Art. 5 Ziff. 3 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Kompetenz des Bundesgerichts zur Prüfung des Vorliegens eines bundesrechtlich zulässigen Entmündigungsgrundes. Das Bundesgericht prüft nicht die kantonalrechtliche Zweckmässigkeit oder die materielle Richtigkeit der Vormundschaftsanordnung, wohl aber, ob die kantonalen Behörden einen bundesrechtlich zulässigen Grund überhaupt festgestellt und darauf die Bevogtung gestützt haben. Eine freiwillige Unterstellung unter Vormundschaft setzt eine bestimmte, unzweideutige Willenserklärung voraus; blosse Vermutungen, nachträgliche Bestreitungen oder eine bloss behauptete Zustimmung des Gemeindebeamten genügen nicht. Fehlt ein amtlich dokumentierter Nachweis über Inhalt und Umstände der Erklärung, so ist der bundesrechtlich zulässige Entmündigungsgrund nicht erstellt (consid. 1-4).
Wittwe Krieg beanspruche einen Viertheil der Versicherungs summe zu Eigenthum; zur Beurtheilung dieses rein eivilrecht lichen Anspruches seien die zürcherischen Civilgerichte kompe tent. Da aus der Eingabe des Regierungsrathes des Kantons Schwyz und auch anderweitig nicht erhelle, daß die Wittwe Krieg bevogtet sei so sei nicht einzusehen, wie deren Vermögens theil in vormundschaftliche Verwaltung gezogen werden könne. Diese Verfügung wurde am 10. Januar 1888 definitiv bestä tigt, obschon das Waisenamt Altendorf nunmehr vorgebracht hatte, die Wittwe Krieg habe ihm die Erklärung abgegeben, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle und es sei deren Bevogtung im Amtsblatte des Kantons Schwyz vom 15. Juli 1887 publizirt. Im Fernern wurde der Wittwe Krieg aufgegeben, sich binnen drei Wochen darüber auszuweisen, daß sie Rechtsmittel gegen die über sie verhängte Bevogtigung ergriffen, widrigenfalls der Arrest aufgehoben würde. In der Begründung dieser Verfügung ist bemerkt, die Wittwe Krieg bestreite, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt habe; es rechtfertige sich, den Arrest so lange aufrecht zu er halten, bis im ordentlichen Prozeßwege darüber entschieden sei, ob die gegen die Wittwe Krieg verhängte Bevogtigung, von der ihr bisher noch keinerlei Mittheilung scheine gemacht worden zu sein, zu Recht bestehe. B. Die Wittwe Krieg wandte sich nunmehr beschwerend an den Regierungsrath des Kantons Schwyz. Gegenüber dieser Beschwerde machte der Gemeinderath von Altendorf wesentlich geltend: Der Waisenamtspräsident bezeuge amtlich, daß Wittwe Krieg freiwillig in die Bevogtung eingewilligt habe; diese amtliche Erklärung müsse als vollgültiger Beweis angesehen werden. Die Bevogtung sei vom Gemeinderathe (am 5. Juni 1887) nach Vorschrift genehmigt worden und habe daher in gesetzlicher Weise stattgefunden. Frau Krieg sei übrigens auch deßhalb bevogtet worden, weil ihr Sparsamkeit und häuslicher Sinn durchaus fehlen. Ihre Ansprüche auf Eigenthum an einem Viertheil der Versicherungssumme seien sehr zweifelhafter Natur. Der Regierungsrath wies durch Entscheidung vom 10./13. April 1888 die Beschwerde mit Rücksicht auf die Aktenlage und die Beweisleistung des Gemeinderathes von Altendorf als unbegründet ab. C. Nunmehr ergriff die Wittwe Krieg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet, die angefochtene Verfügung enthalte eine Verletzung der Art. 5 bis 8 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit. Denn ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungsgrund sei nicht festgestellt. Die Rekurrentin sei weder eine Verschwenderin noch geistig beschränkt, übrigens auch nicht deßhalb sondern auf Grund angeblicher freier Einwilligung unter Vormund schaft gestellt worden. Eine Erklärung, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle, habe sie aber gar nie abgegeben sie habe vielmehr nur