Art. 59 Abs. 1 BV; Arrest und Wohnsitz: Ein blosses Überwiegen der Passiven über die Aktiven begründet für sich allein keine Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne, solange die Person ihre Verpflichtungen noch erfüllen kann. Für den Schutz des Wohnsitzes ist ein tatsächlicher Aufenthalt mit dem Willen dauernden Verbleibens erforderlich; ein nur kurzer, mehrfach unterbrochener Aufenthalt genügt nicht. Das Unterlassen der vorgeschriebenen polizeilichen Anmeldung bzw. Hinterlegung der Ausweisschriften kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wohnsitzbegründung bilden (consid. 1-2).
daß sie während ihrer Krankheit nicht in den Kanton Bern zu ihren Verwandten zurückgekehrt sei, sondern sich in Lausanne habe behandeln lassen. Da die Forderung, für welche von Lab hardt Cie Arrest ausgewirkt worden sei, als eine persönliche erscheine, so verstoße demnach der Arrest wie auch das Arrestbe stätigungsurtheil gegen Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung; die Rekurrentin hätte an ihrem Wohnorte in Lausanne belangt werden müssen. Es seien demnach der Arrest vom 22. März 1888 sowie das Arrestbestätigungsurtheil als gegen Art. 59 Bundes versammlung verstoßend, aufzuheben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Firma Labhardt Cie geltend: Die Rekurrentin sei nicht zahlungsfähig: denn die beschlagnahmte Kapitalforderung von 2164 Fr. 57 Ets. sei das einzige Vermögensstück der Rekur rentin, während dieselbe (solidarisch mit ihrer Schwester) einzig an Labhardt Cie eine beinahe doppelt so große Summe schulde. Ferner habe die Rekurrentin zur Zeit der Herausnahme und Ausführung des Arrestes (16./19. März 1888) einen festen Wohnsitz nicht besessen, ihr damaliger Aufenthaltsort sei sowohl ihrer Schwester als der Firma Labhardt Cie, gänzlich unbekannt gewesen. Sie habe sich bei ihrer Rückkehr nach Lausanne bei der dortigen Polizei nicht gemeldet und keine Schriften eingelegt, also gar keine Veranstaltungen getroffen, um sich dort fest und dauernd anzusiedeln. Vielmehr sei aus ihrem Verhalten zu schließen, daß sie ihren Aufenthaltsort habe geheim halten wollen, um der Erfüllung ihrer Verpflichtun gen gegenüber Labhardt Cie zu entgehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: