wendung einer solchen Gesetzesstelle an das Bundesgericht
wegen Verfassungsverletzung rekurirt werden könnte. Vielmehr
verbietet Art. 12 Ziffer 10 cit. nur, daß durch Verfügung für
einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufgestellt
oder die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit
und Gerichtsstand willkürlich bei Seite gesetzt werden, und so
der Gerichtsstand nicht auf Grund der den kantonalen Behörden
zustehenden Auslegung der allgemeinen Gesetze sondern durch
behördliche Willkür bestimmt werden dürfe. Wo daher eine
kantonale Entscheidung über Gerichtsbarkeit oder Gerichtsstand
sich auf eine allgemeine Gesetzesbestimmung stützt, liegt eine
Verletzung des Art, 12 Ziffer 10 cit. nicht vor, sofern nicht
etwa die Anrufung des Gesetzes blos als Verschleierung der
Willkür erscheint und es sich daher in That und Wahrheit nicht
mehr um (richtige oder unrichtige) Gesetzesanwendung sondern
vielmehr um eine außerhalb jeder möglichen Gesetzesauslegung
sich bewegende willkürliche Verfügung handelt, wodurch für den
Einzelfall die Regel des allgemeinen Gesetzes durchbrochen
wird. Dies trifft nun im vorliegenden Falle gewiß nicht zu.
Ob durch die angefochtenen Entscheidungen das kantonale
Gesetzesrecht an sich richtig oder unrichtig ausgelegt und an
gewendet worden, hat das Bundesgericht hier so wenig wie
überhaupt in staatsrechtlichen Rekursfällen zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
nachweisbarer Erwerbsfähigkeit, die ihnen auffallenden Gemein
desteuern nicht entrichten. Mit der Gefängnißstrafe kann auch
das Verbot des Besuches von Wirths und Schenkhäusern
verbunden werden. Im Rückfalle kann die Gefängnißstrafe
bis auf drei Monate erhöht werden.
B. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung wurde Abra
ham Messerli von Oberstocken, in Olten, nachdem er für
Steuerbetreffnisse aus den Jahren 1884 1887 von der Ge
meinde Olten fruchtlos betrieben und gegen ihn das Konkurs
urtheil erwirkt worden war, auf Anzeige des Gemeinderathes
von Olten durch Urtheil des Amtsgerichtes Olten Gösgen
vom 30. Dezember 1887 zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt.
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß Messerli seine
Steuerrückstände nicht bezahlt habe, trotzdem er in der Lage
wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff A. Messerli den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
beantragt er:
- Es solle das Urtheil des Amtsgerichtes Olten Gösgen
vom 30. Dezember 1887 gegen den Unterzeichneten, nach
welchem derselbe wegen Nichtbezahlung von 45 Fr. Gemeinde
steuer an die Gemeinde Olten mit 14 Tagen Gefängniß bestraft
wurde, aufgehoben werden.
- Es solle die Regierung von Solothurn verhalten werden,
anzuordnen, daß die in Ziffer 5 des 73 des solothurnischen
Strafgesetzes vom 29. August 1885, in Rechtskraft getreten
am 1. Juli 1886, enthaltene Strafbestimmung außer Rechts
wirksamkeit gesetzt werde, weil dieselbe im Widerspruche zu
Art. 59 letztes Lemma der Bundesverfassung steht.
Zur Begründung führt er aus: es sei unrichtig, daß seine
Steuerrückstände gegenüber der Gemeinde Olten 45 Fr. be
tragen; seine Verhältnisse in den letzten Jahren seien vielmehr
derart gewesen, daß er nur wenige Franken über das steuer
freie Existenzminimum hinaus verdient habe. Das angefochtene
Erkenntniß ermangle daher der materiellen Begründung. Zu
dem datiren die meisten der von der Gemeinde Olten behaup
teten Steuerrückstände aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des
solothurnischen Strafgesetzbuches vom 29. August 1885; da
nach dem frühern solothurnischen Strafrechte das Nichtbezahlen
von Gemeindesteuern nicht strafbar gewesen, dieses Gesetz also
das mildere sei, so sei in Betreff der älteren Steuerrückstände
dasselbe und nicht das neue Strafgesetz anzuwenden. 73
iffer 5 des solothurnischen Strafgesetzes verstoße gegen Art.
59 Absatz 2 B. V. Denn die fragliche kantonale Gesetzesbe
stimmung ordne einen verfassungswidrigen Schuldverhaft für
Nichtbezahlung von Gemeindesteuern an. Daß sie eine Strafe
nur für den Fall nachgewiesener Erwerbsfähigkeit androhe,
sei rechtlich gleichgültig; es gebe ja sehr viele Fälle, wo ein
Erwerbsfähiger schlechterdings keine Arbeit finde.
D. In seiner Vernehmlaßung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Solothurn: Ob das ange
fochtene Strafurtheil der materiellen Grundlage entbehre
und ob die Grundsätze über die zeitliche Anwendung der Straf
gesetze vom Gerichte richtig angewendet worden seien, habe das
Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei nicht zu er
sehen, ob und inwieweit das Gericht auf den Umstand Rück
sicht genommen habe, daß ein Theil der Steuerrückstände vor dem
- Juli 1886 fällig geworden sei und es sei die Steuerschuld
des Rekurrenten durch rechtskräftiges Konkursurtheil festgestellt
worden, wie denn auch derselbe gegen seine Steuerschatzung
niemals Rekurs an die zuständige Behörde ergriffen habe.
Einen verfassungswidrigen Schuldverhaft enthalte 73 Ziffer
5 des Strafgesetzes vom 29. August 1885 nicht. Wie der
Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, ihr Zusammenhang mit
den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und die Gesetzes
materialien ergeben, bedrohe dieselbe nur die böswillige Steuer
verweigerung mit Strafe. Sie treffe also nur solche Steuer
pflichtige, welche, trotzdem sie zwar kein Vermögen wohl aber
genügenden Erwerb besitzen, ihre Steuerverpflichtungen nicht
erfüllen. Diese böswillige Steuerverweigerung sei im öffentlichen
Interesse mit öffentlicher Strafe bedroht; es werde nicht etwa
die nicht bezahlte Steuer in Gefängniß umgewandelt, sondern
der Richter bestimme innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
die Strafe nach freiem Ermessen. Das Delikt sei kein Antrags
delikt; eine Zurückziehung der Anklage seitens der Gemeinde
sei nicht statthaft und die nachträgliche Bezahlung befreie nicht
von der Strafe, wie andrerseits auch die Steuerschuld durch
Erstehen der Gefängnißstrafe nicht getilgt werde. Die fragliche
Gesetzesbestimmung sei deßhalb als nothwendig erachtet worden,
weil insbesondere in größern Gemeinden mit starker flottanter
Bevölkerung manche Steuerpflichtige, welche kein Vermögen
wohl aber ausreichenden Erwerb besitzen, ihre Gemeindesteuer
böswillig nicht bezahlen, im Vertrauen darauf, daß die Ge
meinde ihnen (da die solothurnische Gesetzgebung eine Pfändung
des Erwerbes nicht kenne) doch nichts anhaben könne. Dieses
Gebahren verletze die öffentliche Moral, errege bei den übrigen
Steuerpflichtigen, welche ihren Verpflichtungen oft unter schwie
rigen Verhältnissen nachkommen, Unwillen und gebe ein böses
Beispiel. Wenn Jemand, trotzdem er dazu im Stande sei,
seine Pflichten gegenüber der Gemeinde böswilligerweise nicht
erfülle, so sei dies ein Unrecht und zwar ein Unrecht, welches
der Staat im öffentlichen Interesse mit Strafe zu bedrohen
berechtigt sei. Demnach werde auf Abweisung der beiden Re
kursbegehren angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit sich der Rekurs direkt gegen 73 Ziffer 5 des
solothurnischen Strafgesetzbuches vom 29. August 1885 richtet,
ist derselbe verspätet. Dagegen kann der Rekurrent gemäß kon
stanter bundesrechtlicher Praxis sich nichtsdestoweniger über die
Anwendung des fraglichen Gesetzes in dem ihn persönlich
betreffenden Einzelfalle beschweren und zu Begründung dieser
Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des angeführten Gesetzes
geltend machen. Es ist somit auf den Rekurs, soweit er gegen
das Erkenntniß des Bezirksgerichtes Olten Gösgen vom 30.
Dezember 1887 sich wendet, einzutreten.
- Dabei hat indeß das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob
das angefochtene Erkenntniß mit Recht oder mit Unrecht den
Thatbestand des 73 Ziffer 5 des solothurnischen Strafgesetz
buches als erwiesen angenommen und ob es rücksichtlich der
zeitlichen Anwendung des Strafgesetzes das kantonale Recht
richtig angewendet habe. Denn in dieser Richtung handelt es
sich einzig und allein um Auslegung und Anwendung kantonal
gesetzlicher Bestimmungen, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht
gemäß Art. 59 O.-G. nicht zusteht. Die Kognition des Bundes
gerichtes beschränkt sich darauf, ob durch das angegefochtene Er
kenntniß ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes
Recht verletzt sei, d. h. ob die Verurtheilung desselben zu Frei
heitsstrafe gegen den Art. 59 Absatz 2 B. V. verstoße.
- Dies ist zu verneinen. Als verfassungswidriger unzulässiger
Schuldverhaft erscheint lediglich derjenige Verhaft, welcher als
Exekutionsmittel zu Eintreibung einer Forderung dient, durch
welchen also entweder die Erfüllung einer Ansprache erzwungen
oder eine Forderung, welche nicht den Charakter einer Strafe hat,
getilgt werden soll (vrgl. Entscheidungen in Sachen Keller, Amt
liche Sammlung II, S. 27; in Sachen Buschle, Amtl. Saml. XII,
S. 526 Erw. 3). Die Belegung schuldhafter (böswilliger oder
fahrläßiger) Nichterfüllung aller oder gewisser vermögensrechtlicher
Verbindlichkeiten mit öffentlicher Strafe dagegen, wie 73 Ziffer 5
des solothurnischen Strafgesetzbuches sie statuirt, ist kein Schuld
verhaft. Weder wird hier eine vermögensrechtliche Schuld in Ver
haft umgewandelt und durch Verbüßung des Verhafts getilgt, noch
ist die Haft dem Gläubiger als Exekutionsmittel zur Verfügung
gestellt, so daß derselbe über deren Verhängung in seinem Privatin
teresse disponiren könnie oder sie durch nachträgliche Befriedigung
des Gläubigers abgewendet würde. Vielmehr wird danach die
schuldhafte Nichterfüllung der Verbindlichkeit als strafbares Un
recht mit Freiheitsstrafe im öffentlichen Interesse geahndet. Richtig
ist freilich, daß eine Strafandrohung wie diejenige des 73
Ziffer 5 cit. thatsächlich als Beweggrund für pünktliche Bezahlung
der Gemeindesteuern wirken wird und dies auch bezweckt; allein
dies ändert an der rechtlichen Natur der Sache nichts. Die an
gedrohte Freiheitsstrafe wird dadurch so wenig zum Schuldver
haft, als z. B. die Strafe des leichtsinnigen Bankerotts, welche
ja auch deßhalb angedroht wird, um leichtfertigem Gebahren in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten entgegenzuwirken.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.