Art. 59 BV, Art. 46 BV, Art. 58 BV; criminal forum and press offences: the domicile forum guaranteed by Art. 59 BV applies only to civil actions and does not establish a forum for criminal prosecution. Art. 46 BV concerns civil relations and, absent implementing legislation, is not operative; Arts. 60 and 67 BV contain no forum rules. For cantonal criminal matters, forum determination belongs to cantonal law, subject only to federal constitutional guarantees. Treating the place where a printed matter is released to the public as the place of commission of a press offence is not incompatible with press freedom. A complaint that proceedings should have been suspended because the accused named another perpetrator fails absent a clear identification of that person and a declaration assuming responsibility; whether cantonal procedural law was correctly applied is not reviewed under a constitutional appeal.
nicht geschrieben habe, da es keine Person dieses Namens gebe, welche die Rekursbeklagten kenne oder gar Veranlassung hätte, sie zu beschimpfen. Auf Grund dieser thatsächlichen Annahme, welche das Bundesgericht nicht nachzuprüfen habe, haben die zürcherischen Gerichte die Sache in durchaus gesetzmäßiger Weise an Hand genommen und beurtheilt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten und Entschädigungsfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Widerspruch, vielmehr entspricht dieselbe den in der bundes gerichtlichen Praxis anerkannten Grundsätzen über Moment und Ort der Vollendung von brieflichen Ehrverletzungen. 2. Wenn sich der Rekurrent endlich noch darüber beschwert, daß die Strafverfolgung gegen ihn als bloßen Herausgeber fortgesetzt worden sei, trotzdem er nachträglich den Verfasser des verläumderischen Artikels genannt habe, so hat er eine Verfassungsbestimmung, gegen welche hiedurch verstoßen wäre, nicht namhaft gemacht und liegt eine Verfassungsverletzung nicht vor. Die kantonalen Gerichte sind (und gewiß nicht in willkürlicher Weise) davon ausgegangen, die nachträgliche Er kärung des Rekurrenten könne deßhalb nicht in Betracht kom men, weil er den wirklichen Verfasser nicht deutlich genug bezeichnet und keine Erklärung desselben beigebracht habe, daß er die Verantwortlichkeit übernehme. Ob diese Entscheidung dem kantonalen Straf und Prozeßrechte entspricht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; einen grundsätzlichen Ver stoß gegen irgendwelche Verfassungsvorschrift enthält dieselbe gewiß nicht. Das vom Rekurrenten angeführte Bundesgesetz betreffend das Bundesstrafrecht kommt selbstverständlich in keiner Weise zur Anwendung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.