Art. 58 B.V.; Art. 12 Ziff. 10 KV Solothurn; Art. 62 StPO; constitutional complaint against forum allocation based on connexitatis: a cantonal decision on jurisdiction does not infringe the guarantee of the lawful judge or the prohibition of exceptional courts if it rests on a general statutory rule and not on ad hoc arbitrariness. The federal court does not examine whether the cantonal authority correctly interpreted or applied the forum rule, unless the invocation of the statute merely masks arbitrary exclusion of the ordinary judge. Reconsideration of the jurisdictional issue in a later cantonal decision prevents the complaint from being rejected as late on that ground (consid. 1-2).
Delikte nicht noch andere Mitangeklagte betheiligt seien. Das Geständniß des Sieber vermöge hieran nichts zu ändern; das selbe sei offenbar in der Absicht erfolgt, die Beurtheilung des Falles dem Schwurgerichte zu entziehen; es könne daher die Richtigkeit der thatsächlichen Angaben desselben mit Recht bezweifelt und schon aus diesem Grunde der Fall vom Schwur gerichtshofe zur Beurtheilung an die Geschworenen gewiesen werden. Zudem sei nicht ermittelt, ob und inwiefern bei den dem Sieber zur Last gelegten Delikten des Diebstahls, der Wechselfälschung und der Fälschung der Geschäftsbücher und Belege die übrigen Angeklagten mitschuldig seien. Zudem könne Sieber sein Geständniß jederzeit revoziren, so daß es, wenn die Aenderung des Gerichtsstandes von seinem Geständnisse abhienge, in seine Hand gelegt wäre, ob seine Mitbeklagten zur Beurtheilung vor Schwurgericht oder vor Obergericht ge stellt werden müssen. B. Nunmehr stellte Fürsprech U. von Arx in Solothurn Namens des J. Roth Bloch und Genossen beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag: Das Bundesgericht möge erkennen: Die Entscheide des Tit. Ober gerichtes des Kantons Solothurn d. d. 21. November 1887 und 1. März 1888 sowie derjenige des Tit. Schwurgerichts hofes des Kantons Solothurn d. d. 25. Februar 1888 seien, weil inhaltlich gegen den in 12 Absatz 2 der kantonalen Verfassung und 58 B. V. niedergelegten Grundsatz verstoßend aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Art. 58 Absatz 1 B. V. gewährleiste, daß Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, und Art. 10 der solothurnischen Kantonsverfassung gewährleiste den gesetzlichen Gerichtsstand mit Beseitigung aller Ausnahmegerichte. Nun sei nach 4 der folothurnischen Strafprozeßordnung für die Verbrechen des Betruges, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Gelts tags als erkennendes Gericht das Obergericht und nicht das Schwurgericht zuständig, während dagegen allerdings für die übrigen Verbrechen, insbesondere das Verbrechen des Diebstahls, das Schwurgericht kompetent sei. Die Rekurrenten haben daher ein verfassungsmäßiges Necht darauf, durch kein anderes Ge richt als durch das Obergericht beurtheilt zu werden. Richtig sei freilich, daß nach 62 der Strafprozeßordnung mehrere strafbare Handlungen, wenn sie von derselben Person begangen worden seien oder sonst im Zusammenhange zu einander stehen, in eine gemeinsame Untersuchung gezogen und von dem näm lichen Gerichte und zwar von demjenigen Gerichte beurtheilt werden sollen, welches für die mit der schwersten Strafe be drohte Handlung zuständig sei. Allein in casu mangle es so wohl in subjektiver als objektiver Beziehung an jeder Konnexi tät. Zufolge des vom Angeklagten Sieber gemachten umfassen den Geständnisses aller gegen ihn eingeklagten Diebstähle und Fälschungen haben überdem gemäß 279 u. ff., 312 u. ff. der Strafprozeßordnung die Geschwornen in dieser Richtung nicht mehr zu urtheilen, sie könnten einzig noch über die den Angeklagten zur Last gelegten Betrugsdelikte befinden, in Betreff welcher aber das Obergericht einzig zuständig sei. Es könne auch nicht etwa von einer freiwilligen Unterwerfung der An geklagten unter ein inkompetentes Gericht oder von einer Ver spätung der Beschwerde gegenüber dem Obergerichtsbeschlusse vom 24. November 1887 die Rede sein, letzteres deßhalb nicht, weil dieser Beschluß den Angeklagten und ihren Vertheidigern niemals eröffnet worden sei. C. Das Obergericht und der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Be schwerde: Es sei auf den Rekurs der Angeklagten Roth und Genossen, soweit derselbe den Entscheid vom 24. November 1887 anbetrifft, nicht einzutreten, eventuell 2. Es sei derselbe als unbegründet abzuweisen; 3. Es sei der Rekurs bezüglich der Entscheide des solo thurnischen Schwurgerichtes vom 25. Februar 1888 sowie des Obergerichtes vom 21. März 1888 als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird unter eingehender thatsächlicher und rechtlicher Erörterung ausgeführt: Gegenüber dem Entscheide des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei die Beschwerde verspätet, denn diese Entscheidung, resp. die Ueberweisung der Sache an das Schwurgericht sei den Rekurrenten jedenfalls
mit Zustellung der Anklageschrift (9. Dezember 1887) und der sachbezüglichen Mittheilung an die Vertheidiger zur Kennt niß gebracht, der Rekurs aber nicht binnen 60 Tagen von diesem Datum an eingereicht worden. Die Beschwerde sei übrigens in allen Beziehungen unbegründet. Art. 58 B. V. verbiete blos die Aufstellung von Ausnahmegerichten; auch Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung besage nichts anderes. Das solothurnische Schwurgericht sei aber kein Ausnahmege richt. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht entspreche übrigens vollständig der solothurnischen Gesetzgebung, welche in 62 der Strafprozeßordnung das forum connexitatis in ausgedehnter Weise statuire. Es sei denn auch von Anfang an die Untersuchung wegen der verschiedenen, den Rekurrenten zur Last gelegten Delikte verbunden geführt und hiegegen von denselben niemals Beschwerde eingelegt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: