Art. 199 OR; transfer of possession for acquisition of ownership of movables; delivery to a carrier or shipper designated and exclusively instructed by the buyer may constitute possession transfer and thus title acquisition, even if the goods are stored in a continental port in the seller's name. Possession requires both factual control and animus possidendi; where the buyer has previously withheld consent to immediate delivery, later accidental handling by employees does not by itself establish acquisition. Once ownership has passed to the buyer, later disputes about creditor prejudice in a subsequent retransfer are not decided under federal law if governed by cantonal law (consid. 2-5).
B. Civilrechtspflege. gemachte Forderung von 1908 Fr. 65 Cts. erscheint als be gründet. Denn es ist in der That mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß diese Posten auf die rechtswidrige Annahme verweigerung des Beklagten zurückzuführen sind. 5. Die Widerklage des Beklagten könnte nach dem Voraus geschickten jedenfalls nur insoweit gutgeheißen werden, als dem Beklagten ein Schaden durch die Säumniß des Klägers in Lieferung der am 21. November bestellten 5 Wagen entstanden ist. Allein auch in dieser Richtung erscheint die Widerklage ohne Weiteres als unbegründet. Denn die Vorinstanzen stellen that sächlich fest, es sei nicht nachgewiesen, daß die Bezüge des Be klagten aus Antwerpen in irgendwelchem Zusammenhange mit der Nichtlieferung der fraglichen 5 Wagen stehen; es sei also die Existenz irgendwelchen Schadens uicht erwiesen. Diese Aus führung kann um so weniger angefochten werden, als die Be züge des Beklagten aus Antwerpen zugestandenermaßen nicht russisches, fondern amerikanisches Petrol zum Gegenstande hatten, sich also auf eine andere (und zwar theurere) Waarensorte be zogen als diejenige, welche den Gegenstand des Vertrages zwi schen den Parteien bildete. Angesichts der feststehenden That sache, daß die Preise des russischen Petroleums zur Zeit der Fälligkeit der Novemberlieferung gefallen waren, scheint die Nichtlieferung der 5 fraglichen Wagen für den Beklagten nicht nur nicht nachtheilig sondern vortheilhaft gewesen zu sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Sep tember 1886 sein Bewenden. 14. Urtheil vom 15. Januar 1887 in Sachen Blessig, Braun Cie. gegen Fierz. A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Be zirksgericht Schwyz erkannt: IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. No 14.
B. Civilrechtspflege. auftragte H. Hotz am 5./6. Juni 1885 die Spediteure von Speyr Cie. in Basel von derselben vorläufig die Hälfte für ihn (zu) beziehen und nach Schwyz zu instradiren. Einige Tage später, am 16. Juni 1885, dagegen schrieb H. Hotz dem August Bertschinger, da er seine nächsten Dispositionen für seine Rohstoffversorgung zu ändern Veranlassung gefunden habe, so bitte er, die verabredeten Bezüge der Herren Blessig, Braun Cie. in Liverpool noch einige Zeit hinauszuschieben und also auch deren Fakturirung. Hievon gab er gleichzeitig auch den Spediteuren von Speyr Cie. Kenntniß. Am 17. Juni 1885 erwiderte Bertschinger, daß Blessig, Braun Cie. dem geäußerten Wunsche ohne Zweifel entsprechen werden. Die ver muthlich schon unterwegs befindlichen 50 Ballen lasse er (Ber tschinger) hieher (nach Zürich) dirigiren und im hiefigen Lager haus zur Verfügung von Blessig, Braun Cie. auf Kosten des H. Hotz einlagern, bis letzterer deren Ablieferung wünsche; in gleichem Sinne schrieb Bertschinger auch an die Spediteure von Speyr Cie. Nach einem Schreiben von Hotz an Bertschinger vom 18. Juni waren nun aber die 50 Ballen laut Bericht des Spediteurs bereits bis Schwyz vorgerückt. Hotz erklärte, er stelle daher diese Partie in den Magazinen der Spinnerei Schwyz zu Bertschingers Verfügung resp. zur Verfügung von Blessig, Braun Cie., bis er zu deren Ver wendung Veranlassung finde; gleichzeitig, am 18. Juni, tele graphirte Hotz auch an sein Etablissement in Schwyz, die 50 Ballen, wenn noch möglich, unberührt zu lassen. Von der mittlerweilen in Schwyz angelangten Waare waren indeß durch die dortigen Angestellten des