Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 20. Januar 1888 in Sachen
Wittwe Fallegger und Konsorten.
A. Durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 15. Mai 1885
wurden die Eheleute Dörflinger Fallegger gänzlich geschieden,
die fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (Julie, Ferdi
nand, Adele, Charlotte und Johann) der Mutter zur Erziehung
und Pflege überlassen und der Ehemann zu einem jährlichen
Alimentationsbeitrag von 250 Fr. für jedes Kind verurtheilt.
Die geschiedene Ehefrau Dörflinger brachte die Kinder bei ihren
Eltern in Wohlhausen unter und trat den letztern dagegen die
Alimentationsforderung gegenüber dem geschiedenen Ehemanne
ab. Ueber die Bezahlung der Alimentationsbeiträge entstanden
zwischen dem geschiedenen Ehemanne Dörflinger und der Ehe
frau resp. deren Elten Differenzen, welche zu verschiedenen
rechtlichen Auftritten führten. Der heimatliche Gemeinderath der
Kinder Dörflinger, der Bürgerrath von Unterägeri (Kantons
Zug), bestellte denselben einen Vormund in der Person des
Advokaten Burri in Luzern (des Anwaltes des Ehemannes
Dörflinger) und verfügte im Dezember 1886, es seien die Kin
der Dörflinger diesem zuzuführen. Die Vollziehung dieser
Schlußnahme (welche durch die Regierung des Kantons Zug
bei der Regierung des Kantons Luzern nachgesucht worden
war) wurde, auf Eingabe des Vaters der Ehefrau Dörflinger
Fallegger, des Holzhändlers I. Fallegger in Wohlhausen, am
- Dezember 1886 sistirt, indem der Regierungsrath des
Kantons Luzern beschloß: Es werde auf das Gesuch des
h. Regierungsrathes des Kantons Zug, welchem die Behand
lung der Rekursangelegenheit überlassen wird, nicht eingetreten,
bis ein rechtskräftiger vollziehbarer Entscheid von Seiten der
kompetenten Behörde vorliegt. Am 13. August 1887 beschloß
daraufhin der Regierungsrath des Kantons Zug, es werde auf
die Beschwerde des I. Fallegger nicht eingetreten, aus folgen
den Gründen: Seitens des I. Fallegger, Vaters der (abge
schiedenen) Frau Dörflinger und Pflegevaters ihrer Kinder,
liege Protest und Rekurs vom 13. Dezember 1886 an die
Adresse des Regierungsrathes von Luzern vor. Mangels einer
Vollmacht könne aber seine Legitimation, in Sachen zu handeln
und seine Tochter oder gar deren bevormundete Kinder zu ver
treten, nicht anerkannt werden. Der Umstand, daß das Bundes
gericht die Kinder Dörflinger der Mutter und nicht dem Vater
zugesprochen habe, habe die Bevormundung der Kinder und da
mit gerade die Befugniß der Vormundschaftsbehörde, in geeig
neter Weise für die Erziehung der Kinder zu sorgen, nach sich
gezogen. Nicht der Vater Dörflinger, sondern die die väterliche
Gewalt vertretende Vormundschaftsbehörde Unterägeri verfüge
über die Kinder. Nachdem sich überdies aus den Akten ergeben,
daß die Mutter Dörflinger nie oder selten bei den Kindern
sich aufhalte und jedenfalls für eine gedeihliche Erziehung der
selben nicht geeignet erscheine, so sei nicht abzusehen, daß die
Familie Fallegger betreffend die Verfügung über die Kinder
Dörflinger irgend ein Mit oder Einspruchsrecht besitzen sollte.
Durch ein an den Vater der Ehefrau Dörflinger, I. Fallegger
Baumann, gerichtetes Schreiben vom 23. August 1887 theilte
die Kantonskanzlei Zug diesen Entscheid des Regierungsrathes
mit und es wurde nunmehr die Exekution des Befehls, die Kin
der Dörflinger dem Vormunde zuzuführen, von neuem betrieben.
B. Hiegegen legten Frau Fallegger Baumann und die ge
schiedene Ehefrau Dörflinger Fallegger Protest ein und ergriffen
mit Beschwerdeschrift vom 26. August 1887 den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift be
antragen sie in der Hauptsache:
- Der fragliche Kinderwegnahmsbefehl des Regierungsrathes
des Kantons Zug sei zu kassiren und definitiv aufzuheben.
- Für die Eingabe des weitläufigen Aktenmaterials sei den
Rekurrenten eine Frist von vier Wochen zu bewilligen.
- U. s. w.
- Der Regierungsrath des Kantons Zug trage alle daherigen
Kosten.
Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Der
Zuschrift der Kantonskanzlei von Zug vom 23. August 1887
werde der Charakter eines rechtskräftigen, vollziehbaren Urtheils
bestritten. Dieselbe sei an einen Verstorbenen gerichtet, denn der
Vater der abgeschiedenen Ehefrau Dörflinger, I. Fallegger
Baumann, sei schon im Juni 1887 gestorben. Zudem sei frag
liche Zuschrift formell und materiell unbegründet. Die Rekur
rentinnen seien seit dem Dezember 1886 gar nicht angehört,
es sei ihnen von der Regierung des Kantons Zug weder das
Begehren des Gemeinderathes von Unterägeri noch dasjenige
des geschiedenen Ehemannes Dörflinger zur Vernehmlassung
mitgetheilt worden. Eine kontradiktorische Verhandlung habe
also nicht stattgefunden. Die Regierung des Kantons Zug sei
nicht kompetent, über den Aufenthaltsort der Kinder Dörflinger
endgültige Befehle zu ertheilen, so lange Heimatgemeinde oder
Kanton nicht um Unterstützung für dieselben angegangen wer
den. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 15. Mai 1885
seien die Kinder Dörflinger der Mutter zur Erziehung und
Pflege zugetheilt und es seien dieselben bei ihrer Großmutter
Frau Fallegger Baumann in jeder Beziehung wohl aufgehoben.
Ohne vorangegangenen strafrechtlichen Entscheid und ohne Re
vision des bundesgerichtlichen Urtheils habe die Regierung von
Zug kein Recht, die Kinder der Mutter mit Gewalt wegzuneh
men. Das Vorgehen der Regierung von Zug enthalte einen
Eingriff in die staatsbürgerlichen Rechte der persönlichen Frei
heit und der freien Niederlassung und beruhe auf gänzlicher
Mißachtung des bundesgerichtlichen Urtheils. Durch dieses Ur
theil sei dem Ehemann Dörflinger die väterliche Gewalt entzo
gen worden und es sei dieselbe nicht an den Gemeinderath
sondern an die Mutter übergegangen. So lange diese dieselbe
innerhalb der gesetzlichen Schranken ausübe, sei jede Einmi
schung der Staatsbehörde unzuläßig.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug führt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Die angefochtene
Schlußnahme qualisizire sich ausschließlich als Akt der Vor
mundschaftsverwaltung und es sei daher die Zuständigkeit des
Bundesgerichtes ausgeschlossen, da das Vormundschaftsrecht
kantonal geordnet sei. Da das bundesgerichtliche Urtheil die
Kinder der Mutter zugesprochen habe, so sei die väterliche Vor
mundschaft aufgehoben und dadurch gemäß 79 des zugerschen
Privatrechtes die staatliche Vormundschaft begründet worden.