dazu ihre Zustimmung gegeben, daß Matthäus Krieg als Vormund ihrer Kinder bestellt werde. Sache der schwyzerischen Behörden wäre es, nachzuweisen, daß sie die freiwillige Erklärung abgegeben habe, sich unter Vor mundschaft stellen zu wollen; eine bloße Behauptung genüge nicht, sonst wären die schützenden Bestimmungen des Bundes gesetzes rein illusorisch. Irgendwelcher Nachweis aber für ihre angebliche Einwilligung liege nicht vor. Weder der Gemeinde rathsbeschluß vom 5. Juni 1887 noch die sachbezügliche Publi kation im schwyzerischen Amtsblatte nenne einen Bevogtigungs grund. Es seien auch die Bestimmungen der schwyzerischen Gesetzgebung nicht beobachtet worden. 11 der schwyzerischen Vormundschaftsverordnung vom 17. Juli 1851 bestimme aus drücklich, daß der freie Wille entweder schriftlich oder mündlich vor dem Gemeinderathe erklärt werden müsse. Hier sei aber weder eine schriftliche Erklärung noch eine mündliche vor dem Gemeinderathe erfolgt. Die bloße Behauptung des Gemeinde rathspräsidenten, daß ihm gegenüber (am 16. Mai 1887) eine solche Erklärung abgegeben worden sei, könne unmöglich genügen, zumal ein rechtskräftig abgefaßtes Protokoll über diese angeb liche Einwilligung nicht vorliege. Demnach werde beantragt: Das Bundesgesetz wolle die über Frau Krieg verhängte Be vogtung als ungültig und aufgehoben erklären unter den üblichen prozeßualischen Folgen. D. Der Gemeinderath von Altendorf bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Das Bundesgericht sei nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit und nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nicht kompetent, zu prüfen, ob eine Bevogtung nach Maßgabe des dafür geltenden kantonalen Rechts materiell gerechtfertigt und ob das kantonalgesetzlich vorgeschriebene Verfahren inne gehalten worden sei. Gegenüber den Bemängelungen der Rekursschrift sei übrigens zu bemerken, daß der freiwillig unter Vormundschaft tretende nach 11 der schwyzerischen Vormund schaftsordnung nicht persönlich vor dem Gemeinderath sondern vor dem Waisenamte sich zu erklären habe; aus leicht erklär lichen Gründen sei es im Kanton Schwyz überall Uebung daß in dieser Beziehung der Präsident des Waisenamtes das selbe vertrete; hernach entscheide aber der gesammte Gemeinde rath über die Bevogtung. Der Regierungsrath, die letztinstanz lich zuständige Behörde, habe nun in concreto anerkannt, daß die Erklärung des Waisenamtspräsidenten, Frau Krieg habe ihm die erforderliche Zustimmungserklärung abgegeben, gewich tiger sei als die nachträgliche Verneinung der Fran Krieg. Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei abzuweisen resp. es sei mangels Kompetenz auf denselben nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
über diese Erklärung, woraus der Inhalt derselben und die Umstände, unter welchen sie abgegeben wurde, ersichtlich gewe sen wären, besteht, soviel den Akten zu entnehmen, nicht; es lag also gar keine Gewähr dafür vor, daß die Wittwe Krieg eine Erklärung, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen, in Kenntniß der Tragweite dieser Erklärung abgegeben und daß nicht etwa ihr Verhalten vom Waisenamtspräsidenten mißverständlich gedeutet worden sei. Der gesammte Sachverhalt legt übrigens den Schluß nahe, daß die Gemeindebehörde von Altendorf davon ausgegangen sei, mit den minderjährigen Kindern Krieg sei ohne Weiteres und selbstverständlich auch die Wittwe zu bevogten und sich damit begnügte, daß ihm wenig stens ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Wittwe nicht vorlag. 4. Ist somit ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündigungs grund nicht festgestellt worden, so muß der Rekurs als begrün det erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.