Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881; persönliche Handlungsfähigkeit eines Schweizers im Ausland und Fortdauer einer wegen Verschwendung angeordneten Bevormundung; die kantonalrechtlich begründete Entmündigung bleibt für die Beurteilung der Vertragsschließungsfähigkeit maßgebend, solange sie nicht aufgehoben ist. Eine Ratihabition setzt volle Handlungsfähigkeit voraus und kann ohne deren Erwerb nicht wirksam erfolgen. Art. 6 des Gesetzes betrifft nur interkantonale, nicht internationale Verhältnisse und regelt nicht die spätere Publikation an jedem Aufenthaltsort. Für einen behaupteten Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch ist die Bundeskompetenz ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen Tatsachen vor Inkrafttreten des OR liegen oder der Streitwert die gesetzliche Schwelle nicht erreicht (Art. 29 OG).
und ein Verzicht auf hierseitiges Bürgerrecht vorliege, von der anbegehrten Aushändigung keine Rede sein könne. Daraufhin erwarb Helfenstein am 24. April 1884 das niederländische Staatsbürgerrecht und erklärte durch einen vom Bürgermeister von Harderwyk beglaubigten Akt vom 30. Mai gleichen Jahres den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrcht. Nunmehr betrieb Banquier Wolf bei der Regierung des Kantons Luzern die Entlassung des Helfenstein aus dem schweizerischen Bürgerrechte. Bevor aber der Regierungsrath des Kantons Luzern hierüber endgültig entschieden hatte, kehrte Helfenstein (im Juli 1884) nach dem Kanton Luzern zurück und widerrief am 11. Sep tember 1885 vor dem Gemeindedepartement des Kantons Lu zern seine Verzichtserklärung auf das schweizerische Bürgerrecht. Durch Schlußnahme vom 18. September 1885 wies daher der Regierungsrath des Kantons Luzern das Begehren des Wolf ab, mit der Erklärung, es müsse diesem überlassen bleiben, seine vermeintlichen Rechte auf Herausgabe des ihm abgetretenen Vermögens auf dem Civilwege geltend zu machen. Wolf trat nunmehr vor den Gerichten des Kantons Luzern klagend gegen I. Helfenstein auf indem er in erster Linie gestützt auf den Abtretungsakt vom 21. Dezember 1882 Aushändigung des müt terlichen Erbgutes des Beklagten verlangte, eventuell dagegen Ersatz derjenigen Aufwendungen (im Belaufe von 3839 Fr. 10 Cts.) begehrte, welche er in Gemäßheit des Vertrages vom 21. Dezember 1882 aus seinem Vermögen für den Beklagten gemacht habe. Die erste Instanz (Bezirksgericht Ruswyl) wies die Klage des gänzlichen ab; die zweite Instanz hat durch ihr in Fakt. A erwähntes Urtheil den ersten Klageanspruch ebenfalls abgewiesen, dagegen das zweite Klagebegehren bis zum Belaufe von 989 Fr. 40 Cts. gutgeheißen. 2. Was den ersten Klageanspruch (auf Herausgabe des müt terlichen Erbgutes des Beklagten) anbelangt, so ist demselben vom Beklagten, neben andern gegen die ursprüngliche Gültig keit des Vertrages vom 21. Dezember 1882 gerichteten Ein wendungen, insbesondere der Einrede des Uebertrufs über die Hälfte aus 561 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches, die Einrede der mangelnden Handlungsfähigkeit entgegengehalten worden. Vom Kläger ist diese Einrede bestritten und überdem geltend gemacht worden, der Beklagte habe den fraglichen Ver trag jedenfalls später, nach erlangter voller Handlungsfähig keit, ratihabirt. Der Beklagte bestritt dem gegenüber, daß er überhaupt jemals die Handlungs , beziehungsweise Verpflich tungsfähigkeit erlangt habe und daher den Vertrag vom 21. De zember 1882 gültig habe ratihabiren können. Das Bundesge richt ist in Betreff dieses Klageanspruches insoweit kompetent, als es die Frage der Handlungsfähigkeit des Beklagten anbelangt. Denn in dieser Beziehung ist, da das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 25. Juni 1881 schon am 1. Januar 1882 in Kraft trat, eidgenössisches Recht anwend bar und es ist auch der gesetzliche Streitwerth gegeben. Da gegen wäre das Bundesgericht nicht kompetent, über die übrigen gegen die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages vom 21. De zember 1882 gerichteten Einwendungen zu entscheiden, da in dieser Richtung jedenfalls der Zeit nach eidgenössisches Recht nicht anwendbar ist. 3. Fragt sich demnach zunächst, ob der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsfähig war, so ist dafür für den schweizerischen Richter gemäß Art. 10, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ausschließlich schweize risches und in keiner Beziehung fremdes (holländisches) Recht maßgebend. Denn das citirte Bundesgesetz schreibt ja ausdrücklich vor, daß seine Bestimmungen für alle Schweizer, wohnen sie im In oder Auslande, gelten, ohne für Verpflichtungen, welche Schweizer im Auslande eingegangen haben, eine Ausnahme anzuerkennen, wie sie allerdings in Art. 10 Abs. 3 ibidem für Verpflichtungen statuirt ist, welche Ausländer in der Schweiz übernehmen. Nach schweizerischem Rechte nun war der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 nicht handlungs-, bezw. verpflichtungsfähig, da er damals in seiner Heimath wegen Verschwendung entmündigt war. Der Kläger hat dies allerdings bestritten und behauptet die gegen den Be klagten am 28. November/ 5. Dezember 1868 verhängte Be vogtigung sei nicht wegen Verschwendung sondern wegen der damals noch vorhandenen Minderjährigkeit des Beklagten erfolgt;
