Art. 199, 202, 101 Abs. 2 OR; Eigentumserwerb an einer bereits im Mitbesitz der Parteien befindlichen Sache; Zulässigkeit des Eigentumsvorbehalts beim Verkauf; Verrechnung irrtümlich ohne Tilgungsbestimmung geleisteter Zahlungen. Befindet sich die Sache schon im Mitbesitz des Erwerbers, so bedarf die Übertragung des Alleineigentums keiner erneuten körperlichen Übergabe; ausreichend sind Verzicht des bisherigen Miteigentümers und Annahme des Erwerbswillens. Ein gleichzeitig mit der Zuweisung vereinbarter Rückverkauf unter Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich ernsthaft und zulässig, sofern nicht bloss Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt (consid. 3-4). Fehlt eine Bestimmung über die Tilgung, so sind Zahlungen nach Art. 101 Abs. 2 OR auf die fällige Schuld zu verrechnen, nicht auf eine noch nicht verfallene Forderung (consid. 6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
haber der Kollektivgesellschaft Rothermel Cie, mit Auflösung dieser Gesellschaft, abgesehen von dem Vertrage vom 3. Februar 1887, zukam. 3. Es ist nun aber anzuerkennen, daß der Kläger wirklich Alleineigenthum an dem Streitobjekte erworben hat. Jedenfalls seit der auf 24. Januar 1887 erfolgten Auflösung der Kollek tivgesellschaft Rothermel Cie standen die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Sachen im Miteigenthum der beiden Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Gesellschaftsantheile; es befanden sich auch beide Gesellschafter im Mitbesitz. Rechtlich und thatsächlich stand ihnen die Verfügungsgewalt, insbesondere über das Buchdruckereimaterial, gemeinsam zu. Daß letzteres sich in einem Lokale befand, das auf den persönlichen Namen des Rothermel gemiethet war, ändert hieran nichts, da ja natürlich Rothermel dem Mitgesellschafter und Miteigenthümer nichtsdestoweniger den Mitbesitz hatte einräumen müssen und eingeräumt hatte. Befand sich also das streitige Buchdruckerei material schon vor dem Uebereinkommen vom 3. Februar 1887 im (Mit ) Besitze des Klägers, so bedurfte es zur Uebertragung des (Allein ) Eigenthums an demselben einer weitern körper lichen Besitzübergabe im Sinne des Art. 199 O. R. selbstver ständlich nicht mehr. Es genügte vielmehr, daß einerseits Roth ermel auf seinen Antheil verzichtete und andrerseits Schmid den Willen erklärte, Alleinbesitz und Alleineigenthum erwerben zu wollen. Art. 202 O. R. ist hier nicht anwendbar, da nicht ein Fall des Eigenthumserwerbes durch den Veräußerer als Stellvertreter im Besitzerwerbe vorliegt, sondern der andere Fall, wo der Erwerber die Verfügungsgewalt über die Sache bereits besitzt. 4. Fragt sich sodann, ob die Eigenthumsübertragung an Schmid nicht, wie die erste Instanz angenommen hatte, als simulirtes Geschäft zufolge Art. 16 O. R. unwirksam sei, so ist zu bemerken: Es ergibt sich allerdings daraus, daß Schmid das ihm aus den Gesellschaftsaktiven zugetheilte Buchdruckerei inventar im Momente der Zutheilung selbst sofort dem Roth ermel verkaufte, zur Evidenz, daß Schmid dasselbe nicht zu behalten gedachte, daß er also Eigenthum an demselben nicht zum Zwecke der Nutzung oder zum Zwecke der Weiterveräußerung an dritte u. drgl. zu erwerben beabsichtigte. Allein daß ihm das Eigenthumsrecht überhaupt ernstlich nicht habe übertragen werden wollen, daß der Wille der Parteien vielmehr dahin gegangen wäre, es solle das Eigenthum an dem Buchdruckerei inventar dem Rothermel zugetheilt werden, dafür liegt doch nicht das mindeste vor. Vielmehr ist klar, daß der Wille der Parteien wirklich auf diejenige Rechtswirkung gerichtet war, welche in den beiden Verträgen vom 3. Februar 1887 ausge sprochen ist: Schmid sollte das (Allein ) Eigenthum am Buch druckereiinventar erwerben und so lange behalten, bis Roth ermel den stipulirten Kaufpreis abbezahlt habe; sowohl der Vertrag durch welchen dem Schmid das Druckereiinventar zu Eigenthum zugewiesen als derjenige, wodurch er dasselbe dem Rothermel unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Zahlung des Kaufpreises verkaufte, ist durchaus ernsthaft gemeint und keineswegs simulirt. Die Einwendung der Beklagten scheint denn in That und Wahrheit auch mehr darauf abzuzielen, es handle sich hier um ein in fraudem legis, in Umgehung des Gesetzes, abgeschlossenes Rechtsgeschäft; die Absicht der Parteien sei dahin gegangen, dem Schmid Deckung für seine Forderungen