Art. 27 lit. 5 lit. a cantonal constitution; exclusion from voting rights on account of conviction to a criminal sentence; foreign criminal judgment. The cantonal authority deciding on the maintenance of the voters' register may not undertake a renewed substantive classification of the foreign offense under cantonal criminal law. Its review is limited to verifying whether the foreign judgment actually imposed a sentence corresponding, by its severity and place in the foreign penal system, to a criminal sentence under cantonal law. A foreign imprisonment sentence does not suffice where it is a middle penalty, normally reserved for lesser offenses, and where no ancillary civic-disqualification effect was expressly ordered (consid. 3). The rule is that disenfranchisement follows only from a conviction to a criminal sentence, not from the mere criminal character of the act.
J. Huber von Dagmersellen, wohnhaft auf Staffelen Emmen brücke, Kantons Luzern, habe das Recht, sein Stimm und Wahl recht auszuüben. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Luzern, indem er gleichzeitig an deutet, daß die Kompetenz des Bundesrathes bestritten werden könne und man sich, mit Rücksicht auf 53 K. V. fragen könne ob der Rekurrent sich nicht zunächst an den Großen Rath des Kantons Luzern hätte wenden sollen, aus: die Strafe zu wel cher der Rekurrent verurtheilt worden, sei sowohl nach deutschem als nach Inzernischem Strafrechte keine blos polizeiliche sondern eine kriminelle. Nach luzernischem Strafrechte seien beide De likte, wegen welcher Rekurrent verurtheilt worden, Verbrechen, nach deutschem Reichsrechte wenigstens das eine, die gewinn füchtige Fälschung öffentlicher Urkunden. Allerdings könne nach 268 Abs. 2 des deutschen Reichsstrafgesetzes bei Vorhandensein mildernder Umstände auf Gefängniß erkannt werden, welche Strafe sonst nicht auf Verbrechen sonden auf Vergehen gesetzt sei, und sei dies in casu geschehen. Allein der Charakter der That (ob Verbrechen, Vergehen oder bloße Polizeiübertretung) richte sich bekanntlich nach der angedrohten schwersten Strafart und der Charakter der Strafe nach der Natur des Delikts, für welches sie ausgesprochen worden sei. Nicht anders gestalte sich die Sache nach luzernischem Strafrecht. Nach diesem sei zwar die Strafe, welche über den eines Kriminalverbrechens schuldig befundenen ausgesprochen werde, nicht immer, wie nach deutschem Strafgesetze, aber doch regelmäßig, eine Kriminalstrafe. Bei einzelnen Verbrechen habe schon der Gesetzgeber festgestellt, daß beim Vorhandensein mildernder Umstände eine blos korrektionelle Strafe ausgefällt werden könne. Sodann könne ein Verbrechen mit einer blos korrektionellen Strafe belegt werden, wenn ge mäß 72 des Kriminalstrafgesetzbuches außerordentliche Mil derungsgründe (welche mit den mildernden Umständen im gewöhnlichen Sinne des Wortes nicht zu verwechseln seien) vorliegen. Aus dem gegen den Rekurrenten gefällten Urtheile ergebe sich nun das Vorhandensein außerordentlicher Milde rungsgründe nicht. Auf den Umstand, daß das Urtheil den Verlust der bürgerlichen Ehre nicht erwähne, könne nichts ankommen, denn nach 20 Abs. 1 des luzernischen Krimi nalstrafgesetzes sei der Ehrenverlust eine nothwendige gesetzliche Folge eines jeden Kriminalstrafurtheils, selbst wenn aus Verse hen oder aus andern Gründen darüber in das Urtheil nichts aufgenommen worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sondern auch die von außerkantonalen Gerichten zu Kriminal trafe Verurtheilten von der Stimmberechtigung verfassungs mäßig ausgeschlossen seien. Dagegen kann dem Regierungsrathe des Kantons Luzern nicht beigetreten werden, wenn er in den Entscheidungsgründen seiner angefochtenen Schlußnahme aus führt, es sei, wenn die Verurtheilung durch ein ausländisches Gericht erfolgt sei, von ihm jeweilen zu prüfen, ob die Verur theilung wegen des durch das ausländische Urtheil festgestellten Verbrechens nach inländischem Strafrechte den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehe und je nach Befund der Ausschluß vom Stimmrechte auszusprechen. Dadurch würde dem Regierungsrathe ein Stück strafrichterlicher Kompetenz eingeräumt, welches ihm verfassungsmäßig nicht zusteht. Die Kantonsver fassung macht den Ausschluß vom Stimmrechte von der Verur theilung zu einer Kriminalstrafe, nicht von der Verurtheilung wegen eines Kriminalverbrechens abhängig; wäre daher die erwähnte Ansicht des Regierungsrathes richtig, so müßte von ihm jeweilen geprüft werden, ob im Einzelfalle die That des im Auslande Verurtheilten nach der luzernischen Gesetzgebung mit Kriminalstrafe, oder aber, trotzdem die That an sich zu den Kriminalverbrechen des luzernischen Rechtes gehört, wegen außerordentlicher Milderungsgründe u. drgl. blos mit korrektio neller Strafe zu belegen wäre. Der Regierungsrath hätte also den strafrechtlichen Charakter der That nach Maßgabe der luzer nischen Gesetzgebung neu zu würdigen und gestützt hierauf über die Ehrenfolgen derselben zu befinden, das beißt in That und Wahrheit eine erneute Beurtheilung (nach inländischem Recht) der im Auslande an Hand der dortigen Gesetzgebung bereits abgeurtheilten Strafthat vorzunehmen, blos mit Beschränkung der Entscheidung selbst auf die Ehrenfolgen. Ein solches Ver fahren ist aber dem luzernischen Rechte völlig fremd. Wäre es demselben überhaupt bekannt, so könnte jedenfalls die Entschei dung nur den Gerichten (wie dies anderwärts, wo ein solches Verfahren wirklich besteht, auch der Fall ist), nicht aber einer Verwaltungs oder Regierungsbehörde übertragen sein; nur die Gerichte, nicht aber Verwaltungsbehörden, wären berufen, zu entscheiden, ob nach inländischem Strafrechte für eine bestimmte That eine Kriminalstrafe verwirkt sei und daher Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte einzutreten habe. Die Kognition des Regierungsrathes muß sich auf die Prüfung beschränken, ob im Einzelfalle die verfassungsmäßige Voraussetzung des Stimm rechtsausschlusses thatsächlich gegeben, d. h. eine Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe wirklich ausgesprochen worden sei. Bei Urtheilen ausländischer Gerichte wird dabei untersucht werden müssen, ob die von denselben ausgesprochene Strafe nach ihrer Schwere mit Rücksicht auf ihre Stellung im Strafensystem des betreffenden Staates eine den Kriminalstrafen des luzernischen Rechts, d. h. den Strafen für die schwersten Verbrechen ent sprechende sei, eine Untersuchung, welche allerdings unter Um ständen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Geht man im vorliegenden Falle von diesem Gesichtspunkte aus, so ergiebt sich: Die Gefängnißstrafe des deutschen Reichsstrafgesetzes ist die mittlere Freiheisstrafe dieses Gesetzes, welche in der Regel nicht für Verbrechen im engern Sinne (d. h. die schwersten Delikte), sondern für Vergehen (die mittlern Delikte) ange droht ist und auf welche in Verbrechensfällen nur bei Vorhan densein mildernder Umstände erkannt werden kann; es knüpfen sich im Fernern an dieselbe ipso jure gar keine Ehrenfolgen, sondern es können solche damit nur unter gewissen Voraussetz ungen, durch besondern Ausspruch des Gerichtes verbunden werden (vergl. 32 36 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Im vorliegenden Falle ist letzteres, da das Urtheil davon schweigt, nicht geschehen. Danach kann denn aber die über den Rekurrenten verhängte Gefängnißstrafe nicht als eine den Kri minalstrafen des luzernischen Rechts, welche die für die schwer sten Delikte angedrohten Strafen sind und stets den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen, entsprechende Strafe erachtet werden; nach der Terminologie der luzernischen Strafgesetzgebung wäre dieselbe vielmehr offenbar als korrektio nelle Strafe zu bezeichnen. Es ist somit der Ausschluß des Rekur renten vom Stimmrechte verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.