- Urtheil vom 20. April 1888
in Sachen Thal.
A. R. Thal, Dekorationsmaler, von Arolsen (Fürstenthums
Waldeck) ist seit 1880 mit seiner Familie in Enge bei Zürich
niedergelassen, wo er seine Ausweisschriften hinterlegt hat und
sein Gewerbe betreibt. Am 4. Februar 1886 erwirkte er vom
Gemeinderathe der Stadt St. Gallen, wo er ein Zweigge.
schäft errichtete und die dazu erforderlichen Lokalitäten miethete,
eine Niederlassungsbewilligung; in der Ueberschrift der darüber
ausgestellten Bescheinigung ist seine Niederlassung ausdrücklich
als Geschäftsniederlassung bezeichnet. Für das in dem Zweig
geschäfte angelegte Vermögen und das daher stammende Ein
kommen wurde er für 1886 in St. Gallen zur Staats und
Gemeindesteuer (4000 Fr. Vermögen und ein Einkommen VIII.
Klasse von 4000 Fr.) herangezogen. Im Jahre 1887 erwarb
er in St. Gallen ein Haus um den Uebernahmspreis von
66,400 Fr., welches mit Hypotheken im Belaufe von 60,000
Fr. belastet ist. Gestützt auf Art. 8 litt. b des st. gallischen
Staatssteuergesetzes, wonach alle im Kanton befindlichen Ge
bäude und Liegenschaften auswärtiger Eigenthümer nach dem
wahren Werthe und ohne Abzug der Hypothekarschulden
versteuern sind, wurde er für 1887 vom Steueramte der
Stadt St. Gallen für den vollen Werth dieses Hauses mit
66,400 Fr. (unter Aufrechthaltung der frühern Einkommens
steuerveranlagung) zur Steuer herangezogen. Die von ihm hie
gegen an den Gemeinderath der Stadt St. Gallen und her
nach an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen gerichte
ten Beschwerden wurden von diesen Behörden durch Schluß
nahmen vom 6. Oktober 1887 und 27. Januar 1888 abge
wiesen.
B. Nunmehr ergriff R. Thal den Rekurs sowohl an den
schweizerischen Bundesrath als an das Bundesgericht. In seiner
an das Bundesgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 16.
Februar 1888 stellte er den Antrag: es wolle die Anwendbar
keit des Art. 8 litt. b des st. gallischen Steuergesetzes, wonach
Thal sein in St. Gallen erkauftes Haus ohne Abzug der Hy
potheken zu versteuern hätte, unter vorliegenden Umständen ver
neint werden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Er habe in St. Gallen (wo er auch hie und da für kürzere
oder längere Zeit wohne) die persönliche Niederlassung erwer
ben müssen, deren rechtliche Bedeutung gerade darin bestehe,
daß sie die Auswärtigkeit, d. h. den Mangel der bürgerlichen
(nicht politischen) Angehörigkeit zu dem betreffenden Gemein
wesen aufhebe. Eine sogenannte Geschäftsniederlassung kenne
die st. gallische Gesetzgebung nicht; für auswärtige Geschäfts
firmen, die auch im Kanton St. Gallen Etablissements gründen
wollen, habe allerdings die Praxis diesen Begriff (zu Steuer
zwecken) geschaffen und hier habe er auch (da die Firma eine
von der Persönlichkeit ihrer Träger unabhängige juristische
Persönlichkeit besitze) eine gewisse Berechtigung. Dagegen passe
er gar nicht auf einen einfachen Handwerksmann, wie den
Rekurrenten, der nicht einmal im Handelsregister eingetragen
sei und dessen sogenanntes Geschäft einfach seine persönliche
Erwerbsthätigkeit sei. Das Bundesgericht habe nun allerdings
schon wiederholt anerkannt, daß die Bestimmung des st. galli
schen Steuergesetzes (wonach auswärtigen Grundeigenthümern
der den Kantonseinwohnern nachgelassene Schuldenabzug nicht
gestattet werde) nicht bundesverfassungswidrig sei. Allein dabei
habe es sich stets darauf berufen, daß diese Bestimmung eine
gewisse Berechtigung deßhalb habe, weil der auswärtige Grund
eigenthümer für seine Person und sein allgemeines Vermögen
der kantonalen Besteuerung nicht unterliege und so die Gefahr
bestehe, daß er durch hypothekarische Belastung seine im Kanton
gelegenen Liegenschaften der kantonalen Besteuerung gänzlich
entziehe. Dieses Moment treffe im vorliegenden Falle, wo der
Rekurrent im Kanton St. Gallen niedergelassen sei und dort
ein mindestens geschäftliches Bethätigungscentrum und einen
Gerichtsstand besitze, auch zur Vermögens und Einkommens
steuer herangezogen worden sei, nicht zu. Für eine ungleiche
Behandlung der Liegenschaftseigenthümer, die nur im Kanton
St. Gallen niedergelassen seien, und derjenigen, die daneben
noch eine Niederlassung außer dem Kanton haben, bestehe gar
kein legitimes Interesse; dieselbe stehe daher mit Art. 4 B. V.
(auf welchen auch der Rekurrent trotz seiner Ausländereigen
schaft sich berufen könne) in Widerspruch.
C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen führt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Sein persön
liches Domizil beziehungsweise seinen ordentlichen Wohnsitz
habe der Rekurrent in Enge (Kantons Zürich); in St. Gallen
besitze er nur ein Geschäftsdomizil und habe er nur zu dem
Zwecke die Niederlassung erworben, um dort ein Zweiggeschäft
(welches zumeist durch einen Vorarbeiter geleitet werde) zu be
treiben. Die Rechtsbeständigkeit des 8 litt. b des st. gallischen
Steuergesetzes habe das Bundesgericht schon wiederholt aner
kannt und es werde dieselbe auch vom Rekurrenten grundsätzlich
nicht bestritten; der Rekurrent behaupte blos, er sei nicht aus
wärtiger Grundeigenthümer im Sinne des citirten Gesetzes.
Allein dies sei, nach den angeführten Thatsachen, eben nicht
richtig, da Rekurrent persönlich nicht im Kanton St. Gallen
domizilirt sei. Deshalb sei es auch nicht schlüssig, wenn der
Rekurrent behaupte, es bestehe kein legitimes Interesse dafür,
diejenigen Liegenschaftseigenthümer, die nur im Kanton St. Gal
len wohnen, in Bezug auf die Besteuerung anders zu behan
deln, als diejenigen, die außerdem noch anderswo die Nieder
lassung besitzen. Denn eine persönliche Niederlassung im Kanton
St. Gallen besitze eben der Rekurrent nicht. Zwischen der Be
steuerung des Grundeigenthums und derjenigen des Einkommens
oder Kapitals eines Zweiggeschäftes bestehe gar kein innerer
Zusammenhang. Es müsse zwischen dem Spezialdomizil (welches
einzig der Rekurrent im Kanton St. Gallen besitze) und dem
ordentlichen Wohnsitze scharf unterschieden werden. Von einer
Verletzung des Art. 4 B. V. könne sonach nicht die Rede sein
und es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten
unzweifelhaft, daß der Rekurrent seinen ordentlichen Wohnsitz
in Enge, Kantons Zürich, hat, während er in St. Gallen nur
ein Geschäftsdomizil besitzt. Schon aus der dem Rekurrenten
in St. Gallen ertheilten Niederlassungsbewilligung wie übri
ens auch aus den übrigen Akten geht klar hervor, daß er
dort die Niederlassung nur erworben hat, um in der Stadt
St. Gallen ein Zweiggeschäft (das zumeist durch einen Ange
stellten geleitet wird) betreiben zu können, während er sein
rsönliches Domizil in Enge beibehielt, wo seine Ausweis
schriften deponirt sind und wo er mit seiner Familie dauernd
wohnt.
- Der Rekurrent hat die Regel des st. gallischen Steuer
rechtes, daß auswärtige (d. h. auswärts wohnende) Eigenthü
mer die Steuer vom vollen Schatzungswerthe ihres im Kanton
gelegenen Grundeigenthums, ohne Schuldenabzug, zu versteuern
haben, grundsätzlich nicht angefochten. In der That könnte
diese Regel, welche bekanntlich bereits durch wiederholte Ent
scheidungen der Bundesbehörden als zulässig erklärt worden
ist, gegenwärtig um so weniger mehr als bundesverfassungs
widrig angefochten werden, als dieselbe anläßlich der Bera
thung des Entwurfes eines Bundesgesetzes betreffend Doppel
besteuerung von den eidgenössischen Räthen ausdrücklich als mit
dem Bundesrechte vereinbar anerkannt wurde. Der Rekurrent
macht blos geltend, daß die Anwendung des gedachten Grund
satzes auf ihn mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem
Gesetze deßhalb nicht vereinbar sei, weil er mit Rücksicht auf
die ihm im Kanton St. Gallen ertheilte Niederlassungsbewil
ligung dort nicht als auswärtiger Eigenthümer behandelt
werden könne.
- Allein in der Entscheidung der st. gallischen Behörden,
daß der Rekurrent, trotzdem er in St. Gallen eine Geschäfts
niederlassung besitze, doch als auswärtiger Eigenthümer im
Sinne des st. gallischen Steuergesetzes zu betrachten sei, kann
eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Dieselbe
beruht auf einer Auslegung des kantonalen Steuergesetzes,
welche jedenfalls möglich ist und die sich im Uebrigen der
Nachprüfung des Bundesgerichtes nach bekanntem Grundsatze
entzieht. Wenn es grundsätzlich zulässig ist, bezüglich der Ge
stattung des Schuldenabzuges bei der Versteuerung von Grund
und Boden einen Unterschied zwischen Kantonseinwohnern und
Nichtkantonseinwohnern zu machen, so muß es gewiß den
Kantonen auch anheimgegeben sein, darüber zu entscheiden, ob
Steuerpflichtige, die ihr persönliches Domizil auswärts haben
und im Kanton nur eine Geschäftsniederlassung besitzen, in
der gedachten Richtung den Kantonseinwohnern oder den Aus
wärtswohnenden zuzuzählen seien. Eine Verletzung der Gleich
heit vor dem Gesetze liegt in der Behandlung solcher Personen
als auswärtige Eigenthümer nicht; denn es besteht ja doch
zwischen ihnen und den Kantonseinwohnern im eigentlichen
Sinne des Wortes der rechtlich, speziell auch für das Steuer
recht, erhebliche faktische Unterschied, daß sie ihren persönlichen
Wohnsitz nicht im Kanton haben und daher der Steuerhoheit
desselben nicht mit ihrer gesammten ökonomischen Persönlich
keit, sondern nur für einen bestimmt abgegrenzten speziellen
Vermögens oder Einkommenskreis unterstehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.