Art. 3, 11, 12 and 13 Federal Act on Homelessness; validity of marriages concluded outside the canton and attribution of home rights: the canton of origin bears the burden of proving a cantonal rule rendering a marriage invalid in its territory. Marriages validly concluded under the law of the place of celebration are, in principle, recognized for home-right purposes unless the canton demonstrates a contrary rule. Eheliche Abstammung is the primary criterion for the allocation of citizenship under the Act. Marriages subsisting when the Federal Constitution of 29 May 1874 entered into force must be recognized notwithstanding prior concordat defects (consid. 4-5). Where the conduct of another canton contributed to the homelessness situation, a cost contribution may be imposed analogously under Art. 13 (consid. 6).
460 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge. mande est conçue, qu'à celui de la qualification de l'infraction visée, il y a lieu de déférer à la requête de l'ambassade de France. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : L extradition de Francis Packe, de Ruislip (Angleterre), âgé de 47 ans, célibataire, sans profession, connu aussi sous les noms de Georges Duncan et de Bartlett, actuellement dé tenu à Bâle, est accordée, conformément à l'art. 1er du traité du 9 Juillet 1869 entre la Suisse et la France, ensuite de la demande de l'ambassade de cette dernière puissance en Suisse. B. CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE Heimatlosigkeit. Heimatlosat. 76. Urtheil vom 2. Dezember 1887 in Sachen Bundesrath gegen Uri und Tessin. A. Am 2. November 1805 wurden durch das Pfarramt von Daro, Kantons Tessin, Franz Joseph Reglin und Aloisia Reglin, beide von Wasen, Kantons Uri, getraut; in dem be züglichen Eintrage im Traubuche von Daro ist bemerkt, daß die Trauung erfolgt sei vistis omnibus requisitis und nachdem die Nupturienten wegen Verwandtschaft im zweiten Grade der Consanguineität von der Nunziatur in Luzern und bezüglich der Verkündung vom bischöflichen Kommissär in Al torf am 10. Oktober 1805 Dispens erhalten haben. Aus der Ehe des Franz Joseph Reglin und der Aloisia Reglin (welche beide verstorben sind) sind mehrere Kinder hervorgegangen, von denen folgende (weil sie noch leben oder Nachkommen hinter lassen haben) hier in Betracht kommen:
B. Civilrechtspflege 4. Joseph Anton Reglin, geboren in Piazzogna den 18. Januar 1818. B. Von diesen Kindern des Franz Joseph und der Aloisia Reglin hat sich Ignaz Reglin (geb. 1815) am 28. Juli 1842 zu Vira Gambarogno mit Carola Antognini von Magadino verehelicht; beide Ehegatten sind (in Magadino) gestorben. Aus der Ehe sind folgende hier in Betracht kommende Kinder hervorgegangen:
Jakob Eduard Franz Reglin, geboren am 21. Oktober 1842 zu Vira Gambarogno
Jakob Joseph Donat Reglin, geboren am gleichen Orte am 21. Oktober 1845, zur Zeit in Amerika;
Karl Reglin, geboren am 8. November 1847;
Emanuel Eduard Achilles Reglin, geboren zu Magadino am 14. Februar 1850
Modesto Antonio Reglin, geboren zu Magadino den Juni 1853
Maria Josepha Herminia Reglin, geboren zu Magadino den 2. Mai 1857. C. Der Bruder des Ignaz Reglin, Joseph Reglin (geb. 1818), hat sich am 25. Januar 1870 zu Vira Gambarogno mit Gioconda Tappa von Vira, geboren am 24. September 1838, verehelicht. Er starb in Solduno (Tessin) am 20. Feb ruar 1882 und hat folgende Kinder zurückgelassen:
Franz Anton Reglin, geboren am 6. November 1870;
Luisa Angela, geboren am 19. August 1875
Jakobina Rosa, geboren am 10. Dezember 1876;
Anton, geboren am 12. August 1879
Franz Johann, geboren am 6. November 1880; Die Wittwe Gioconda geborne Tappa wohnt gegenwärtig mit ihren fünf Kindern in Muralto bei Locarno. D. Jakob Eduard Franz Reglin (geb. 1842, Sohn des Ignaz s. oben Fakt. B) wurde am 7. Februar 1864 in der Kirche San Pantaleone, Gemeinde Boscomarengo, Diözese Alessandria, ehelich getraut mit Rosa Sartirana von Bosco marengo, geboren am 14. Juli 1844. Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor, nämlich: I. Heimatlosigkeit. N° 76.
Maria Elvira Luigia, geboren in Magadino den 6. November 1864;
Cornelia Maria Assunta, geboren in Magadino den
Mai 1867
Franz Carl Anton, geboren in Kufstein, Oesterreich, den
April 1871
Karl Joseph Michael, geboren in Rosenheim, Bayern, den 8. Mai 1877
Aloisia Maria genannt Luisa, geboren in Langen, Ge meinde Klösterli, Vorarlberg, den 7. November 1884. Diese Familie hält sich in Deutschland auf. E. Karl Reglin (Sohn des Ignaz, Bruder des Franz, Fakt. B und D, geb. 1847) zur Zeit wohnhaft in Locarno, wurde am 9. August 1870 in Kufstein, Oesterreich, ehelich ge traut mit Maria Dominica Assunta Sartirana, (geb. 1849) einer Schwester der oben genannten Ehefrau seines Bruders Franz. Aus dieser Ehe sind folgende Kinder noch am Leben:
Ignaz Franz Peter, geboren in Rosenheim, Bayern, den November 1872
Peter Karl Modesto, geboren daselbst den 16. Dezember
Carolina Luisa, geboren in Muralto, Tessin, den 14. Februar 1876
Emil Ludwig, geboren ebenfalls in Muralto den 1. August 1879;
Felix, geboren in Muralto den 21. April 1882;
Cäsar Joseph Domenico, geboren in Magadino den 21. September 1884 F. Emanuel Eduard Achill Reglin (Sohn des Ignaz, s. Fakt. B) verehelichte sich am 4. Dezember 1880 zu Paris, wo er sich aufhält, mit Augustine Heinard, geboren zu Nogent sur Seine, (Aube) am 13. Januar 1862. Aus dieser Ehe ist hervorgegangen Karl Johann Reglin, geboren am 6. August 1883 zu Paris. G. Modesto Antonio Reglin (Sohn des Ignaz, s. Fakt. B oben) wohnhaft in Basel, verehelichte sich am 3. Januar 1885 zu Como mit Josephina Tonsi von Como, geboren in XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
Bergamo am 13. Juli 1861. Aus dieser Ehe ist am 15. Dezember 1885 ein Knabe Joseph Ignaz Johann geboren worden. H. Am 22. August 1884 stellte die Regierung des Kantons Tessin beim Bundesrathe das Gesuch, er möchte die Gemein den Wasen und Göschenen, Kantons Uri, anhalten, den im Kanton Tessin wohnenden Gliedern der Familie Reglin Hei matscheine auszustellen. Die Regierung des Kantons Uri er klärte am 18. Dezember 1884, daß keine der genannten Ge meinden die Familie Reglin anerkennen zu müssen glaube und daß auch sie deren Anerkennung ablehne. Der Bundesrath beschloß hierauf, im Einverständniß der beiden betheiligten Regierungen, das Verfahren des Bundesgesetzes über Heimatlosigkeit einzu leiten. Nach durchgeführter Heimatrechtsuntersuchung beschloß der Bundesrath am 26. November 1886, es sei der Kanton Uri verpflichtet, die im Eingange genannten 31 Personen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit im Kanton und in einer Gemeinde einzubürgern. Der Regie rungsrath des Kantons Uri erkannte indeß diesen Beschluß nicht an und rief den Kanton Tessin ins Recht. I. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1887 stellte hierauf der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen im Auftrage des Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Der Kanton Uri sei in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse des Bundesrathes vom 26. November 1886 zu verpflichten, den im Eingange sub Ziffer I bis IX angeführten 31 Personen das Kantons und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen, eventuell sei der Kanton Tessin zu der Einbürgerung dieser Personen zu verpflichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Angehörigen der Familie Reglin gehören ohne Zweifel der Schweiz an, werden aber von keinem Kanton als Bürger an erkannt, so daß sie als schweizerische Heimatlose nach Vorschrift des Gesetzes einzubürgern seien. Es sei durch das Resultat der Heimatrechtsuntersuchung erwiesen, daß die sämmtlichen 31 in Frage stehenden Familienglieder eheliche Nachkommen der am 2. November 1805 in Daro getrauten Brautleute Joseph und Aloisia Reglin (beziehungsweise Ehegatten von solchen
