Art. 43 and 45 BV; renunciation of cantonal citizenship and competence over constitutional guarantees; the Federal Court is not competent to adjudicate complaints concerning the protection of the rights guaranteed by these provisions, such review belonging to the federal political authorities (consid. 1). The acquisition and renunciation of a cantonal citizenship by a Swiss citizen are governed exclusively by cantonal law; a renunciation may be treated as effective only upon release by the competent home authority, provided the cantonal interpretation is not arbitrary (consid. 2). An administrative circular cannot create a binding legal norm on the perfection of a public-law legal act; at most it may reflect the statute's meaning, leaving the courts free to interpret the law independently (consid. 2).
verfassung als mit der Gewährleistung der persönlichen Freiheit unvereinbar und hätte (sofern es sich eben nur um den Verzicht auf das kantonale, nicht auf das schweizerische Bürgerrecht handle) gar keinen Sinn und Zweck. Im Kanton Schaffhausen bestehe übrigens keine gesetzliche Bestimmung, welche die Ein willigung der dortigen Regierung zum Verzichte auf das kanto nale Bürgerrecht fordere, wenn dieser nach Erwerb eines andern kantonalen Bürgerrechts erklärt werde. 87 und 88 des schaffhausenschen Gemeindegesetzes bestimmen: 87. Das Bür gerrecht erlöscht nur durch den Tod oder Verzichtleistung und bei Bürgerinnen überdies durch in gesetzlicher Form stattge fundene Verehelichung mit Bürgern einer andern Gemeinde oder eines andern Staates. 88. Die Entlassung aus dem Gemeinde und Staatsverbande geschieht durch den Regierungs rath nach eingeholtem Gutachten des betreffenden Gemeinde rathes und nachdem die Verzichtleistung und die Erwerbung oder bestimmte Zusicherung eines auswärtigen Bürgerrechtes für den zu Entlassenden und die unter seiner Vormundschaft stehenden Kinder amtlich dargethan worden. Die Entlassung aus dem bloßen Gemeindeverbande dagegen geschieht, nachdem der dieselbe Nachsuchende sich über die Erwerbung eines andern Bürgerrechts im Kanton ausgewiesen hat, durch den Gemein derath. Diese Gesetzesbestimmungen haben nur einerseits die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte (nach Erwer bung des Bürgerrechtes in einem ausländischen Staate) ander seits den bloßen Verzicht auf das Gemeindebürgerrecht (mit Beibehaltung des kantonalen) im Auge. Der Fall des Ver zichtes auf das kantonale Bürgerrecht, nach Erwerb eines folchen in einem andern Kanton, sei darin nicht vorgesehen; auf die sen Fall sei jedenfalls nur die Regel des 87, daß das Bür gerrecht durch Verzicht erlösche, anwendbar. Darin, daß diese Regel in casu nicht angewendet worden sei, liege eine Ver letzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze. Es wäre aber auch dem 88 des Gemeindegesetzes, sofern derselbe anwendbar sein sollte, Genüge geleistet, da ja Maurer vom Regierungsrathe ausdrücklich entlassen worden sei. Kein Gesetz bestimme, daß der Verzicht auf das Bürgerrecht erst mit dem Momente der Aushändigung der Entlassungsurkunde rechtswirk sam werde, wie der Regierungsrath dies annehme. Das vom Staatsschreiber am 24. März 1886 erlassene Cirkularschreiben enthalte allerdings eine solche Bestimmung, allein einmal be ziehe sich dieses Cirkularschreiben nur auf den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht, d. h. auf die Ausführung des Bun desgesetzes vom 8. Juni 1886 und sodann sei dasselbe kein Gesetz, nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeschriebene und veröffentlichte Verordnung, sondern ein bloßes Kreisschreiben der Kanzlei. Im Verordnungswege habe eine so wichtige Vor schrift wie die, daß der Verzicht erst durch Aushändigung der Entlassungsurkunde rechtskräftig werde, überhanpt nicht aufge stellt werden können, noch weniger durch ein bloßes Schreiben der Kanzlei; dazu hätte es vielmehr eines Gesetzes bedurft, wie sich gerade aus Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1876, dem die fragliche Bestimmung des Cirkularschreibens nachgebildet sei, ergebe. Diese Bestimmung sei daher, sofern sie über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes ausgedehnt werden wolle, ungültig. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen: Es sei nicht zu übersehen, daß sein Beschluß blos dahin gehe, daß die hiesige Behörde kompetent sei zu Behandlung des Falles, daß aber den Parteien Gelegenheit gegeben werden solle, über ihre civil rechtlichen Verhältnisse noch einmal vor Waisengericht zu ver handeln, und wenn eine gütliche Verständigung dort nicht erfolgen könne, so können sie erst noch für alle streitigen civil rechtlichen Fragen den Richter anrufen. In der Sache selbst sei zu bemerken: Es sei zweifellos, daß für den Verzicht blos auf das kantonale Bürgerrecht nicht das Bundesgesetz vom 8. Juni 1876 sondern ausschließlich das kantonale Recht maßgebend sei. Für den Kanton Schaffhausen gelten daher in erster Linie die 87 und 88 des Gemeindegesetzes. Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich, wie ihr Wortlaut zeige, auf alle Fälle der Ent lassung aus dem Kantonsbürgerrechte, und es sei ferner klar, daß 88 die nähere Ausführung des 87 enthalte, d. h. bestimme, in welcher Weise die Verzichtleistung zu geschehen
