Art. 3 E.R.G.; distinction between extensions/substantial improvements and mere additions or minor improvements to railway installations. After commencement of operations, expenditures may be charged to the building account only if they constitute an extension of existing installations or a substantial improvement in the interest of operation; mere augmentation of existing works by non-independent equipment, ordinary replacements with improved material, or minor technical additions are operating expenses. The concept of extension is to be understood in the ordinary linguistic sense as the addition of a new independent object, not merely the enlargement or reinforcement of an existing one (consid. 1–4). Where a later settlement replaces an originally contemplated construction obligation, the full contractually agreed redemption amount, including capitalized interest, may be capitalized as a building cost (consid. 5).
führt er aus: Die streitigen Posten seien folgende: 1719 Fr. 58 Cts. für das Anbringen von Fangschienen an der Thurbrücke bei Andelfingen; 2. 368 Fr. 30 Cts. für das Anbringen von Druckschienen an der Abzweigungsweiche nach Enge (im Bahnhofe Zürich); 3. 1932 Fr. 68 Cts. für drei neue Reservegeleise für Personenwagen im Bahnhofe Zürich von 2 X 52 und 37 Meter Länge; 4. 2738 Fr. 75 Cts. für den Ersatz der defekt gewordenen hölzernen Einfassung der Rampe im Rangirbahnhofe in Aarau durch eine steinerne Einfassung (der Ersatz der Holzkonstruktion durch eine neue Holzkonstruktion würde 1800 Fr. gekostet haben und die 2738 Fr. 75 Cts. sind der Mehrkostenbetrag der Kon struktion aus Stein); 5. 1649 Fr. 52 Cts. Nettokosten für die Verbindung des Güterschuppenstumpengeleises mit dem ersten durchgehenden Ge leise im Bahnhof Pfäffikon. Als Erstellungswerth einer anläß lich dieser Aenderung abgebrochenen Kopframpe werden 540 Fr. abgeschrieben, die 1649 Fr. 52 Cts. sind die erlaufenen Mehr kosten: 6. 418 Fr. 48 Cts. für Ankauf und Zuleitung von weiterm Quellwasser zur Speisung der Lokomotiven im Bahnhofe Wettingen; 2925 Fr. Zinse auf einer im Rechnungsjahre zur Ab lösung gekommenen Bauverpflichtung gegenüber Frölich Brun schweiler Cie in Ennenda. Keiner dieser Posten gehöre auf den Baukonto. Die Posten 1, 2, 3, 5 und 6 betreffen nicht Ergänzungs und Neuanlagen, wodurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung der be treffenden Anlagen erzielt worden wäre. Eine Vermehrung setze nach dem Urtheile des Bundesgerichtes in Sachen gegen die Cen tralbahn vom 12. März 1886, voraus, daß zu den bestehenden Anlagen ein neues und selbständiges Objekt hinzugetreten sei. Dies sei überall nicht der Fall, auch nicht bei der sogenannten Vermehrung der Reservegeleise, Posten 3, welche in Verglei chung zu den im Bahnhof Zürich bereits bestehenden vielen tausend Metern Geleise durchaus unerheblich sei. Ebensowenig beziehen sich die fraglichen Posten auf wesentliche Verbesse rungen; sie betreffen nicht Neu oder Ergänzungsbauten, sondern bloße unerhebliche Zuthaten zu bereits bestehenden Einrichtungen, welche keine erheblichen Auslagen veranlaßt haben und daher zum Bahnunterhalte gehören. Ein guter Bahnunterhalt umfasse nicht nur die nothdürftige Erhaltung des vorhandenen Bestan des, sondern müsse sich auch die Fortschritte der Technik nutz bar machen. In diesem Sinne werde denn auch von andern Bahnverwaltungen verfahren. Posten 4 betreffe den Ersatz eines Theils einer bereits vorhanden gewesenen Anlage. Der Um
stand, daß der Ersatz in verbesserter Weise und unter vermehr ten Kosten stattgehabt habe, könne die Verrechnung der Mehr kosten auf Baukonto um so weniger begründen, als die Mehr auslage verhältnißmäßig gering sei. Was den Posten 7 anbe lange, so sei zu bemerken: Frölich Brunschweiler Cie. haben beim Baue der Linie Glarus Lintthal die Erstellung eines Wasserdurchlasses verlangt, dessen Bedürfniß von der Gesell schaft bestritten worden sei. Durch Urtheil des Bundesgerichtes sei die letztere angehalten worden, den Ansprechern durch De position eines Betrages von 8000 Fr. vorläufige Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheitsleistung habe im Jahre 1879 stattge funden; im Rechnungsjahre habe nun die Verwaltung der Nordostbahn sich mit den Ansprechern dahin verständigt, daß