B. Civilrechtspflege
Beibringung einer Erklärung der heimatlichen Regierung der Nupturienten, daß dem Eheabschluß ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegenstehe, vorgeschrieben gewesen. 7 dieses Konkor dates bestimme, daß alle Folgen unregelmäßiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimat losigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürger liche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kanton zurückfallen solle, wo die Ehe eingesegnet worden sei. Das Ehegesetz des Kantons Uri vom 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 schreibe vor, daß ein Angehöriger des Kantons Uri, welcher sich außerhalb des Kantons trauen lassen wolle, hiefür eine von der Kanzlei be glaubigte Bewilligung seines Ortspfarrers und des Gemeinde rathes seiner Heimatgemeinde zu erwirken pflichtig sei, ansonst ihm die Verehelichung untersagt sein solle. 7 dieses Gesetzes spreche einer gegen die Gesetze des Staates abgeschlosseuen Ehe die bürgerliche Wirkung ab, mit dem Vorbehalte, daß bei bloß formellen Mängeln die bürgerliche Anerkennung der Ehe nach träglich auf Vorschlag des Diözesanrathes durch den Regierungs rath ausgesprochen werden könne. Diese konkordatsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften seien bei sämmtlichen Eheabschlüssen von Angehörigen der Familie Reglin, welche hier in Betracht kom men, durchaus mißachtet worden. Schon für den Eheabschluß vom 2. November 1805 zwischen Franz Joseph und Aloisia Reglin sei nicht erwiesen, daß für denselben die Einwilligung des heimatlichen Pfarramtes eingeholt worden sei. Allein es komme nicht nur, wie der Bundesrath annehme, auf die Gül tigkeit dieser Ehe, sondern auch auf diejenige der Ehen der Deszendenten dieses Paares an, speziell auf die Gültigkeit der Ehen des Ignaz Reglin von 1842, des Joseph Reglin von 1870, des Franz Reglin von 1864, des Karl Reglin von 1870 und endlich des Emanuel Reglin von 1880. Bei allen diesen Eheabschlüssen (von denen nur der letztere unter die Herrschaft des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe falle) habe eine Verkündigung in der Heimat nicht stattgefunden und sei die Bewilligung der heimatlichen Behörden nicht eingeholt worden; ja den letzteren sei von diesen Ehen ebensowenig wie von den Geburten aus denselben je Kenntniß gegeben worden. Angesichts
B. Civilrechtspflege. pflichtung bestanden. Die späteren, von den Deszendenten des Franz Joseph und der Aloisia Reglin abgeschlossenen, Ehen seien sämmtlich nach den Gesetzen des Ortes ihres Abschlusses gültig eingegangen worden. Nach der bundesrechtlichen Praxis seien sie daher auch dem Kanton Uri gegenüber als gültig zu betrachten, sofern dieser nicht den Nachweis erbringe, daß nach seiner Gesetzgebung diese Ehen nicht hätten eingegangen werden können. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht. Keine urner sche Gesetzesbestimmung schreibe die Nichtigkeit dieser Ehen vor; allerhöchstens könnte es sich um einen heilbaren Formmangel handeln. Auch das Konkordat von 1820 bestimme nicht, daß eine ohne Beobachtung der konkordatsmäßigen Förmlichkeiten eingegangene Ehe nichtig sei oder den Verlust des Bürgerrechtes nach sich ziehe. Eine solche Folge könnte also nur eintreten, wenn die urnersche Gesetzgebung sie vorschriebe; dies sei aber, wie bemerkt, nicht der Fall. Der Kanton Uri sei daher ver pflichtet, die in Rede stehenden 31 Personen als seine Bürger anzuerkennen. M. Der schweizerische Bundesrath hält in seiner Replik an seinen Anträgen unter Hinweisung auf die Akten einfach fest. Die Regierung des Kantons Uri führt in ihrer Duplik die Argumente ihrer Vernehmlassungsschrift weiter aus, indem sie insbesondere noch darauf hinweist, daß Glieder der Familie Reglin verschiedentlich in Civilstands und andern Akten als heimatberechtigt in Magadino bezeichnet werden und auch Pässe seitens der tessinischen Behörden erhalten haben. Dies, so wie das eigenmächtige Vorgehen der tessinischen Behörden bei der Verehelichung dieser Personen und der Umstand, daß über Heirathen und Geburten in der Familie niemals eine Mitthei lung an die angebliche Heimatgemeinde erfolgt sei, beweise deutlich, daß die tessinischen Behörden selbst der Ansicht gewesen seien, die Familie gehöre dem Kanton Tessin an. N. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter des Bundesrathes und der Regierungen der Kantone Uri und Tessin ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Der Vertreter des Kantons Uri bringt insbesondere noch vor, die Josepha Maria Luisa Reglin, geboren am 21. August 1811
B. Civilrechtspflege. derselben zu übernehmen. Vielmehr hängt die Entscheidung hierüber in erster Linie davon ab, ob die Ehen, aus welchen diese weiteren Deszendenten hervorgegangen sind oder welche dieselben eingegangen haben, vom Kanton Uri als rechtswirk sam müssen anerkannt werden. 4. In Betreff der am 25. Januar 1870 zu Vira Gamba rogno eingegangenen Ehe des Joseph Reglin (geb. 1818) mit der Gioconda Tappa ist dies schon deshalb zu bejahen, weil diese Ehe zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestand. Das Bundesgericht hat nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, daß dem Grundsatze des Art. 54 der Bundesverfassung rückwirkende Kraft insoweit zukomme, als es sich um Ehen handle, die zwar vor dessen Erlaß abgeschlossen wurden, aber zur Zeit seines Inkrafttretens noch bestanden. Demnach müssen denn, wie insbesondere in der Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wallis gegen Luzern vom 31. Mai 1884 anerkannt wurde, in einem andern Kantone konkordatswidrig abgeschlossene Ehen im Heimatkantone des Ehemannes als gültig anerkannt werden, sofern sie nur nach den Gesetzen des Eheschließungsortes gültig eingegangen wurden und bei Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestanden. Daß nun aber die Ehe des Joseph Reglin und der Gioconda Tappa nach tessinischem Gesetze gültig eingegangen wurde ist nicht bestritten und überhaupt nicht zu bezweifeln. Der Kanton Uri ist sonach verpflichtet, auch die Ehefrau des Joseph Reglin, Gioconda geb. Tappa, und deren fünf Kinder zu übernehmen. 5. Was dagegen die am 28. Juli 1842 in Vira Gamba rogno abgeschlossene Ehe des Ignaz Reglin (geb. 1815) mit der Carola Antognini anbelangt (aus welcher die sämmtlichen übrigen, hier in Frage stehenden Mitglieder der Familie Reg lin mittelbar oder unmittelbar abstammen), so bestand dieselbe zur Zeit des Inkrafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 nicht mehr; es ist ferner nicht zu bezweifeln, daß dieselbe konkordatswidrig (ohne Verkündung in der Heimat und ohne Beibringung einer Heirathsbewilligung der heimatlichen Behörde) abgeschlossen wurde. Allein die bundesrechtliche Pra