an die aufgelöste Gesellschaft Rothermel Cie resp. Roth ermel zu schaffen, ohne jedoch dem letztern den thatsächlichen Besitz des Druckereiinventars zu entziehen. Die Kombination der Eigenthumsübertragung an Schmid mit gleichzeitigem Rück verkauf unter Eigenthumsvorbehalt an Rothermel sei also gewählt worden, um den Grundsatz, daß Pfandrecht an Mobi lien nur mit Uebergabe des Gewahrsams begründet werden könne, zu umgehen. Es kann dies indeß nicht als zutreffend erachtet werden. Ohne Zweifel waren die Theilhaber der auf gelösten Gesellschaft Rothermel Cie völlig befugt, bei güt licher Auseinandersetzung die Aktiven und Passiven der Gesell schaft unter sich (vorbehältlich natürlich ihrer fortdauernden solidaren Haft gegenüber Dritten und vorbehältlich der Unwirksamkeit allfälliger doloser, auf Benachtheiligung der Gläubiger abzweckender, Vereinbarungen) nach Belieben zu vertheilen. Das (Allein ) Eigenthum an dem Druckereimaterial
konnte also vollgültig dem Schmid zugeschieden werden. Eben so war dieser befugt, das Buchdruckereiinventar an Rothermel unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Zahlung des Kauf preises zu verkaufen. Denn der Verkauf unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Zahlung des Kaufpreises ist ohne Zweifel zulässig. Zwar ist dies nicht, wie die Vorinstanz meint, in Art. 264 O. R. ausdrücklich ausgesprochen, denn diese Bestim mung spricht nicht vom Vorbehalte des Eigenthums seitens des Verkäufers, sondern vom Vorbehalte des Rücktrittes desselben vom Vertrage bei Verzug des Käufers; wohl aber folgt es aus dem Zusammenhang des Gesetzes resp. daraus, daß einer solchen Parteivereinbarung keine verbietende Gesetzesnorm ent gegensteht. Eine Sicherstellung des Verkäufers liegt bei einer solchen Beredung immer vor, allein keineswegs eine gesetzlich unzulässige, sondern eine gesetzlich zulässige. Danach kann denn auch hier darin, daß Schmid sich durch Vorbehalt des Eigen thums sicherte, eine unzulässige Umgehung des Gesetzes nicht gefunden werden. 5. Ob die beiden Verträge vom 3. Februar 1887 wegen Benachtheiligung der Gläubiger der Firma Rothermel Cie mit der actio paulliana anfechtbar wären, hat das Bundes gericht gemäß Art. 29 O. G. nicht zu untersuchen, da hiefür nach Art. 889 O. R. kantonales Recht anwendbar ist; übrigens könnte hievon nach dem vorliegenden Thatbestande kaum die Rede sein. Aus den gleichen Gründen entzieht sich die Behaup tung, daß die Ausscheidung vom 3. Februar 1887 gegen das kantonale Betreibungsgesetz verstoße, der Kognition des Bundes gerichtes. 6. Was schließlich den von der Beklagten eventuell beantrag ten Vorbehalt der Abrechnung anbelangt, so ist derselbe vor den kantonalen Instanzen damit begründet worden, es seien von Rothermel auf den Kaufpreis für das Druckereiinventar zwei Abschlagszahlungen von zusammen 6000 Fr. geleistet worden: diesen Betrag habe die Konkursmasse Rothermel, wenn die Vindikation gutgeheißen werde, zurückzufordern resp. es sei die klägerische Ansprache um diesen Betrag zu kürzen. Heute hat der Vertreter der Beklagten beigefügt, es stehen letzterer überdem Forderungen für Auslagen zu, welche sie für Verwahrung und Besorgung des Druckereiinventars gehabt habe. Auf letztern Gesichtspunkt nun kann nicht eingetreten werden, da ein An spruch in dieser Richtung, soviel aus den Akten ersichtlich, vor den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht worden ist. Was die behaupteten Abschlagszahlungen anbelangt dagegen, so erscheint das Begehren der Beklagten als unbegründet. Denn es ist in der That nicht erwiesen, daß Rothermel Abschlags zahlungen auf den Kaufpreis für das Druckereiinventar geleistet habe. Zwar steht fest, daß Rothermel an den Kläger wirklich seit Februar 1887 in zwei Raten von 4000 Fr. und 2000 Fr. den Betrag von 6000 Fr. bezahlt hat. Allein die Beklagte hat nun selbst zugegeben, daß bei Leistung dieser Zahlungen nicht bestimmt worden sei, dieselben werden auf den Kaufpreis für das Druckereiinventar geleistet. Bei dieser Sachlage sind gemäß Art. 101 Absatz 2 O. R. die geleisteten Zahlungen auf die fällige Schuld des Rothermel an Schmid d. h. nicht auf den (noch nicht verfallenen) Kaufpreis für das Druckereiinventar sondern auf die Schuld für Auslösung des Gesellschaftsantheils zu verrechnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 3. Dezember 1887 sein Bewenden.