Art. 491, 12 and 13 OR; suretyship subject to written form and signature requirement; a person who concludes a contract requiring written form must either sign personally or use a statutory substitute signature, but may not validly have a third party write the name on the basis of mere oral authorization. The signature requirement presupposes an own act of the obligor; otherwise the imperative rules on form would be deprived of practical effect (consid. 4). Where the asserted facts, even if proven, cannot establish a valid contract, the court may dismiss the appeal without remitting the case for evidence (consid. 2–4).
B. Civilrechtspflege. 17. Urtheil vom 18. Februar 1887 in Sachen Schütz gegen Allenspach. A. Durch Urtheil vom 27. Dezember 1886 hat das Ober gericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Forderung des ersten Appellanten an die zweite Appellantin im Betrage von 9152 Fr. 50 Cts. nebst Zins vom 6. Sep tember 1886 an rechtlich begründet? erkannt:
B. Civilcechtspflege. welcher sich verbürge, diesen seinen Willen schriftlich doku mentiren müsse. Dies könne nur dadurch geschehen, daß er entweder die Bürgschaftsurkunde selbst unterzeichne, oder aber schriftlich Jemanden zur Unterzeichnung derselben bevollmäch tige. Unterstützt werde diese Ansicht durch Art. 12 und 13 O. R., insbesondere folge aus letzterer Gesetzesbestimmung, daß auch im Falle der Schreibunfähigkeit eines Kontra henten die eigene Unterzeichnung nicht durch den Auftrag an einen Dritten ersetzt werden könne. Richtig sei allerdings, daß im Allgemeinen für das Mandat die schriftliche Form nicht vorgeschrieben sei, allein im speziellen Falle des Mandates für eine Bürgschaft sei durch die Vorschrift der Schriftlichkeit für dieses Rechtsinstitut eine Schranke gezogen, welche in der Natur der Sache liege; derjenige, welcher sich verbürgen wolle, müsse dies schriftlich beurkunden. 2. Das Bundesgericht hat in erster Linie die Erheblichkeit der klägerischen Behauptungen zu prüfen, d. h. es hat vorerst zu untersuchen, ob, die Richtigkeit der klägerischen Sachdar stellung vorausgesetzt, die Klage prinzipiell gutgeheißen werden müßte. Wäre dies zu bejahen, so müßte zweifelsohne die Sache zur Beweisaufnahme und weitern Verhandlung an die Vor instanz zurückgewiesen werden; ist es dagegen zu verneinen, so ist selbstverständlich in Bestätigung der vorinstanzlichen Ent scheidung die Klage sofort abzuweisen. 3. Nach der Sachdarstellung des Klägers handelt es sich nicht um einen Vertragsabschluß durch Stellvertreter. Es ist nach derselben offenbar nicht anzunehmen, daß die Schwieger tochter Allenspach ihrerseits als Vertreterin und mit Vollmacht der Beklagten den Bürgschaftsvertrag mit dem Kläger abge schlossen habe. Vielmehr ist nach den Vorbringen des Klägers davon auszugehen, die Beklagte habe den behaupteten Bürg schaftsvertrag selbst abgeschlossen und sich nur bei Unterzeich nung desselben, zum Zwecke der Beisetzung ihrer (der Beklagten) Unterschrift, der mechanischen Dienste ihrer Schwiegertochter be dient, indem sie ihre Unterschrift nicht selbst schrieb, sondern durch ihre Schwiegertochter schreiben ließ. 4. Fragt sich nun, ob in dieser Weise die Bürgschaft gültig IV. Obligationenrecht. No 17. eingegangen werden konnte, so ist dies zu verneinen. Nach Art. 491 O. R. bedarf die Bürgschaft zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vertragsform. Zur schriftlichen Vertragsform gehört nach Art. 12 O. R. die Unterschrift aller Personen, die durch den Vertrag verpflichtet werden sollen; kann eine Person nicht unterschreiben, so muß nach Art. 13 O. R. die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden. Aus diesen Gesetzesbestimmungen muß gefolgert werden, daß eine Person, welche einen der Schriftform bedürftigen Vertrag selbst abschließt, (nicht etwa durch einen Stellvertreter abschließen läßt) entweder persönlich unter zeichnen oder ihre Unterschrift in der in Art. 13 O. R. vor geschriebenen Weise ersetzen lassen muß, nicht dagegen berechtigt ist, ihre Unterschrift, durch einen Dritten schreiben zu lassen. Andernfalls, wenn man die Unterzeichnung durch einen dritten Beauftragten zuließe, wäre die doch unzweifelhaft imperative Vorschrift des Art. 13 O.-R. ohne Werth und praktische Be deutung. Es entspricht auch diese Lösung der Bedeutung des gesetzlichen Erfordernisses der Unterschrift, wonach zu derselben eine eigene Thätigkeit desjenigen gehört, der dadurch eine Willenserklärung abgiebt. (Siehe Förster Eccius, Preußisches Privatrecht, 5. Auflage I, S. 190 u. ff.) 5. Wie es sich im Falle der Eingehung einer Bürgschaft durch einen (gewillkürten oder gesetzlichen) Stellvertreter ver hielte, bedarf, nach dem Ausgeführten, im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 27. Dezember 1886 sein Bewenden.