sie sei daher mit dem Eintritte des Volljährigkeitsalters, even tnell jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ipso jure dahin gefallen; wenn die vormund schaftliche Verwaltung des Vermögens des Beklagten später noch fortgedauert habe, so sei dies als bloße cura absentis zu betrachten. Allein dem gegenüber hat die Vorinstanz festgestellt, die Bevogtigung vom 28. November / 5. Dezember 1868 sei gestützt auf 170 des (damals geltenden) luzernischen bürger lichen Gesetzbuches erfolgt, wonach beim Herannahen des Alters der Volljährigkeit wegen Hang zur Verschwendung u. s. w. die Fortdauer der Vormundschaft angeordnet werden konnte. Diese Feststellung entzieht sich der Nachprüfung des Bundes gerichtes; es wäre derselben übrigens auch bei freier Prüfung durchaus beizutreten. Ist aber hievon auszugehen, ist also der Beklagte wegen Verschwendung bevogtet worden, so ist klar, daß diese Bevogtigung weder mit dem Eintritte des Volljährig keitsalters noch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom Juni 1881 wegsiel, sondern daß dieselbe zur Zeit des Abschlußes des Vertrages vom 21. Dezember 1882 noch fortdauerte. Wenn sodann vom Kläger ferner eingewendet worden ist, die durch die Bevogtigung eingetretene Beschränkung der Handlungsfähig keit wirke ihm gegenüber gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 deßhalb nicht, weil sie in Holland nicht publi zirt worden sei, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 6 cit. findet im vorliegenden Falle überhaupt keine Anwendung, denn die Entmündigung des Beklagten ist lange vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 erfolgt und es ist daher die Frage, ob bezw. in welcher Weise dieselbe publizirt werden mußte, um dritten gegenüber rechtswirksam zu werden, nicht nach dem cit. Bundesgesetze, sondern nach dem zur Zeit der Anordnung der Entmündigung geltenden Rechte zu beant worten. Uebrigens bezieht sich Art. 6 nur auf interkantonale nicht auf internationale Verhältnisse und schreibt derselbe nur vor, daß wenn der Entmündigte zur Zeit der Entmündigung in einem ande ren Kanton wohne, als in demjenigen, der die Vormundschaft ver hängt, die Entmündigung auch im Wohnortskantone veröffentlicht werden müsse, keineswegs dagegen, daß eine solche Veröffentlichung auch an jedem späteren Aufenthaltsorte des Bevormundeten stattzu finden habe, was ja unter Umständen, wenn der Bevormundete ohne Bewilligung und Wissen der Vormundschaftsbehörde den Aufenthaltsort wechselt, völlig undurchführbar wäre. 4. War somit der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vom 21. Dezember 1882 handlungsunfähig, so hat er auch seither die Handlungs bezw. Verpflichtungsfähigkeit in der Schweiz niemals erlangt und kann somit von einer gültigen Ratihabition des fraglichen Vertrages durch ihn nicht die Rede sein. Wenn er auch das holländische Staatsbürgerrecht gültig erlangt haben mag, so ist er doch, wie sich aus den in Erw. 1 dargestellten Thatsachen ergibt, niemals aus seinem schweize rischen Bürgerrechte entlassen worden; sein Verzicht auf dasselbe ist nicht zur Perfektion gelangt, und es ist daher klar, daß er in der Schweiz in Bezug auf seine Handlungsfähigkeit stetsfort als Schweizer und nach schweizerischem Rechte (wonach er, wie gezeigt, fortwährend entmündigt blieb) beurtheilt werden muß. Erst mit seiner Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte durch die kantonalen Behörden hätte er die Eigenschaft eines Schweizerbürgers verloren und wäre in Folge dessen Art. 10, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1881 auf ihn nicht mehr anwendbar gewesen. Das erste Rechtsbegehren des Klägers ist somit abzuweisen. 5. In Bezug auf das eventuelle Rechtsbegehren auf Ersatz der zu Gunsten der Beklagten gemachten Aufwendungen ist das Bundesgericht nicht kompetent. Sofern man dasselbe als Scha denersatzklage gestützt auf Irreleitung des Klägers über die Handlungsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1882 auffaßt, so ist eidgenössisches Recht der Zeit nach nicht anwendbar und das Bundesgericht aus diesem Grunde nicht kompetent, denn diejenigen Thatsachen, auf welche dieser Anspruch begründet werden könnte, haben sich vor dem 1. Januar 1883 (also vor dem Inkrafttreten des eidge nössischen Obligationenrechts) ereignet. Faßt man dagegen den An spruch als Bereicherungsanspruch oder Anspruch wegen nützlicher Verwendung im Sinne des Art. 33, Abs. 2 O. R. auf, so ist eidgenössisches Recht jedenfalls nur insoweit anwendbar, als es
sich um die Rückforderung von Leistungen handelt, welche unter der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechts erfolgten. Nun giebt aber der Kläger selbst in seiner Klagespezifikation an, daß eine der von ihm mittelst seines zweiten Rechtsbegehrens zurückgeforderten Leistungen im Betrage von 400 holländischen Gulden bereits am 21. Dezember 1882 erfolgt sei. Bringt man aber den Betrag dieser Leistung (den holländischen Gulden nach dem von der Vorinstanz angenommenen Kurse zu 2 Fr. 12 Cts. berechnet) von der Klagsumme in Abzug, so ist der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben, und daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird, soweit es das erste Rechtsbegehren desselben anbelangt als unbegründet abgewiesen, soweit es das zweite Rechtsbegehren anbelangt, wird auf dieselbe sowie auf die adhäsionsweise erklärte Weiterziehung des Be klagten wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur theile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. Dezember 1887 sein Bewenden.