die letztern auf die Erstellung des Wasserdurchlasses verzichteten, wogegen ihnen das Depot von 8000 Fr. sammt den seither darauf erwachsenen Zinsen (2925 Fr.) überlassen worden sei. Die Nordostbahn stelle nun auch diese Zinsen als Baukosten in Ausgabe, während, wenn die abschließende Regulirung 1879 stattgefunden hätte, nur die 8000 Fr. hätten auf Baurechnung fallen können und die Verzinsung dieser Summe, wie die des übrigen Baukapitals, dem Betriebskonto obgelegen hätte. Die verspätete Regulirung des Geschäftes dürfe den Baukonto nicht mehr belasten, als dies im Jahre 1879 der Fall gewesen wäre. Ueberdies seien die Zinsen auf dem Depot selbst erworben wor den. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht wolle die Schlußnahme des Bundesrathes bestätigen und entscheiden, daß die Nordostbahn verpflichtet sei, die oben rekapitulirten Posten aus der Baurechnung und damit aus den Aktiven der Bilanz zu entfernen. B. In ihrer Vernehmlassung führt die Direktion der Nord ostbahn zunächst in grundsätzlicher Beziehung aus: Art. 3 des E. R. G. sei dahin auszulegen, daß als eine Vermehrung der bestehenden Anlagen jede Bauausführung zu betrachten sei, welche der bestehenden Anlage etwas hinzufüge, und nicht nur eine solche, welche ein neues selbständiges Objekt schaffe. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaute des Gesetzes, der Natur der Sache und den bei Berathung des Gesetzes in den gesetz gebenden Behörden geschehenen Kundgebungen. Eine Vermeh rung sei gewiß immer vorhanden, wenn zu etwas Vorhandenem etwas hinzukomme. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß unter Vermehrung nur das Hinzufügen neuer selbständiger Objekte zu verstehen sei, so hätte er eine solche tiefeingreifende Restriktion deutlich aussprechen müssen. Dies sei nicht nun nicht der Fall, sondern die gegentheilige Auslegung folge insbesondere aus einer Vergleichung der Alinea 1 und 2 des Art. 3 cit. mit einander. Danach unterscheide das Gesetz nur zwischen Ergän zungs und Ersatzbauten; erstere fallen auf Bau , letztere auf Betriebsrechnung. Es sei auch ein Grund gar nicht einzusehen, warum eine Bauausgabe, welche, wenn von vornherein gemacht, unzweifelhaft dem Baukonto hätte belastet werden können, nur deßhalb, weil sie einige Zeit nach der Betriebseröffnung statt sinde, nicht mehr in gleicher Weise solle behandelt werden dürfen. Diese Auffassung sei denn auch in den Berichten der stände räthlichen und der nationalräthlichen Kommission (Bundesblatt 1883 Band III S. 324 und Band IV S. 387) deutlich aus gesprochen. Deren Annahme würde eine ganze Reihe von Dif ferenzen meist untergeordneter Natur über die Rechnungsstellung der Eisenbahngesellschaften von vornherein abschneiden. Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus seien die Posten 1, 2, 3, 5 und 6, weil eine Vermehrung der bestehenden Anlagen involvirend, auf Baukonto zu belassen; eventuell wären dieselben als we sentliche Verbesserungen zu belassen. Posten 4 betreffe eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes. Den Posten 7 anbelangend sei zu bemerken: Es sei ein Irrthum, wenn der Bundesrath meine, die definitive Regulirung dieser Angelegen heit im Jahre 1879 hätte damals nur 8000 Fr. gekostet. Die Erstellung des Wasserdurchlasses sei vielmehr auf 12,000 Fr. devisirt gewesen. Da dieser Durchlaß zur Zeit des Bahnbaues noch kein Bedürfniß gewesen sei (weil das Wasserrecht, dem er dienen sollte, noch nicht benutzt wurde), so sei die Ausführung auf den Zeitpunkt des wirklichen Bedürfnisses vorbehalten, in zwischen aber die Nordostbahn zu Leistung einer Kaution von 8000 Fr. in Werthpapieren angehalten worden, mit der wei tern Bestimmung, daß die Zinsen alljährlich der Kaution zu