H. Hotz 11 Ballen sofort nach Ankunft der Waare verwendet worden. Hotz theilte dies, nach dem er davon Kenntniß erhalten, am 19. Juni dem A. Ber tschinger mit, indem er beifügte, daß also nur noch 39 Ballen zur Verfügung von Blessig, Braun Cie. bleiben können; am gleichen Tage wies er seine Angestellten in Schwyz an, die übrigen 39 Ballen komplet zu erhalten, weil dieselben der Ver fügung von Blessig, Braun Cie. oder ihres Agenten in Zürich überlassen, resp. zurückgegeben seien. Er stellte auch die Transportpapiere an A. Bertschinger zurück, welcher von den IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 14. Mittheilungen des Hotz vom 18. und 19. durch Schreiben von letzterm Tage zu Handen von Blessig, Braun Cie. Vormerk nahm. Am 23. Juni machte sodann A. Bertschinger der Firma Blessig, Braun Cie. Mittheilung, daß H. Hotz angesichts der über ihn zirkulirenden Gerüchte es als Pflicht erachte, in diesem Augenblicke keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen und sich daher veranlaßt sehe, die 50 resp. 39 Ballen Baumwolle in seiner Spinnerei in Schwyz zur Verfügung von Blessig, Braun Cie. zu halten, bis die fatalen Gerüchte verschwun den und die Gefahr von Verlegenheiten, die ihm daraus ent stehen könnten, beseitigt sei. Anfangs Juli brach über H. Hotz sowohl in Wald als in Schwyz der Konkurs aus. In demselben vindizirten Blessig, Braun Cie. die noch vorhandenen 39 Ballen Baumwolle als ihr Eigenthum, während dagegen die Firma Heinrich Fierz in Zürich als erstberechtigter Pfandgläu biger verlangte, daß dieselben ihr zugeschätzt werden. Das Fakt. A erwähnte Urtheil des Bezirksgerichtes Schwyz beruht im We sentlichen auf den Erwägungen: H. Hotz habe an den strei tigen 50 resp. 39 Ballen Baumwolle, welche er fest gekauft habe, nachdem dieselben von Antwerpen abgegangen und in Schwyz angelangt und in seinen Besitz gelangt seien, das Eigenthum erworben. Dadurch, daß Hotz dieselben, übrigens nicht unbedingt sondern nur in verklausulirter Weise, Blessig, Braun Cie. zur Verfügung gestellt habe, seien Eigenthum und Besitz nicht an diese zurückübertragen worden. Denn Hotz habe sich seines Anspruches auf die Waare nicht unbedingt ent äußert und auch den Gewahrsam an derselben nie aufgegeben. Uebrigens ergebe sich aus der ganzen Aktenlage, daß durch die Dispositionsstellung lediglich beabsichtigt worden sei, den Ver käufer vor Schaden zu schützen und die Waare andern Gläu bigern des Hotz zu entziehen, beziehungsweise letztere zu schä digen. Eine Dispositionsstellung mit derartiger Tendenz müsse gemäß Art. 202 des Obligationenrechtes Dritten gegenüber als unwirksam erklärt werden. Zudem liege ein Beweis dafür, daß Blessig, Braun Cie, sich vor dem Ausbruche des Kon kurses über Hotz mit der Dispositionsstellung der Waare ein verstanden erklärt haben, nicht vor, da Bertschinger in der
B. Civilrechtspflege. ganzen Sache sich nur als geschäftsvermittelnde Person ad referendum bethätigt habe. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit unzweifelhaft kompetent, als es sich darum handelt, ob Besitz und Eigenthum an der streitigen Waare auf H. Hotz übergegangen seien. Denn der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und die Parteien gehen darüber einig, daß die gedachte Frage nach eidgenössischem (und nicht etwa nach ausländischem) Rechte zu entscheiden sei. Dagegen ist für die weitere Frage, ob, wenn H. Hotz Eigenthum an der Waare wirklich erworben hatte, derselbe das Eigenthum gültig an Blessig, Braun Cie. habe zurückübertragen können oder ob eine solche Rückveräußerung wegen Verkürzung der Gläubiger des H. Hotz anfechtbar sei, gemäß Art. 889 des Obligationenrechtes nicht nach eidgenössi schem sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen, so daß in dieser Richtung das Bundesgericht nicht kompetent ist. 3. Gemäß Art. 199 des Obligationenrechtes ist zum (ver traglichen) Eigenthumserwerbe an beweglichen Sachen Besitz übergabe erforderlich. Es ist nun jedenfalls zum Mindesten zweifelhaft, ob, falls der Käufer nicht bereits früher Besitz an der streitigen Waare erworben hatte, derselbe ihm, wie der Vorderrichter