I. Heimatlosigkeit. N° 76. xis hat nun konstant festgehalten, daß die staatsrechtliche Gül tigkeit einer in einem Kantone der Schweiz oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu präsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betref fenden Kantons nachgewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustim mung der Landesregierung nicht in gültiger Weise habe ein gegangen werden können (vergleiche Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Wallis gegen Bern, Amtliche Sammlung III, S. 363, Erw. 6). Ein solcher Nachweis ist nun von der Regierung des Kantons Uri nicht erbracht worden. Das Ehe gesetz vom 29. Oktober resp. 27. Dezember 1856 fällt außer Betracht, da es zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ehe noch gar nicht bestand. Aus den Bestimmungen des Art. 102 u ff. des urnerschen Landbuches dann kann auf die Unwirksam keit der fraglichen Ehe im Kanton Uri nicht geschlossen werden, da diese Vorschriften sich, jedenfalls zunächst, nur auf Verehe lichungen im Kanton beziehen und dieselben in keiner Weise aussprechen, daß eine von einem urnerschen Angehörigen aus wärts nach der dortigen Gesetzgebung aber ohne Beachtung der Förmlichkeiten des urnerschen Rechtes abgeschlossene Ehe im Kanton Uri nicht als Ehe anerkannt werde. Das Konkordat vom 4. Juli 1820 sodann spricht allerdings in Art. 7 aus, daß alle Folgen unregelmäßiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürgerliche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kanton zurückfallen sollen, wo die Ehe eingesegnet wurde. Allein es ist nun eben nicht dargethan, daß die urnersche Gesetzgebung an die konkordatswidrige Kopu lation die Folge der Heimatlosigkeit geknüpft habe und es ist im Fernern festzuhalten, daß nach Art. 11 und 12 des Bun desgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit für die Einbürgerung das Verhältniß der ehelichen Abstammung von einem Kantons angehörigen in erster Linie entscheidend sein soll (vergleiche die citirte Entscheidung in Sachen Wallis gegen Bern, Amtliche Sammlung III, S. 364, Erw. 8). Danach sind auch die Ehe frau und die Kinder des Ignaz Reglin dem Kanton Uri zuzu theilen, da die Gültigkeit der Ehe nach Tessiner Recht nicht
B. Civilrechtspflege. beanstandet ist. Die Ehefrauen und die Deszendenz dieser Kinder sodann müssen ohne Weiteres das gleiche Schicksal theilen, da die betreffenden Ehen sämmtlich zur Zeit des In krafttretens der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 noch bestanden, ja theilweise erst seither abgeschlossen wurden. 6. Da nun aber, insbesondere was den Stamm des Ignaz Reglin anbelangt, abgesehen von dem Zutheilungsgrunde der ehelichen Abstammung, mehrere Momente, insbesondere die fortdauernde Mißachtung der konkordatsmäßigen Vorschriften über Eheabschluß durch die Tessiner Behörden, für die Einbür gerungspflicht des Kantons Tessin sprächen, so rechtfertigt es sich (wie in dem mehr angeführten Falle des Kantons Wallis gegen den Kanton Bern) dem Kanton Tessin in analoger Anwendung des Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung der Familie Reglin im Kanton Uri aufzuerlegen. Dieser Bei trag ist, in Würdigung aller Verhältnisse, auf die Summe von 1500 Fr. festzusetzen. 7. Sind somit, unter den in Erwägung 6 enthaltenen Mo dalitäten, sämmtliche Angehörige der Familie Reglin dem Kanton Uri zuzutheilen, so ist dabei selbstverständlich, daß, sofern einzelne Angehörige dieser Familie (insbesondere die Luisa Reglin, geb. 1811) seither ein auswärtiges Staatsbür gerrecht erworben haben sollten, eine Einbürgerung derselben im Kanton Uri nicht stattfinden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: