Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 14. April 1888 in Sachen
Masse Egli gegen Ersparnißkasse der Stadt Luzern.
Die Ersparnißkasse der Stadt Luzern hatte sich zufolge eines
Pachtaufhebungsvertrages von ihrem Pächter Johann Egli ver
schiedene Objekte auf Rechnung ihrer Forderungen abtreten lassen,
dagegen demselben einen Betrag von 2000 Fr. als Entschädi
gung für Meliorationen bezahlt. Nachdem bald darauf Johann
Anmerkung: Dieses Urtheil wird nur auszugs und bruchstückweise
wiedergegeben, da es in seinem übrigen Inhalte von keinem allgemeinen
Interesse ist.
Egli in Konkurs gerathen war, focht die Konkursmasse den
Pachtaufhebungsvertrag als zum Nachtheil der Gläubiger ab
geschlossen an und es wurde dieser Vertrag auch wirklich ge
richtlich aufgehoben. In dem daraufhin entstandenen neuen
Rechtsstreite über Feststellung der Rechte und Verpflichtungen
der Ersparnißkasse gegenüber der Konkursmasse Egli beanspruchte
erstere u. A. das Recht, zwischen ihren Ansprachen und Schul
den an die Masse zu kompensiren rc.
Die zweite Instanz gab diesem Begehren insoweit statt, als es
die 2000 Fr. betrifft, welche die Ersparnißkasse gemäß dem Pacht
aufhebungsvertrage vom September 1886 an Johann Egli be
zahlt hatte. In den Entscheidungsgründen ist darüber bemerkt:
Die Pachtaufhebung sei gerichtlich ungültig erklärt worden, und
es habe in Folge dessen vollständige Restitution des frühern Zu
standes einzutreten. Es könne somit die Ersparnißkasse nur dann
angehalten werden, die ihr gemäß der Pachtaufhebung zugetheilten
Objekte der Konkursmasse zurückzugeben, wenn ihr diese die
bezahlten 2000 Fr. restituire resp. die Ersparnißkasse müsse den
Werth dieser Objekte nur gegen Rückvergütung oder Berechnung
der 2000 Fr. einwerfen.
Die Konkursmasse Egli focht diese Entscheidung beim Bun
desgerichte an; das letztere verwarf indeß ihre Beschwerde, in
dem es ausführte: Die Rekurrentin erblickt in der kantonalen
Entscheidung eine Verletzung der Art. 132 Ziffer 1, 136 und
137 O. R. Dies kann indeß nicht als zutreffend erachtet werden,
vielmehr ist davon auszugehen, daß für die hier streitige Frage
nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht maßgebend und
auch von der Vorinstanz angewendet worden ist. Denn: Der
von der Ersparnißkasse der Stadt Luzern mit dem Kridaren
Egli im September 1886 abgeschlossene Pachtaufhebungsvertrag
war von der Konkursmasse wegen Verkürzung der Gläubiger
erfolgreich angefochten worden. Die Ersparnißkasse ist in Folge
dessen zur Rückgewähr der ihr durch fraglichen Vertrag zuge
wendeten Objekte resp. des Werthes derselben an die Konkurs
masse verpflichtet worden. Streitig ist nun, ob diese Verpflich
tung auf Rückgewähr schlechthin gehe oder aber nur auf Rück
gewähr gegen Erstattung der von der Ersparnißkasse ihrerseits
aus dem aufgehobenen Rechtsgeschäfte dem Kridaren gemachten
Gegenleistung, d. h. streitig ist der Inhalt der Verpflichtung
zur Rückgewähr, wie sie demjenigen obliegt, welchem gegenüber
ein von ihm mit einem Schuldner abgeschlossenes Rechtsgeschäft
wegen Verkürzung der Gläubiger aufgehoben worden ist. Hiefür
aber ist nach Art. 889 O. R. nicht eidgenössisches sondern kan
tonales Recht maßgebend. Das Bundesgericht hat demnach nicht
zu untersuchen, ob das Obergericht des Kantons Thurgau mit
Recht angenommen habe, die Rekursbeklagte sei zur Rückgewähr
nur gegen Restitution beziehungsweise Abrechnung ihrer Gegen
leistung verpflichtet.
à la Banque cantonale.
En fait:
Schlagwörter
bankruptcyavoidancerestitutionset-offcantonal lawcreditor prejudice