Art. 2, 5 and 7 of the federal railway liability statute; assessment of damages for loss of support and conditions for increased compensation: liability arises independently of fault where the victim's own fault is not proven; mere breaches of shunting regulations do not yet constitute gross negligence. Increased compensation under Art. 7 requires proven gross negligence or intent. In fixing support damages, the court must deduct what the deceased would have required for his own maintenance and consider the limited period during which maintenance would have been owed to the children (consid. 2-4).
b. wenn dies nicht der Fall sei und ausschließliches Ver schulden der Schweizerischen Centralbahn angenommen werde, denn die Summe sei an sich zu hoch. Unter Kostenfolge. Der Vertreter der Kläger dagegen trägt auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zeugen durchging, ohne sich vorher genau zu vergewissern, ob dabei nicht durch einen heranfahrenden Rangirzug Gefahr drohe, eine schuldhafte Unvorsichtigkeit liege. Dabei kann vor allem auf das Reglement für den Rangirdienst vom 10. Juni 1886 und auf das Reglement betreffend Sicherheitsvorschriften gegen Unfälle bei den Manövern und Materialtransporten des Bahn dienstes vom 30. Januar 1885 nichts ankommen, denn diese Reglemente waren auf A. Käsermann, wie der Anwalt der Beklagten heute selbst zugegeben hat, nicht anwendbar, da der selbe nicht zu den fraglichen Arbeiten verwendet wurde. Zu untersuchen ist nur, ob nicht Käsermann durch sein erwähntes Thun gegen solche Regeln des Verhaltens verstieß, welche einem verständigen und achtsamen Menschen, speziell einem ordentlichen Eisenbahnarbeiter, sich von selbst aufdrängen, und welche ihm etwa auch mündlich vom Bahnmeister oder Vorarbeiter einge schärft worden sein mochten. Dies wäre nun unbedingt zu be jahen, wenn Käsermann das Durchgehen zwischen den Puffern in Bewegung befindlicher Fahrzeuge versucht hätte (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm lung IX, S. 83), oder wenn feststände, daß er gewußt habe, oder habe wissen müssen, es werde mit den vor der Rampe des Umladeschuppens und in deren Nähe stehenden Wagen manövrirt. Dies ist aber eben nicht der Fall. Die Fahrzeuge, zwischen welchen Käsermann durchzugehen unternahm, befanden sich in Ruhe, sie standen, wenigstens zum einen Theil, schon seit längerer Zeit unbeweglich auf dem gleichen Platze. Es ist ferner nicht erwiesen, daß das Rangirmanöver, bei welchem der Unfall sich ereignete, ein solches war, dessen Vornahme Käsermann gekannt habe oder hätte kennen oder vermuthen sollen; es ist vielmehr nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, daß Käsermann ohne Unvorsichtigkeit annehmen durfte, es sollen die in Rede stehenden Wagen umgeladen werden und es werde dort zur Zeit nicht weiter manövrirt, so daß er ohne Gefahr zwischen den Wagen durch gehen dürfe. Auf den Umstand, daß Käsermann unmittelbar nach dem Unfalle seine Kameraden bat, sie möchten von diesem nichts sagen, kann gewiß kein Gewicht gelegt werden; Käser mann hielt offenbar im ersten Augenblick seine Verletzung nicht für eine schwere und mochte daher aus leicht begreiflichen Gründen wünschen, daß davon nicht weiter die Rede sei. 3. Ist somit eigenes Verschulden des Getödteten nicht nach gewiesen, so ist die Centralbahngesellschaft gemäß Art. 2 und 5 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes verantwortlich, ohne alle Rücksicht darauf, ob sie oder ihre Leute ein Verschulden treffe. Von rechtlicher Erheblichkeit wäre nur, wenn der Bahn gesellschaft oder ihren Leuten (Arglist oder) grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wäre, denn in diesem Falle könnte der Richter gemäß Art. 7 leg. cit., auch abgesehen von dem Ersatze erweis licher Vermögensnachtheile, den Hinterlassenen eine angemessene Geldsumme zusprechen. Allein grobe Fahrlässigkeit ist nun gewiß nicht festgestellt. Es ist allerdings bei dem Rangirmanöver, bei dessen Ausführung der Unfall sich ereignete, wohl gegen die Art. 10 und 26 des Reglements vom 10. Juni 1876 verstoßen worden, indem weder (gemäß Art. 10 cit.) Achtung gerufen, noch gemäß Art. 24 behufs Ermäßigung des Laufes der Maschine die Distanzen angegeben wurden. Dagegen ist nicht, wie die Vorinstanz annimmt, gegen das positive Verbot des Art. 9 des citirten Reglements (wonach das Stoßen in Bewegung befind licher Fahrzeuge auf stillstehende, um letztere in Bewegung zu setzen untersagt ist) verstoßen worden. Denn das Anfahren an die stillstehende Wagenreihe erfolgte nicht, um diese letztere in Bewegung zu setzen, sondern um sie anzukuppeln. Ebensowenig wurde Art. 24 des citirten Reglements verletzt, denn dieser Artikel schreibt nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, vor, daß, wenn eine Wagenreihe an eine stillstehende Zugsabtheilung heranfahre, auch auf dem vordersten Wagen der letztern ein Ar beiter stehen müsse, sondern nur daß der vorderste Wagen des in Bewegung befindlichen, von der Maschine geschobenen Rangir zuges durch einen Mann besetzt sein müsse. Hiegegen aber ist hier, so viel ersichtlich, nicht verstoßen worden. Die wirklich vor handenen Reglementswidrigkeiten sind, nach Lage der Sache, zumal es sich um ein Manöver blos mit Güterwagen und auf einem abgelegeneren Bahnhoftheile handelte, nicht der Art, daß sie zu grobem Verschulden angerechnet werden könnten. 4. Ist somit die den Klägern auszuwerfende Entschädigung
lediglich auf Grund des Art. 5 des eidgenössischen Haftpflicht gesetzes zu bemessen, so muß eine Ermäßigung der vorinstanzlich gesprochenen Summe Platz greifen. Die Kläger haben Ersatz (abgesehen von der nicht mehr bestrittenen Entschädigung für Arzt und Begräbnißkosten) lediglich insofern zu beanspruchen, als ihnen durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters der Un terhalt entzogen wurde. Die Vorinstanz hat nun bei Ausmessung der Entschädigung übersehen, daß der Getödtete keineswegs den ganzen Betrag seines circa 840 Fr. betragenden Jahresein kommens, sondern, da er ja auch seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten hatte, höchstens die Hälfte desselben auf den Unter halt seiner Familie verwenden konnte und thatsächlich verwendet haben wird. Trägt man diesem Umstande Rechnung, so erscheint in Würdigung aller Verhältnisse, mit Rücksicht auf Alter und Erwerb des Getödteten und der Hinterlassenen, mit Rücksicht ferner auf den Umstand, daß die Kinder vom Vater den Unter halt nur bis zum Eintritte des Alters der Erwerbsfähigkeit zu beanspruchen gehabt hätten, eine Herabsetzung der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung auf 6000 Fr. als gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin als begründet erklärt, daß die in Dispositiv I. 1. des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 1888 den Klägern zugesprochene Gesammtentschädigung (wovon der Ehefrau und je 2 jedem der beiden Kinder zukommt) von 8000 Fr. auf 6000 Fr. (sechstausend Franken), mit Zins von dieser Summe vom 5. November 1886 an, heruntergesetzt wird; im Uebrigen ist das angefochtene Urtheil bestätigt.