Diese sei nach 92 des citirten Gesetzes berechtigt und ver
pflichtet, für Wohlfahrt und Erziehung der Kinder gleich einem
Vater zu sorgen und habe daher bei ungenügender Erfüllung
der Elternpflichten durch die Mutter einschreiten müssen. Die
Mutter (welcher die Kinder nach wie vor zugetheilt bleiben)
habe sich den allgemein verbindlichen Gesetzen betreffend Erzie
hung und Vormundschaft der Kinder zu fügen; sie müsse sich
daher auch der angefochtenen Schlußnahme unterziehen. Diese
sei wegen mangelhafter Erfüllung der Elternpflicht durch die
Mutter ergangen, welch letztere unbestritten die nöthige Gewähr
für eine gute Erziehung der Kinder nicht darbiete, sogar aus
der Gemeinde verwiesen sei. Von einer Verletzung des bundes
gerichtlichen Urtheils oder verfassungsmäßiger Gewährleistungen
könne also nicht die Rede sein. Wenn Frau Dörflinger Fallegger
sich beklage, daß sie weder über das Begehren des Vaters
Dörflinger noch über dasjenige des Gemeinderathes Unterägeri
gehört worden sei, so sei zu bemerken, daß der Aufenthaltsort
der Frau Dörflinger Fallegger dem Regierungsrathe nicht be
kannt gewesen sei; es stehe derselben übrigens jederzeit frei,
dem Vormunde für sich und zu Handen der Vormundschaftsbe
hörde als Mutter Eingaben zu machen. Von einer direkten
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Eingabe des Vaters Dörflinger an die Behörden sei übrigens
dem Regierungsrathe nichts bekannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da seitens der Rekurrentinnen eine Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte behauptet ist, so ist das Bundesgericht kompe
tent, zu prüfen, ob eine Verfassungsverletzung vorliege.
- Der Umstand, daß in einem Ehescheidungsurtheile kanto
naler Gerichte oder des Bundesgerichtes die Kinder zur Pflege
und Erziehung dem einen Elterntheile zugewiesen werden,
ändert an den gesetzlichen Kompetenzen der kantonalen Vor
mundschaftsbehörden nichts; insbesondere sind die Vormund
schaftsbehörden, trotz einer solchen Bestimmung eines kantonalen
oder bundesgerichtlichen Urtheils, befugt, gemäß den Bestim
mungen der einschlägigen kantonalen Gesetze wegen mangelhafter
Erfüllung der Elternpflichten einzuschreiten und die im Interesse
der Kinder nöthigen Maßnahmen zu treffen. (Vergl. Entschei
dung des Bundesgerichtes in Sachen Caviezel vom 24. März
1882, Amtliche Sammlung VIII S. 63 u. f.) Wenn im Ehe
scheidungsprozesse das Gericht das Erziehungsrecht dem einen
Ehegatten zutheilt, so wird ja dadurch dieses Recht natürlich
nicht von denjenigen Beschränkungen befreit, welche überhaupt
dem elterlichen Erziehungsrechte nach den allgemein geltenden
Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung anhaften. Danach
kann dann darin, daß die zugerschen Behörden in concreto die
Uebergabe der Kinder an den denselben bestellten Vormund an
geordnet haben, grundsätzlich weder ein Verstoß gegen das
bundesgerichtliche Urtheil vom 15. Mai 1885 noch ein Ein
griff in verfassungsmäßige Rechte der Mutter, der geschiedenen
Ehefrau Dörflinger, erblickt werden; es ist ja selbstverständlich,
daß die verfassungsmäßige Gewährleistung der persönlichen
Freiheit oder der freien Niederlassung die Befugnisse der Vor
mundschaftsbehörden, über die Versorgung bevormundeter Minder
jähriger zu bestimmen, nicht ausschließt. Ob die angefochtene
Verfügung materiell gerechtfertigt war, hat das Bundesgericht
nicht zu prüfen, da es sich dabei ausschließlich um Anwendung
kantonalen Gesetzesrechtes handelt. Von einer Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte der Großmutter der Kinder Dörflinger,
der Wittwe Fallegger Baumann, könnte natürlich von vorn
herein nicht die Rede sein, da jedenfalls dieser das Erziehungs
recht nicht zusteht.
- Was die Beschwerde wegen verweigerten rechtlichen Ge
hörs anbelangt, so kann auch diese zu Gutheißung des Rekurses
nicht führen, da einerseits nicht feststeht, daß die zugerschen
Behörden den Aufenthaltsort der Frau Dörflinger Fallegger ge
kannt haben und andrerseits, nach den in der Rekursantwort
enthaltenen Erklärungen, anzunehmen ist, es werden dieselben
nachträgliche Eingaben der Mutter entgegennehmen und sachlich
würdigen, was rechtlich durchaus zuläßig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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