Art. 50 ff. and 67 O.R.; burden of proof and causal link in liability for quarry accidents: where the proprietor personally পরিচালates the enterprise, defects in maintenance or construction and fault-based liability coincide, so that liability under Art. 67 does not arise independently if the conditions of Art. 50 are not met. Mere occurrence of a fall of stones or earth in a quarry does not create a presumption of defective operation; the claimant must prove facts permitting the inference that the accident was caused by an operational defect. A factual finding that such causal connection is lacking is binding on appeal absent legal error (consid. 2-4).
Betrieb seines Steinbruches selbst; mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage oder Herstellung desselben wären ihm daher zum Verschulden anzurechnen und es läge somit, sofern der Unfall hiedurch verursacht wäre, gleichzeitig der Thatbestand der Art. 50 u. ff. O. R. vor; mit andern Worten für den vorlie genden Fall decken sich die Thatbestände des Art. 50 u. ff. und des Art. 67 O. R.; liegt der Thatbestand des Art. 50 nicht vor, so haftet der Beklagte auch nicht nach Art. 67 O. R. 3. Die Beschwerde muß nun an dem vom Vorderrichter fest gestellten Thatbestande, an welchen das Bundesgericht nach Art. 30 O. G. gebunden ist, scheitern. Ausschlaggebend ist hie für schon die Feststellung des Vorderrichters, daß der Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem von der Klägerin be haupteten fehlerhaften Vorgehen bei Ausbeutung des Steinbruches (dem Unterhöhlen) und dem Unfalle mangle. Der Anwalt der Rekurrentin hat allerdings heute darzuthun gesucht, daß diese Feststellung auf einer rechtsirrthümlichen Auffassung des Begrif fes des Kausalzusammenhanges beruhe; er hat insbesondere be hauptet, wenn, wie hier, in einem Steinbruche große, zentner schwere Steine auf die Arbeitsstelle herunterfallen, so sei nach richtiger Auffassung des Begriffes des Kausalzusammenhanges ohne weiteres anzunehmen, daß dies die Folge eines Fehlers der Anlage sei; das Obergericht muthe der Klagpartei einen unmöglichen Beweis zu, wenn es verlange, daß dieselbe den Kausalzusammenhang zwischen dem Herunterfallen von Steinen bezw. Abräumungsmaterial und dem, zu Bewirkung desselben völlig geeigneten, Unterhöhlen der Abräumungsschicht speziell nachweise. Allein diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Es ist gewiß nicht richtig, daß bei einem Einsturze oder einem Abstürzen von Erdmaterial oder Steinen in einem Stein bruche bis zum Beweise des Gegentheils ohne weiteres anzu nehmen sei, daß dasselbe von einem Fehler der Anlage herrühre. Ein Rechtssatz, aus welchem eine solche Vermuthung abzuleiten wäre, besteht nicht und es ist klar, daß thatsächlich ein solches Ereigniß ebensowohl durch eine, auch bei Aufwendung aller gebotenen Vorsicht nicht vorauszusehende oder abzuwendende Einwirkung von Naturkräften als durch fehlerhaftes Verfahren verursacht sein kann. Sache der Partei, welche sich darauf stützt es sei ein Einsturz u. drgl. durch einen Fehler in der Aus beutung herbeigeführt worden, ist es daher, solche Thatsachen namhaft zu machen und nachzuweisen, aus welchen der Richter auf eine Verursachung des Unfalles durch einen Fehler im Betriebe des Steinbruches schließen kann. Ein an sich unmö glicher Beweis wird dadurch der Partei offenbar nicht zuge muthet; vielmehr ist in solchen Fällen ein Beweis des ursäch lichen Zusammenhanges regelmäßig ebensowohl möglich als bei anderen Unfällen. Wenn daher im vorliegenden Falle der Vorderrichter angenommen hat, es seien hier solche Thatsachen nicht nachgewiesen, welche auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfalle und dem angeblichen Betriebsfehler schließen ließen, so liegt hierin eine rein thatsächliche Schlußfolgerung, welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt. 4. Heute hat der Anwalt der Klägerin noch behauptet, es liege ein Verschulden des Beklagten auch insofern vor, als er den Verunglückten zu der gefährlichen Arbeit des Abräumens verwendet habe, obschon derselbe, weil hauptsächlich als Kalk brenner beschäftigt, in dieser Arbeit nicht geübt gewesen sei. Al lein diese Ausführung ermangelt der thatsächlichen Grundlage; es ist nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht erwiesen, daß der Verunglückte zu einer Arbeit verwendet worden sei, zu welcher er nicht hätte verwendet werden dürfen und noch weni ger steht fest, daß mangelnde Uebung desselben in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle gestanden habe. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr anzu nehmen, daß hier ein Zufall vorliege, welcher jeden Arbeiter an gleicher Stelle in gleicher Weise getroffen hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 27. April und 9. Mai 1888 sein Bewenden.