Vermehrung derselben beizufügen seien. Hätte im Jahre 1879 oder im Jahre 1886 der Durchlaß wirklich erstellt werden müssen, so würden die Kosten im Betrage von 12,000 Fr. dem Baukonto belastet worden sein. Statt die Ausführung der Baute zu verlangen, haben sich die Berechtigten die mit den Zinsen auf 10,925 Fr. aufgelaufene Kaution abtreten lassen. Es sei nun nicht einzusehen, warum nicht dieser ganze Ablösungsbetrag dem Baukonto sollte belastet werden dürfen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die Belastung des Bau kontos der Nordostbahn mit den im Streite liegenden Beträgen gutheißen. C. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus rungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tet werden können. Bei den beiden ersten Posten handelt es sich um Anbringung bisher fehlender Sicherheitsvorrichtungen bei einer bereits bestehenden Anlage, bei Posten 6 um eine Verbesserung einer Brunnenanlage durch Zuleitung von neuem Wasser. Posten 2 und 6 können dem Baukonto überhaupt nicht belastet werden, da die durch die betreffenden Bauten erzielten Verbesserungen nicht als wesentliche erachtet werden können. Dagegen trifft letzterer Gesichtspunkt bei Posten 1 zu, da hier wirklich gesagt werden kann, es liege eine wesentliche, im In teresse des Betriebes gelegene, Verbesserung der Geleisanlage auf der Thurbrücke bei Andelfingen vor. 3. Zweifelhaft kann sein, ob bei Posten 3 (Erstellung dreier neuer Reservegeleise für Personenwagen im Bahnhofe Zürich) und Posten 5 (Verbindung des Güterschuppenstumpengeleises mit dem ersten durchgehenden Geleise im Bahnhofe Pfäfsikon) eine Vermehrung der bestehenden Anlage vorliege. Es dürfte dies wohl zu bejahen sein, da es sich anscheinend nicht nur um Verlängerung oder Verbesserung bereits bestehender Geleise oder Geleiseverbindungen handelt, sondern um die Anlage neuer selbständiger Geleise und Geleiseverbindungen. Sollte indeß dies auch nicht als zutreffend erachtet werden, so könnten doch diese Posten nichtsdestoweniger dem Baukonto belastet werden, da, nach Lage der Sache, die fraglichen Arbeiten als wesent liche Verbesserungen des Bestehenden zu erachten wären. 4. Bei Posten 4 (Ersatz der defekt gewordenen hölzernen Einfassung der Rampe im Rangirbahnhofe Aarau durch eine steinerne) handelt es sich um eine Ersatzbaute, welche in besserm dauerhafterm Materiale ausgeführt wurde, als die abgängige Anlage. Die Mehrkosten dieser Ersatzbaute könnten dem Bau konto dann belastet werden, wenn die erzielte Verbesserung als eine wesentliche zu erachten wäre. Dies ist indeß nicht der Fall, sondern es erscheint die Verbesserung als zu wenig er heblich, um als wesentlich bezeichnet werden zu können. 5. Was endlich den Posten 7 anbelangt, so ist die Verrech nung desselben auf Baukonto gerechtfertigt. Es kann in der That nicht zweifelhaft sein, daß als Ablösungssumme für die der Nordostbahn anläßlich der Expropriation gegenüber Frölich und Brunschweiler auferlegte Verpflichtung der Erstellung eines Wasserdurchlasses u. s. w. der gesammte in Rechnung gebrachte Betrag von 10,925 Fr. und nicht nur der ursprüngliche Betrag der deponirten Kaution von 8000 Fr. erscheint. Die Nordost bahn mußte sich von vornherein verpflichten, den Expropriaten für den Fall, daß dieselben auf die Ausführung des Wasser durchlasses in der Folge verzichten sollten, nicht nur den ur sprünglichen Kautionsbetrag von 8000 Fr., sondern auch die inzwischen erlaufenen und vertragsgemäß zum Kapital geschla genen Zinsen auszuhändigen. Die Zinsen erscheinen nicht etwa als eine Vergütung für einen von den Expropriaten gewährten Aufschub der Ausführung des Wasserdurchlasses sondern als ein Bestandtheil des vertraglich vereinbarten Ablösungskapitals. Es war von vørnherein in Aussicht genommen, daß die der Nordøstbahn auferlegte Arbeit nicht sofort, sondern erst später ausgeführt werden müsse und als Aequivalent eines Verzichtes auf die Ausführung der Arbeit wurde von vornherein nicht der Kautionsbetrag von 8000 Fr., sondern dieser Betrag mit Zurechnung der bis zur definitiven Erledigung der Angelegen heit aufgelaufenen Zinsen bestimmt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem schweizerischen Bundesrathe ist sein Antrag insoweit zugesprochen, als die Verwaltung der schweizerischen Nordost bahngesellschaft verpflichtet wird, aus dem in die Aktiven der Bilanz pro 31. Dezember 1886 eingestellten Baukonto die streitigen Posten Nro. 2, 4, und 6 (Fakt. A dieses Urtheils) zu streichen; dagegen wird der schweizerische Bundesrath in Betreff der übrigen streitigen Posten Nro. 1, 3, 5 und 7 (Fakt. A die ses Urtheils) mit seinem Antrage abgewiesen und es wird mit hin die Einstellung dieser Posten in den Baukonto der Bilanz der schweizerischen Nordostbahn pro 31. Dezember 1886 als zuläßig erklärt.