habe, um rechtswirksam zu werden. Zu Aufstellung daheriger Vorschriften, welche ein geregeltes Verfahren bei Bürgerrechts entlassungen bezwecken, sei die kantonale Gesetzgebung vollkom men kompetent. Es könne dabei von einer Verletzung der Bun des oder Kantonalverfassung keine Rede sein. Wenn sodann die Rekurrentin behaupte, daß selbst von diesem Standpunkte aus die Entlassung des Maurer perfekt geworden sei, da kein Gesetz bestimme, daß die Entlassung erst mit der Zustellung der Entlassungsurkunde wirke, so sei zu erwidern: Das Cirkular vom 24. März 1886 qualifizire sich als eine vom Regierungs rathe erlassene und von der Staatskanzlei in dessen Auftrag publizirte Verordnung und zwar als Vollziehungsverordnung zu einem Gesetze. Dasselbe schaffe nicht neues Recht, sondern bestimme blos das formelle Verfahren bei Entlassungen. Im Interresse eines richtigen Verfahrens liege es nun, genau den Zeitpunkt zu fixiren, auf welchen Jemand aus dem Bürgerrechte entlassen werde. Die einseitige Erklärung des Verzichtenden könne nicht maßgebend sein; ebensowenig könne das Datum des Entlassungsbeschlusses des Regierungsrathes als Zeitpunkt der Entlassung angenommen werden. Denn so lange der Regie rungsbeschluß nicht eröffnet sei, könne er vom Regierungsrathe zurückgenommen werden; erst mit der Eröffnung, d. h. mit der Zustellung der Entlassungsurkunde werde er unwiderruflich und begründe Rechte der Parteien. Es sei daher ganz richtig gewesen wenn der Regierungsrath in seinem Cirkular vom 24. März 1886 für den Zeitpunkt der Entlassung die Aushingabe der Entlassungsurkunde als maßgebend erklärt habe. Die fragliche Bestimmung habe er denn auch im Einzelfalle anzuwenden ge habt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten folge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zusammenhange des Gesetzes geschöpften Gründen, und es ist somit eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht ge geben. Dagegen mag allerdings zugegeben werden, daß der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen nicht befugt war, durch das Cirkular vom 24. März 1886 die Regel, es werde die Entlassung erst mit der Aushändigung der Entlassungsur kunde perfekt, als eine, kraft regierungsräthlicher Anordnung für die übrigen Behörden und die Bürger verbindliche, Norm aufzustellen; denn es enthält die fragliche Regel ohne Zweitel einen Rechtssatz (über den Moment der Perfektion eines öffent lich-rechtlichen Rechtsgeschäftes), der verbindlich nur vom Gesetz geber angeordnet werden konnte. Die gedachte Regel gilt daher im Kanton Schaffhausen nur insofern, als sie dem wahren Sinn und Geist des schaffhausenschen Gemeindegesetzes entspricht, das heißt in demselben implicite bereits enthalten ist und es haben hierüber die zuständigen Behörden, speziell die Gerichte, frei zu befinden, ohne an die sachbezügliche Bestimmung des regie rungsräthlichen Cirkulars gebunden zu sein. Dies kann indeß zu einer Aufhebung der angefochtenen Schlußnahme nicht führen, denn einerseits hat der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen im Einzelfalle neu untersucht, ob der gedachte Satz dem schaffhau senschen Gesetzesrechte entspreche und anderseits erkennt derselbe an, daß den Parteien, d. h. der rekurrirenden Wittwe einerseits und den Intestaterben des I. Maurer anderseits für alle eivil rechtlichen Fragen der Zutritt vor die Gerichte offen stehe. Es ist demnach davon auszugehen, daß die schaffhausenschen Gerichte befugt sind, in einem zwischen den genannten Parteien zu füh renden Erbrechtsstreite die Frage, ob die Entlassung des I. Maurer aus dem Bürgerrechte des Kantons Schaffhausen trotz mangelnder Aushändigung der Entlassungsurkunde perfekt geworden sei, soweit dieselbe als Präjudizialpunkt in diesem Streite in Betracht kommt, von Neuem frei zu prüfen und zu entscheiden. Danach liegt denn eine Verfassungsverletzung überall nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.