Art. 3 Abs. 1 E.R.G.; Art. 2 Abs. 2 E.R.G.; treatment of donations à fonds perdu in railway balance sheets: only costs borne by the owner may be capitalized. Gratuitous contributions made for railway construction do not constitute costs of the undertaking and therefore must be eliminated from the construction account; a compensating liability entry is likewise impermissible, since no debt exists. The balance sheet remains truthful when the asset is shown net of such donations, without any fictitious subsidy liability (consid. 1-2).
B. Civilrechtspflege VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. Comptabilité des Compagnies de chemins de fer. 18. Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen Bundesrath gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Die politische Gemeinde Buchs überließ der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen unentgeltlich ein gewisses Grundareal, welches für Erweiterung des Bahnhofes Buchs und Erstellung von Lagerräumlichkeiten verwendet wurde. Die Gesellschaft berechnete den Werth dieses Grund und Bodens auf 43,356 Fr. 50 Cts. und hat mit dieser Summe den Bau konto belastet, in der Art, daß zur Ausgleichung der dadurch bewirkten Vermehrung der Aktiven in der Bilanz pro 1885 ein gleicher Betrag unter dem Titel Subventionen den Pas siven zugefügt wurde. Mit Schlußnahme vom 25. Mai 1886 eröffnete der schweizerische Bundesrath der Direktion der Ver einigten Schweizerbahnen, daß die Streichung der 43,356 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven und Passiven der Bilanz verlangt werden müsse, weil nicht anerkannt werden könne, daß eine Schenkung, welche der Gesellschaft mit dem bestimmten Zweck der Verwendung zu Bahnanlagen gemacht worden sei, Kosten begründe, welche im Sinne von Absatz 1 des Art. 3 des Bun desgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften vom 21. Dezember 1883 der Bilanz beigefügt werden dürfen. Die Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schwei zerbahnen beschloß indeß am 3. Juli 1886 auf den Antrag der Verwaltung, den fraglichen Posten von 43,356 Fr. 50 Cts. auf dem Baukonto zu belassen. B. Mit Eingabe vom Juli 1886 stellte daher der schwei zerische Bundesrath gemäß Art. 5 des E. R. G. beim Bundes gerichte den Antrag: Es sei die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr. 50 Cts. aus der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als Werth des von VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18. der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erweiterung des dortigen Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens dem in den Aktiven stehenden Baukonto zugefügt und in den Passiven unter dem Titel Subventionen eingestellt sind, indem er sich zu Be gründung dieses Antrages auf die Motivirung seiner Schluß nahme vom 25. Mai 1886 berief. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen im Wesentlichen aus:
B. Civilrechtspflege. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle der vom Bundesrathe erhobenen Beschwerde keine Folge geben. D. Replikando macht der Bundesrath geltend: er sei damit einverstanden, daß mit dem Enscheide des vorliegenden Streites für die Frage des allfälligen Rückkaufes der Vereinigten Schwei erbahnen durch den Bund Nichts präjudizirt werde; es handle sich einzig und allein um Vollziehung des Eisenbahnrechnungs gesetzes. Richtig sei, daß der Werth des von der Gemeinde Buchs abgetretenen Areals dem Bauwerthe der Station Buchs zu Gute gekommen sei. Allein in die Baukostenrechnung dürfe dieser Werth nicht gestellt werden, wenn der Baukonto bei der Wahrheit bleiben solle; denn es entspreche derselbe ja gar keiner Ausgabe der Gesellschaft. Aus der Einstellung des Werthes der Schenkung in die Aktiven der Bilanz würde eigentlich kon sequenterweise folgen, daß der Aktivsaldo der Gewinn und Verlustrechnung sich um den gleichen Betrag vermehren würde und die Vermehrung als Dividende den Aktionären ausbezahlt werden könnte. Dies würde nun allerdings durchaus gegen die Absichten des Schenkgebers verstoßen und könnte auch vom Bundesrathe nicht zugelassen werden. Die Gesellschaft sehe dies denn auch selbst ein und habe daher dem fraglichen Aktivposten einen ebenso großen Passivposten unter dem Titel Subventionen entgegengestellt. Diese Passivpøst sei aber eine rechtliche Un möglichkeit, eine Fiktion, welche der Bundesrath nicht dulden könne, da derselben eine Schuld der Gesellschaft nicht entspreche. Anläßlich einer spätern Rechnungsstellung könnte die Gesell schaft diese Passivpost einfach streichen und so nachträglich die Vertheilung des Geschenkes in Form von Dividenden herbei führen. Dieser Eventualität müsse von vornherein vorgebeugt werden. Daß das vom Bundesrathe verlangte Verfahren den Regeln einer richtigen Buchführung nicht entspreche, werde be stritten. Selbst wenn es sich um eine Schenkung an ein Privat geschäft handelte, wäre die Einstellung des Werthes der Schen kung in die Aktiven der Bilanz zum Mindesten eine Selbst täuschung, denn es handle sich hier offenbar nur um eine Zuwendung zum Ersatze für unproduktive Auslagen. Für die Eisenbahngesellschaften sei dieselbe schon nach dem Wortlaute des VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18. Eisenbahnrechnungsgesetzes