annimmt, durch die Annahme und theilweise Ver wendung der Waare seitens des Angestellten seines Fabriketa blissementes in Schwyz erworben wurde. Denn zum Besitzer werbe ist, nach feststehendem Rechtsgrundsatz, nicht nur der Erwerb der faktischen Herrschaft über die Sache sondern auch der entsprechende Wille erforderlich; speziell zum Besitzerwerbe durch Stellvertreter ist nicht nur der Wille des Vertreters, für den Prinzipal zu erwerben, sondern auch der Besitzwille des letztern, welcher allerdings auch in einem allgemeinen Auftrage an den Stellvertreter geäußert werden kann, erforderlich. Nun ist im vorliegenden Falle unzweifelhaft, daß Hotz Besitz an der streitigen Waare zur Zeit ihres Anlangens in Schwyz nicht erwerben wollte; derselbe hatte ja gegenüber dem Agenten der Verkäufer seinen gegentheiligen Willen, daß die Tradition einst weilen nicht erfolgen solle, ausdrücklich erklärt. Bei dieser Sach lage ist, wie gesagt, mindestens zweifelhaft, ob durch die auf IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 14. einem Versehen beruhende Handlungsweise des Angestellten im Fabriketablissemente in Ibach Besitz für den Käufer erworben werden konnte und zwar selbst dann, wenn der betreffende An gestellte im Allgemeinen ermächtigt war, für den Fabrikherrn ohne weitern speziellen Auftrag Besitz an den nach Schwyz ge langenden bestellten Waaren zu ergreifen. 4. Allein es muß nun angenommen werden, daß H. Hotz bereits vor der Ankunft der Waare in Schwyz und vor seiner Erklärung, daß er die Waare einstweilen zur Disposition stelle, Eigenthum an derselben erworben hatte. Zunächst ist es offen bar unbegründet und bedarf angesichts der in Erwägung 1 re levirten Thatsachen einer weitern Widerlegung nicht, wenn die Klagepartei behauptet hat, es sei der Kauf über die streitige Waare überhaupt nicht perfekt geworden. Zum Eigenthumser werbe durch den Käufer war also nur noch die Uebergabe des Besitzes erforderlich. Die Besitzübergabe ist nun freilich nicht, wie die beklagte Partei meint, durch die Einlagerung der Waare im Kontinentalhafen von Antwerpen geschehen; denn wenn diese auch auf Rechnung des Käufers geschah, so erlangte letzterer doch dadurch die faktische Herrschaft über die Sache in keiner Weise, sondern es verblieb die Verfügungsgewalt dem Verkäufer, auf dessen Namen die Waare eingelagert wurde. Dagegen ist dem Käufer Besitz und Eigenthum dadurch erwor ben worden, daß die streitige Waare (mit dem Willen des Verkäufers) dem Spediteur des Käufers, von Speyr Cie., ausgehändigt und von demselben für den Käufer in Empfang genommen wurde. Es ist auf dieses Moment von der Beklagten zwar nicht speziell abgestellt worden; es darf dasselbe aber doch da die Beklagte im allgemeinen Besitzübergang an den Käufer behauptet und auf die betreffenden Aktenstücke Bezug genommen hat, vom Richter berücksichtigt werden. Nun ist zwar im Allge meinen die Zwischenperson für den Transport (Frachtführer oder Spediteur), selbst wenn sie dem Versender vom Adressaten be zeichnet worden ist, nicht ohne weiters als Stellvertreter des letztern im Besitzerwerbe zu betrachten (s. Goldschmidt, Hand buch des Handelsrechtes, Band I S. 633). Allein im vorlie genden Falle ist nach Inhalt des Schreibens des Käufers vom
B. Civilrechtspflege. 6. Juni 1886 anzunehmen, daß der Spediteur allerdings den Auftrag hatte, die Waare für den Käufer in Antwerpen ent gegenzunehmen; derselbe war, soviel aus den Akten ersichtlich, ausschließlich vom Käufer beauftragt und daher auch rechtlich der Verfügung desselben unterworfen, so daß die Disposition über die rollende Waare dem Käufer zustand. 5. Ist somit davon auszugehen, daß dem Käufer Hotz Eigen thum der streitigen Waare erworben wurde, so muß, nach dem in Erwägung 2 Bemerkten, die vorinstanzliche Entscheidung ein fach bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Bezirksgerichtes Schwyz vom 30. September 1886 sein Bewenden. 15. Urtheil vom 29. Januar 1887 in Sachen Goßweiler und Genossen gegen Bär. A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1886 hat die Appella tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: