hängende staatsrechtliche Rekurs entschieden sein
werde, es wäre denn, daß das Obergericht von sich aus auf
seine Schlußnahme vom 24. September zurückkommen und die
360 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
verlangte Fristverlängerung zur Einlegung des Gutachtens
bewilligen würde, eventuell es sei in der Sache kein Urtheil
zu erlassen, bis der vom Bundesgerichte zu behandelnde staats
rechtliche Rekurs erledigt sein werde. Das Obergericht wies
dieses Begehren ab; daraufhin verließ der Rekurrent das
Gerichtslokal und es erkannte das Obergericht in contumaciam
auf Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 31. Ja
nuar 1887.
D. In ihrer Vernehmlassung auf die staatsrechtliche Be
schwerde des Rekurrenten führt die rekursbeklagte Spinn und
Weberei im Hagedorn im Wesentlichen aus: Derjenige Begriff
der Rechtsverweigerung, welchen der Rekurrent seiner Beschwerde
zu Grunde lege, sei unrichtig. Das Bundesgericht habe selbst
wiederholt anerkannt, daß eine Rechtsverweigerung, gegen
welche das Bundesgericht einschreiten könne, nur dann vorliege,
wenn eine Partei in ihr gesetzlich offenbar zustehenden Rechten
willkürlich beeinträchtigt werde. Von einer solchen Rechtsver
verweigerung könne hier keine Rede sein. Nach der zugerschen
Civilprozeßordnung könne der Richter richterliche Fristen ver
längern; darin liege, daß er nachgesuchte Fristverlängerungen
auch verweigern dürfe. Das Obergericht habe die bei ihm
nachgesuchte zweite Expertise bewilligen oder verweigern können;
daraus folge, daß es deren Bewilligung auch an bestimmte
Bedingungen habe knüpfen können. Die Gegenpartei habe die
ihr für dieselbe angesetzte zweimonatliche Frist angenommen;
ein Recht auf eine Nachfrist habe sie demnach nicht, sondern
müsse sich vielmehr der Entscheidung des kantonalen Richters
darüber, ob Grund zu Gewährung einer solchen Nachfrist
vorliege, unterwerfen. Die Entscheidung des Obergerichtes sei
keine willkürliche, sondern durch das Verhalten des Rekurrenten
(dessen Tendenz den Prozeß zu verschleppen) begründet. Gegen
prozeßleitende Verfügungen der kantonalen Gerichte gebe es
übrigens keinen Rekurs an das Bundesgericht. Das rechtliche
Gehör habe Rekurrent in vollem Umfange genossen; erst seit
der Einreichung der Rekursbeschwerde habe er sich dasselbe zu
einem Theile selbst abgeschnitten, indem er sich auf die Haupt
verhandlung gar nicht eingelassen und dadurch das Obergericht
I. Rechtsverweigerung. No 60.
zu einem Contumazialurtheil gezwungen habe. Nach 95 der
Civilprozeßordnung hätte der Richter auch noch in der Haupt
sache und von Amteswegen Experten zuziehen können. Der
Rekurrent selbst habe ihm diese Möglichkeit durch sein Benehmen
abgeschnitten. Damit sei der Rekurs für das Bundesgericht
gegenstandslos geworden. Demnach werde auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde wegen Inkompetenz und in materieller
Beziehung angetragen, unter Kostenfolge.
E. Das Obergericht des Kantons Zug fügt der Vernehm
lassung des Rekursbeklagten keine weitern Bemerkungen bei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist insofern kompetent, als es be
rechtigt und verpflichtet ist, zu untersuchen, ob eine Rechtsver
weigerung vorliege.
- Dies ist zu bejahen. Es ist dem Rekurrenten ein, vom
Obergerichte selbst ursprünglich zugelassener, Beweis in offen
barer Verletzung des Gesetzes abgeschnitten und es ist derselbe
dadurch in seinen Parteirechten, in seinem Anspruche auf volles
rechtliches Gehör, willkürlich verletzt worden. Indem das Ober
gericht die vom Rekurrenten beantragte zweite Expertise bewil
ligte, hat es anerkannt, daß der Rekurrent berechtigt sei, eine
solche zu verlangen. Von dem hienach zugelassenen Sachver
ständigenbeweise aber konnte das Gericht den Rekurrenten nicht
deßhalb nachträglich wieder ausschließen, weil die bestellten
Sachverständigen ihr Gutachten nicht binnen der ihnen gesetzten
zweimonatlichen Frist einreichten. Es ist freilich diese Folge in
dem die zweite Expertise bewilligenden Gerichtsbeschlusse vom
- Juni 1887 angedroht, indem das Gericht dem Appellanten
unter Ausschlußfrist aufgab, das Expertengutachten binnen
zwei Monaten nach Abhaltung der Expertise (d. h. nach
Beaugenscheinigung des Streitobjektes durch Richter und Ex
perten) einzureichen. Allein diese Androhung steht in offenbarem
Widerspruche mit dem Gesetze und dem später in der Sache
beobachteten Verfahren und kann daher nicht in Betracht kom
men, sondern ist vielmehr als von vorneherein nichtig zu
betrachten. Nach der zugerschen Civilprozeßordnung ist die Er
hebung des Sachverständigenbeweises, wie nach 95 und
362 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gar nicht zweifelhaft sein kann, nicht Sache der Parteien,
sondern Sache des Richters. Nicht die Partei, sondern der
Richter (der Gerichtspräsident) ernennt die Sachverständigen
(Art. 97 und 114 der Civilprozeßordnung), nicht die Partei,
sondern der Richter leitet die Untersuchung des Streitobjektes
durch die Sachverständigen und instruirt die Letztern ( 98
ibidem); nicht der Partei, sondern der Behörde ( zu den Akten
wird das Gutachten der Sachverständigen eingereicht ( 99
ibidem), den Partesen wird dasselbe blos zur Einsicht auf
der Gerichtskanzlei aufgelegt ( 100 ibidem). Angesichts dieser
klaren gesetzlichen Bestimmungen ist es unverständlich, wie der
Partei, der ja gesetzlich eine Einwirkung auf die Experten gar
nicht zusteht, aufgegeben werden konnte, das Gutachten der
Sachverständigen binnen einer Präklusivfrist ihrerseits beizu
bringen. Es ist denn auch vom Obergerichtspräsidenten
nicht im Sinne dieser Auflage, sondern durchaus gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen verfahren worden; er hat die Sach
verständigen, wenn auch anscheinend, nach (übrigens ganz un
verbindlichen) Vorschlägen der Parteien, ernannt, er hat
dieselben instruirt und hat ihnen aufgegeben, ihr Gutachten
binnen der zweimonatlichen Frist (nicht der Partei, sondern
der Gerichtskanzlei) einzureichen. Demnach war es denn aber
auch Sache des Richters und nicht der Partei, für die Bei
bringung des Sachverständigengutachtens zu sorgen. Es durften
nicht Präklusivfolgen zum Nachtheile der Partei daran ge
knüpft werden, daß dieselbe nicht im Stande war, einer völlig
gesetzwidrigen, von vorneherein nichtigen, Auflage nachzu
kommen.
3. Ist somit die angefochtene Schlußnahme des Obergerichtes
des Kantons Zug vom 24. September 1887 aufzuheben, so
muß dies selbstverständlich auch die Aufhebung des auf dieser
Schlußnahme beruhenden Endurtheils vom 22. Oktober abhin
nach sich ziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit
hin die angefochtene Schlußnahme des Obergerichtes des Kan
II. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. No 61. 363
tons Zug vom 24. September 1887, sowie die auf derselben
beruhende Entscheidung dieses Gerichts vom 22. Oktober 1887
aufgehoben.
II. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu
Kultuszwecken.
Liberté de conscience et de croyance. Impôts dont
le produit est affecté aux frais du culte.
61. Sentenza nella causa della Municipalità di Biasca
contro il Governo ticinese.
A. Presentando all assemblea il conto preventivo per l anno
1886, la Municipalità di Biasca, in ossequio a ripetute
istanze pervenutele in epoche anteriori da diversi cattolici che
volevano essere dispensati dal sopportare le spese del culto
cattolico, e forte altresi di una precedente risoluzione dell'as
semblea che l autorizzava a fare la spesa di un censimento
della popolazione del Borgo secondo il culto a cui apparte
nesse ogni singolo cittadino, onde addivenire alla istituzione
di un budget dei culti separato da quello generale, di
videvalo in due prospetti distinti, nell uno dei quali figura
vano le spese per l'amministrazione del Comune in generale,
nell altro quelle speciali per il culto, e proponeva che l'im
porto totale delle une e delle altre (fr. 18,342 44 c. 1310 fr.
2 c. fr. 19,633 66 c.) venisse prelevato mediante im
posta e mercimonio comunale.
B. Ottenutane l approvazione ai 17 gennaio 1886 e con
seguito dall'Assemblea comunale, il 30 maggio successivo, un
credito suppletorio di fr. 1329 78 c. con cui far fronte al
l'aumento delle spese per il culto, derivato dalla nomina di un
canonico coadjutore stata fatta nell'intervallo, la prefata Mu
nicipalità risolveva :
ai 17 ottobre : di allestire la tabella d'imposta per le spese