unzuläßig, da Letzteres nur die Ein stellung effektiver Auslagen unter die Aktiven der Bilanz zulasse. Es seien denn auch bisher Subventionen, d. h. Leistungen, welche ohne Anspruch auf Dividende oder Rückzahlung gemacht wurden, noch gar nie den eigenen Ausgaben der Bahngesell schaft zugezählt oder in die Passiven der Bilanz eingetragen worden. Wo ein solcher Vortrag sich finde, handle es sich stets um solche Subventionen, welche Anspruch auf Dividende oder spätere Rückzahlung geben. E. In ihrer Duplik bestreitet die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, unter Anführung einer Reihe von Beispielen, die letztere Behauptung des Bundesrathes und macht, indem sie durchweg an den Ausführungen ihrer Vernehmlassung fest hält, namentlich noch geltend: Es sei nicht richtig, daß das Eisenbahnrechnungsgesetz seinem Wortlaute nach die Verrechnung auf Baukonto nur bezüglich wirklicher Ausgaben der Bahn gesellschaft gestatte. Allerdings habe Art. 1 des bundesräthlichen Entwurfes (Art. 2 des Gesetzes) gelautet: Auf dem Baukonto dürfen nur solche Beträge verrechnet werden, welche.... wirklich verausgabt worden sind. Diese Fassung sei aber von den eid genössischen Räthen verworfen und durch die andere ersetzt worden alle Kosten, welche..... verwendet worden sind. Nach dieser Textirung dürfen auf dem Baukonto alle auf den Bau ver wendeten Kosten verrechnet werden, gleichviel aus welcher Quelle (ob aus dem Aktienkapital 2c. oder aus Schenkungen Dritter) die Verwendung geflossen sei. In casu handle es sich nun aller dings zunächst nicht um die Anwendung des Art. 2 des Gesetzes sondern um diejenige des Art. 3; allein auch in diesem Artikel sei der Ausdruck Kosten im gleichen allgemeinen Sinne wie in Art. 2 zu verstehen. Die Einwendung, daß der dem strei tigen Aktivposten gegenübergestellte Gegenposten Subventionen ein fiktiver sei, da eine Gesellschaft sich selber nichts schuldig sein könne, sei vom Standpunkte der Buchhaltung aus zu tri vial als daß sie einer Erwiderung bedürfte. Mit dem gleichen Rechte könnte man die Aufführung des Aktienkapitals unter den Passiven bestreiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege,
B. Civilrechtspflege. macht wird. Daß bei der hier vertretenen Art der Bilanzauf stellung der Grundsatz der Wahrheit der Bilanz verletzt werde, ist nicht richtig; eine in der dargelegten Art aufgestellte Bilanz entspricht vielmehr vollkommen der Wirklichkeit, wobei man sich blos gegenwärtig erhalten muß, daß eben nach dem gesetzlichen Bewerthungsmaßstabe für Bahnanlage und Betriebsmaterial höchstens der Selbstkostenpreis des Eigenthümers in Rechnung gebracht werden darf. Endlich mag auch noch darauf hinge wiesen werden, daß die Verordnung des Bundesrathes über die Vorlage und die Form der Rechnungen und Bilanzen der Eisen bahngesellschaften vom 25. November 1884, welche aller dings, sofern sie dem Gesetze nicht entspräche, für das Bundes gericht nicht verbindlich wäre in dem in derselben 3 sub F enthaltenen Bilanzformulare unter den Passiven Sub ventionen nur anführt, soweit dieselben einen Anspruch auf Dividenden oder Rückzahlung haben. Daraus ist gewiß arg. e contrario zu folgen, daß andere Subventionen, (Subventionen à fonds perdu) wie die hier in Frage stehende, nicht in die Passiven und daher die entsprechenden Beträge auch nicht in die Aktiven der Bilanz gehören. Allerdings sind im nämlichen Formular unter den Aktiven sub 1 Noch nicht einbezahlte Kapitalien eigenthümlicherweise auch aufgezählt d Subven tionen ohne alle weitere Beschränkung. Allein dies kann hier, da es sich nicht um eine noch nicht einbezahlte Subvention handelt, jedenfalls nicht in Frage kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Bundesrath ist das Begehren seiner Eingabe vom Juli 1886 zugesprochen und es ist daher die Gesellschaft der Ver einigten Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr. 50 Cts. aus der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als Werth des von der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erwei terung des dortigen Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens dem in den Aktiven stehenden Baukonto zugefügt und unter den Passiven unter dem Titel Subventionen eingestellt sind. LAUSANNE. MNP. GEORGES BRIDEL. A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÉTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. Première section. Bundesverfassung. Constitution fédérale. I. Rechtsverweigerung. Déni de justice. 19. Arrêt du 24 Juin 1887 dans la cause Collaud. Albert Collaud, à Bulle, avait intenté à l agent d affaires J.-C. Barras, à Bulle, quatre actions distinctes en paiement : 1° d un capital de 2000 fr. par citation en droit de 1885. 28000 du 4 septembre 1884. 15000
J.-C. Barras a opposé à ces actions une exception péremp toire, soit fin de non-recevoir tirée d'une transaction inter venue entre parties et autres personnes intéressées, 30 Juillet 1875. Le Tribunal de la Gruyère a admis cette exception pé emptoire dans les quatre procès, par jugement du 14 Juil let 1885 relatif aux 2000 fr. et par jugement du 30 Mars 1886 concernant les trois autres sommes ci-haut mention nées. Le jugement du Tribunal de la Gruyère relatif aux 2000 fr. a été révoqué par arrêt de la Cour d appel du 26 Octobre 1885. XIII 1887